Kind ist jetzt 18 und hängt nur rum. Was tun?

Hallo,

M (Mann) und F (Frau) sind seit 7 Jahren verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (7,5,3 Jahre). F hat noch ein Kind (K) mit in die Ehe gebracht, das jetzt 18 Jahre geworden ist. K ging bis vor ein paar Monaten noch zur Schule. Vor ein paar Monaten hat er die Schule verlassen (weil er eh nur noch sporadisch hingegangen ist) und wollte die Prüfungen (Quali) als externer machen (war mit der Schule so abgesprochen). Nun ja, die Prüfungen waren letzte Woche und wie zu erwarten war, ist er einfach nicht hingegangen.
Er weiss nicht, was er jetzt machen soll. Sämtliche Vorschläge (Lehre, Bufdi, Bundeswehr, FSJ (Inland/Ausland), berufsvorbereitendes Jahr) lehnt er ab.

M und F wollen im klar machen, dass er irgendwas machen muss. Auf keinen Fall darf er nur zu Hause rumhängen und gar nichts machen, sonst muss er ausziehen. K´s Antwort darauf, „dann zieht er halt aus“. Aber es ist zu erwarten, dass er dass halt doch nicht macht.

Fragen:

  • Da K kein Einkommen hat, wird er wohl auf dem freien Wohnungsmarkt nichts finden. M und F schwebt auch eher eine Art betreutes Wohnen/Wohngemeinschaft vor. Welche Möglichkeiten/Anlaufstellen gibt es?

  • Wenn K keine Ausbildung macht, sind die Eltern ja nicht unterhaltspflichtig. Hab aber erfahren, wenn er Hartz 4 beantragt, holt sich das Amt das Geld von den Eltern wieder (solange das Kind unter 25 Jahre alt ist). Stimmt das? Wenn ja, wird das Einkommen von M (der ja nicht der Vater von K ist) für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt? F hat nur einen 400€-Job. Der leibliche Vater von K hat bisher den Mindesunterhalt bezahlt.

  • Wäre es auch möglich, mit K einen Mietvertrag abzuschliessen (Untermieter). Er würde dann bei M und F weiter wohnen. Könnte er trotzdem Hartz 4 beantragen? Wäre der leibliche Vater weiterhin unterhaltspflichtig?

  • Wo kann man Unterstützung bekommen, um K klarzumachen, dass es so nicht weitergeht? (Jugendamt…?)

  • Wenn´s tatsächlich hart auf hart kommen sollte, also K muss ausziehen, tut es aber einfach nicht. Wie kriegt man ihn aus der Wohnung? Räumungsklage, Polizei?

Danke für eure Hilfe
Martin

Hallo,

M (Mann) und F (Frau) sind seit 7 Jahren verheiratet und haben
drei gemeinsame Kinder (7,5,3 Jahre). F hat noch ein Kind (K)
mit in die Ehe gebracht, das jetzt 18 Jahre geworden ist.

War K ( 18 ) denn bislang auch Mitbewohner ?

K
ging bis vor ein paar Monaten noch zur Schule. Vor ein paar
Monaten hat er die Schule verlassen (weil er eh nur noch
sporadisch hingegangen ist) und wollte die Prüfungen (Quali)
als externer machen (war mit der Schule so abgesprochen). Nun
ja, die Prüfungen waren letzte Woche und wie zu erwarten war,
ist er einfach nicht hingegangen.
Er weiss nicht, was er jetzt machen soll. Sämtliche Vorschläge
(Lehre, Bufdi, Bundeswehr, FSJ (Inland/Ausland),
berufsvorbereitendes Jahr) lehnt er ab.

M und F wollen im klar machen, dass er irgendwas machen muss.
Auf keinen Fall darf er nur zu Hause rumhängen und gar nichts
machen, sonst muss er ausziehen. K´s Antwort darauf, „dann
zieht er halt aus“. Aber es ist zu erwarten, dass er dass halt
doch nicht macht.

Könnte er ja auch so einfach nicht. In erster Linie blieben zunächst die Elties verantwortlich.

Fragen:

  • Da K kein Einkommen hat, wird er wohl auf dem freien
    Wohnungsmarkt nichts finden.

So wird es aussehen. Wie gesagt, ein Auszug aus dem Elternhaus müßte dann noch zusätzlich begründet sein.

M und F schwebt auch eher eine
Art betreutes Wohnen/Wohngemeinschaft vor. Welche
Möglichkeiten/Anlaufstellen gibt es?

" K " ist zunächst mal als volljährig anzusehen. Die Eltern müßten dann Gründe finden, die einen Verweis aus der elterlichen WHG. eindeutig rechtfertigen würden. " Betreutes Wohnen " müßten wenn überhaupt möglich andere Fachinstanzen empfehlen.

  • Wenn K keine Ausbildung macht, sind die Eltern ja nicht
    unterhaltspflichtig. Hab aber erfahren, wenn er Hartz 4
    beantragt, holt sich das Amt das Geld von den Eltern wieder
    (solange das Kind unter 25 Jahre alt ist). Stimmt das?

Teilweise, wenn die Eltern keine Unzumutbarkeit des Miteinanderseins in so weit rechtfertigen könnten, dass ein Miteinander ausgeschlossen werden könnte.
Die weitere Berechnung würde sich dann noch auf die Einkommensverhältnisse der Familie beziehen.

Wenn
ja, wird das Einkommen von M (der ja nicht der Vater von K
ist) für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Beim ALG II wäre das eine sogenanne Bedarfsgemeinschaft. Diese bezieht sich rudimentär auf die Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft ( oder als Ehepartner ) als zusammenlebend betrachtet werden.

Leider wude bislang noch nicts darüber gesagt, ob die Familie ( einschließlich " K " ) bisher auf irgendwelche Transferleistungen angewiesen war.
Das wäre zumindest übergangsweise für einen ergänzenden Antrag auf ALG II relevant.

F hat nur
einen 400€-Job. Der leibliche Vater von K hat bisher den
Mindesunterhalt bezahlt.

Der Unterhalt würde bei einer möglichen Berechnung von ALG II in der Gesamtrechnung der Familie mit eingerechnet werden.
Kindergeld würde ebenfalls in eine mögliche Berechnung mit eingehen.

  • Wäre es auch möglich, mit K einen Mietvertrag abzuschliessen
    (Untermieter). Er würde dann bei M und F weiter wohnen. Könnte
    er trotzdem Hartz 4 beantragen? Wäre der leibliche Vater
    weiterhin unterhaltspflichtig?

Würde es nicht mit einer " Kostgeldzahlung " von " K " getan sein ?
Oder hat " K " einen eigenständigen Haushalt, der Miete rechtfertigen würde ?
( Eigene Küche, Bad, Haushalt )

  • Wo kann man Unterstützung bekommen, um K klarzumachen, dass
    es so nicht weitergeht? (Jugendamt…?)

Kann erläuternd für " K " wirken. Es gibt zudem auch noch einige ( wenige )ehrenamtliche Arbeitslosenzentren.

Ihr könnt auch nu mit Engelszungen auf ihn einreden, damit wenigstens ein Minijob angetreten wird. Dann reicht es noch für Schulabschluss und Ausbildung. Prospektausträger wäre ein geeigneter Anfang, wenn zunächst der Schulabschluss an 1. Stelle stünde.

  • Wenn´s tatsächlich hart auf hart kommen sollte, also K muss
    ausziehen, tut es aber einfach nicht. Wie kriegt man ihn aus
    der Wohnung? Räumungsklage, Polizei?

Ts…Ts…Ts…

Mal zunächst nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Die Anfangsidee mit der Beratung beim Jugendamt war schon besser.
( Natürlich kommt " K " dahin mit )

Danke für eure Hilfe
Martin

mfg

nutzlos

Hallo,

M (Mann) und F (Frau) sind seit 7 Jahren verheiratet und haben
drei gemeinsame Kinder (7,5,3 Jahre). F hat noch ein Kind (K)
mit in die Ehe gebracht, das jetzt 18 Jahre geworden ist.

War K ( 18 ) denn bislang auch Mitbewohner ?

Ja

K
ging bis vor ein paar Monaten noch zur Schule. Vor ein paar
Monaten hat er die Schule verlassen (weil er eh nur noch
sporadisch hingegangen ist) und wollte die Prüfungen (Quali)
als externer machen (war mit der Schule so abgesprochen). Nun
ja, die Prüfungen waren letzte Woche und wie zu erwarten war,
ist er einfach nicht hingegangen.
Er weiss nicht, was er jetzt machen soll. Sämtliche Vorschläge
(Lehre, Bufdi, Bundeswehr, FSJ (Inland/Ausland),
berufsvorbereitendes Jahr) lehnt er ab.

M und F wollen im klar machen, dass er irgendwas machen muss.
Auf keinen Fall darf er nur zu Hause rumhängen und gar nichts
machen, sonst muss er ausziehen. K´s Antwort darauf, „dann
zieht er halt aus“. Aber es ist zu erwarten, dass er dass halt
doch nicht macht.

Könnte er ja auch so einfach nicht. In erster Linie blieben
zunächst die Elties verantwortlich.

Er ist volljährig und damit ist in erster Linie er selbst für sich verantwortlich. So würde ich das sehen. Oder meinst du mit „nicht ausziehen können“, weil er eben nichts verdient und damit auch keine Wohnung findet?

Fragen:

  • Da K kein Einkommen hat, wird er wohl auf dem freien
    Wohnungsmarkt nichts finden.

So wird es aussehen. Wie gesagt, ein Auszug aus dem Elternhaus
müßte dann noch zusätzlich begründet sein.

Wemgegenüber begründet? Dem Sozialamt wegen Hartz 4?

M und F schwebt auch eher eine
Art betreutes Wohnen/Wohngemeinschaft vor. Welche
Möglichkeiten/Anlaufstellen gibt es?

" K " ist zunächst mal als volljährig anzusehen. Die Eltern
müßten dann Gründe finden, die einen Verweis aus der
elterlichen WHG. eindeutig rechtfertigen würden.

Wieso müssten die Eltern Gründe für einen Auszug/Verweis finden, wenn K volljährig und damit selbst für sein Leben verantwortlich ist?

" Betreutes Wohnen " müßten wenn überhaupt möglich andere Fachinstanzen
empfehlen.

  • Wenn K keine Ausbildung macht, sind die Eltern ja nicht
    unterhaltspflichtig. Hab aber erfahren, wenn er Hartz 4
    beantragt, holt sich das Amt das Geld von den Eltern wieder
    (solange das Kind unter 25 Jahre alt ist). Stimmt das?

Teilweise, wenn die Eltern keine Unzumutbarkeit des
Miteinanderseins in so weit rechtfertigen könnten, dass ein
Miteinander ausgeschlossen werden könnte.
Die weitere Berechnung würde sich dann noch auf die
Einkommensverhältnisse der Familie beziehen.

Wenn
ja, wird das Einkommen von M (der ja nicht der Vater von K
ist) für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Beim ALG II wäre das eine sogenanne Bedarfsgemeinschaft. Diese
bezieht sich rudimentär auf die Personen, die in eheähnlicher
Gemeinschaft ( oder als Ehepartner ) als zusammenlebend
betrachtet werden.

Leider wude bislang noch nicts darüber gesagt, ob die Familie
( einschließlich " K " ) bisher auf irgendwelche
Transferleistungen angewiesen war.
Das wäre zumindest übergangsweise für einen ergänzenden Antrag
auf ALG II relevant.

Nein, keinerlei Transferleistungen.

F hat nur
einen 400€-Job. Der leibliche Vater von K hat bisher den
Mindesunterhalt bezahlt.

Der Unterhalt würde bei einer möglichen Berechnung von ALG II
in der Gesamtrechnung der Familie mit eingerechnet werden.
Kindergeld würde ebenfalls in eine mögliche Berechnung mit
eingehen.

  • Wäre es auch möglich, mit K einen Mietvertrag abzuschliessen
    (Untermieter). Er würde dann bei M und F weiter wohnen. Könnte
    er trotzdem Hartz 4 beantragen? Wäre der leibliche Vater
    weiterhin unterhaltspflichtig?

Würde es nicht mit einer " Kostgeldzahlung " von " K " getan
sein ?
Oder hat " K " einen eigenständigen Haushalt, der Miete
rechtfertigen würde ?
( Eigene Küche, Bad, Haushalt )

Nein, kein eigener Haushalt, nur eigenes Zimmer mit WC.

  • Wo kann man Unterstützung bekommen, um K klarzumachen, dass
    es so nicht weitergeht? (Jugendamt…?)

Kann erläuternd für " K " wirken. Es gibt zudem auch noch
einige ( wenige )ehrenamtliche Arbeitslosenzentren.

Ihr könnt auch nu mit Engelszungen auf ihn einreden, damit
wenigstens ein Minijob angetreten wird. Dann reicht es noch
für Schulabschluss und Ausbildung. Prospektausträger wäre ein
geeigneter Anfang, wenn zunächst der Schulabschluss an 1.
Stelle stünde.

Leicht gesagt. Das versuchen wir seit Jahren. Wir waren auch schon bei diversen Beratungsgesprächen (Schule, Jugendamt…). Während solcher Gespräche ist er auch immer sehr einsichtig und verspricht dies und jenes. Leider hält er sich aber nie daran. Prospektausträger hat er auch schon mal gemacht, aber nach ein paar Monaten war er den Job wieder los, weil er das halt auch nicht zuverlässig gemacht hat.

  • Wenn´s tatsächlich hart auf hart kommen sollte, also K muss
    ausziehen, tut es aber einfach nicht. Wie kriegt man ihn aus
    der Wohnung? Räumungsklage, Polizei?

Ts…Ts…Ts…

Ja, sorry, hört sich hart an und das ist auch gewiss nicht das, was wir wollen. Aber klar ist auch, das wir ihm klar machen wollen und müssen, das wir es ernst meinen. Ich hab meinen Beitrag grad nochmal gelesen. Es kommt nicht so recht rüber, dass das mit K schon ziemlich lange so geht. Für die Schule hat er schon seit Jahren nichts mehr gelernt, also wirklich GAR NICHTS. Das und seine immer zahlreicher werdenen Fehltage haben dazu geführt, dass er die siebte und neunte Klasse wiederholen, dann von der Real- auf die Hauptschule wechseln musste und wie bereits geschrieben, dass er vor ein paar Monaten ganz von der Schule abging und zu den Prüfungen gar nicht erst hingegangen ist.

Mal zunächst nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Die Anfangsidee mit der Beratung beim Jugendamt war schon
besser.
( Natürlich kommt " K " dahin mit )

Danke für eure Hilfe
Martin

mfg

nutzlos

Danke und Gruß
Martin

Hallo,

mal vorab: volljährige Kinder sind erst mal für sich selbst verantwortlich. Eltern (bzw. Elternteile) sind zu Unterhalt verpflichtet solange sich das Kind nicht selbst unterhalten KANN! Unterhalten KANN es sich nicht, solange es sich in einer Ausbildung befindet bzw. wegen Krankheit/Behinderung Einschränkungen hat. Dazu zählen Schule, Lehre, Studium. Nicht mal der (abgeschaffte) Pflicht-Wehrdienst wird von den Eltern aufgestockt.

So ist vom Inhalt her die gesetzliche und rechtsprechliche Lage.

Nun ist K volljährig und nicht in Ausbildung, somit verpflichtet - und hier bekommt man von jedem Richter recht - verpflichtet zu arbeiten. Seine Bemühungen (ca. 20 bis 30 ernsthafte Bewerbungen pro Monat) eine Arbeit zu finden muss er nachweisen. Selbst minderjährige Kinder bekommen Unterhaltskürzungen von den Richtern aufgebrummt, wenn sie z. B. nach Beendigung der Schule keinen Ausbildungsplatz suchen bzw. nicht in die Schule gehen.

Auch sein Vater muss ab dem Gammelbeginn keinen Unterhalt mehr bezahlen.

M und F wollen im klar machen, dass er irgendwas machen muss.
Auf keinen Fall darf er nur zu Hause rumhängen und gar nichts
machen, sonst muss er ausziehen. K´s Antwort darauf, „dann
zieht er halt aus“. Aber es ist zu erwarten, dass er dass halt
doch nicht macht.

Ihm nachweislich (z. B. vor unabhängigen Zeugen, die das nachher bestätigen) eine Frist setzen. Innerhalb dieser Frist muss er entweder ausziehen oder sich intensiv um einen Job, freiwilliges Jahr oder was anderes sinnvolles bemühen.

Fragen:

  • Da K kein Einkommen hat, wird er wohl auf dem freien
    Wohnungsmarkt nichts finden. M und F schwebt auch eher eine
    Art betreutes Wohnen/Wohngemeinschaft vor. Welche
    Möglichkeiten/Anlaufstellen gibt es?

Darauf haben M + F keinen Einfluss. Anlaufstelle wäre u. U. das Hartz IV Amt. Die Mutter und der Stiefvater teilen denen schriftlich mit, dass sie den Naturalunterhalt (ist ja die Wohnung, das Essen, die Kleidung usw.) einstellen werden, weil K sich weder in Ausbildung noch auf Suche einer solchen noch auf Jobsuche befindet, sondern aus freien Stücken nur „Nichtstun“ will. Dem Hartz IV-Amt mitteilen, dass er ab dem Tag X auf der Straße steht.

  • Wenn K keine Ausbildung macht, sind die Eltern ja nicht
    unterhaltspflichtig. Hab aber erfahren, wenn er Hartz 4
    beantragt, holt sich das Amt das Geld von den Eltern wieder
    (solange das Kind unter 25 Jahre alt ist). Stimmt das?

Es stimmt nur bedingt. Das Amt VERSUCHT von den Eltern das Geld wieder zu bekommen. Wie in meiner Einleitung geschrieben, haben die Eltern keine Unterhaltspflicht, weil der Unterhaltsempfänger seine Pflicht (Ausbildung, Jobsuche usw.) nicht nachkommt.

Diese Ämter haben in vielen Städten Programme für solche Jugendliche unter 25 Jahren. Die werden vermittelt an irgendwelche Jobs um sie „von der Straße zu holen“ um zu verhindern, dass das Nichtstun zum Lebenszweck des Jugendlichen wird. Ob das in dieser Stadt so ist, müssen F und K recherchieren.

Wenn
ja, wird das Einkommen von M (der ja nicht der Vater von K
ist) für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt? F hat nur
einen 400€-Job. Der leibliche Vater von K hat bisher den
Mindesunterhalt bezahlt.

M ist Stiefvater und hat keine Unterhaltspflicht und F hat gegenüber einem volljährigen Kind, das keine allgemeinbildende Schule besucht und nicht bei einem Elternteil wohnt einen Selbstbehalt von 1.150 Euro.

  • Wo kann man Unterstützung bekommen, um K klarzumachen, dass
    es so nicht weitergeht? (Jugendamt…?)

  • Wenn´s tatsächlich hart auf hart kommen sollte, also K muss
    ausziehen, tut es aber einfach nicht. Wie kriegt man ihn aus
    der Wohnung? Räumungsklage, Polizei?

Wie oben geschrieben: nachweislich Frist setzen. Dann seine Sachen packen und vor die Tür stellen und die Schlösser auswechseln. Er kann dann schaun wo er unterkriecht. Macht er, weil sein Schlüssel nicht mehr geht, Randale: Polizei rufen.

Gruß
Ingrid

Hi Martin, ja nicht durch die Antwort von nutzlos verunsichern lassen!
Die fundiert, richtige Antwort schrieb Ingrid Schuhmacher.
MfG ramses90

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Hallo @ramses90,

Es sei mal dahingehend neutralisiert, das die Ahnung bzgl. väterlichen Unterhaltspflichten nicht gegeben war.

Sollte dann aber auch separat ggf. eine Frage für ein anderes Brett sein.

Aber ich halte meine Meinung freilich arg zurück, welche Möglichkeiten eine leibliche Mamma ihres Kindes liebend in Erwägung ziehen könnte.

Es gibt auch ElternTEILE, die sich auf dubiose Weise jeglicher Verantwortung zu entziehen suchten.

Wir wollen jetzt nicht diskutieren, woran es im Einzelnen gehapert haben konnte.

Da steht eine Mamma ( U.P. ) , die noch das Rückgrat hat, verantwortlich vorab zu hinterfragen. ( Es ist ihr also keineswegs egal )

Neben den Bisher von mir benannten Tipps kann sie ( im Beisein von " K " ) beim Jugendamt noch nachfragen, in wieweit eine freiwillige Unterbringung im
" betreutem Wohnen " unter Anhörung des " K " freiwillig vereinbar wäre.

Lassen wir zunächst den amtlichen Teil…:wink:

In den sozialhumanen Teil wage ich keine Einwände direkt einbringen zu wollen. ( zu individuell und mitunter schmerzhaft )

mfg

nutzlos

Bzgl. ALG2 ist aber zu beachten:
Hi,

  • Wenn K keine Ausbildung macht, sind die Eltern ja nicht
    unterhaltspflichtig. Hab aber erfahren, wenn er Hartz 4
    beantragt, holt sich das Amt das Geld von den Eltern wieder
    (solange das Kind unter 25 Jahre alt ist). Stimmt das?

Es stimmt nur bedingt. Das Amt VERSUCHT von den Eltern das
Geld wieder zu bekommen. Wie in meiner Einleitung geschrieben,
haben die Eltern keine Unterhaltspflicht, weil der
Unterhaltsempfänger seine Pflicht (Ausbildung, Jobsuche usw.)
nicht nachkommt.

solange ein unter 25-jähriges Kind bei einem Elternteil wohnt, bildet es mit diesem und dem Partner eine Bedarfsgemeinschaft und bei ALG2 wird das Einkommen auch des Stiefvaters angerechnet.

Und zum Auszug bräuchte dieses Kind die Zustimmung des Jobcenters, damit die Unterkunftskosten übernommen werden. In diesem Fall stünden die Chancen für eine Zustimmung aufgrund schwerwiegender sozialer Probleme aber nicht schlecht.

Gruß
Ingo

Hi,

  • Wenn K keine Ausbildung macht, sind die Eltern ja nicht
    unterhaltspflichtig. Hab aber erfahren, wenn er Hartz 4
    beantragt, holt sich das Amt das Geld von den Eltern wieder
    (solange das Kind unter 25 Jahre alt ist). Stimmt das?

Es stimmt nur bedingt. Das Amt VERSUCHT von den Eltern das
Geld wieder zu bekommen. Wie in meiner Einleitung geschrieben,
haben die Eltern keine Unterhaltspflicht, weil der
Unterhaltsempfänger seine Pflicht (Ausbildung, Jobsuche usw.)
nicht nachkommt.

solange ein unter 25-jähriges Kind bei einem Elternteil wohnt,
bildet es mit diesem und dem Partner eine Bedarfsgemeinschaft
und bei ALG2 wird das Einkommen auch des Stiefvaters
angerechnet.

Bei einen gemeinsamen Termin von M und K beim Berufsberater schlug dieser ein Berufsvorbereitungsjahr vor. K war zumindest nicht gänzlich abgeneigt. Mal angenommen, er macht das und bleibt somit weiterhin im Haushalt von M und F. Nun hat er einen Unterhaltsanspruch an F und seinen leiblichen Vater. Auch hier wieder die Frage, inwieweit das Einkommen von M für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Ich hab hier http://www.mein-recht.de/unterhalt.html schon einiges gefunden, aber nicht zu dieser Frage.

Danke und Gruß
Martin

Hi,

solange ein unter 25-jähriges Kind bei einem Elternteil wohnt,
bildet es mit diesem und dem Partner eine Bedarfsgemeinschaft
und bei ALG2 wird das Einkommen auch des Stiefvaters
angerechnet.

Bei einen gemeinsamen Termin von M und K beim Berufsberater
schlug dieser ein Berufsvorbereitungsjahr vor. K war zumindest
nicht gänzlich abgeneigt. Mal angenommen, er macht das und
bleibt somit weiterhin im Haushalt von M und F. Nun hat er
einen Unterhaltsanspruch an F und seinen leiblichen Vater.
Auch hier wieder die Frage, inwieweit das Einkommen von M für
die Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

das ändert nichts daran, dass das Unterhaltstsrecht nach dem BGB nicht übertragbar auf eine BG im SGB II ist - vom BSG abgesegnet.

Gruß
Ingo

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Hallo

Und zum Auszug bräuchte dieses Kind die Zustimmung des
Jobcenters, damit die Unterkunftskosten übernommen werden. In
diesem Fall stünden die Chancen für eine Zustimmung aufgrund
schwerwiegender sozialer Probleme aber nicht schlecht.

Wenn er als unter 25 Jähriger von sich aus ausziehen möchte, müsste er das ggf. gut begründen können. Wenn die Eltern hier ihn aber ihrerseits vor die Tür setzen (ob im Guten oder Bösen), stellt das einen „ausreichenden“ Härtefall dar, der für ihn grundsätzlich eigene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II begründet.
Er ist 18, somit volljährig , ihre gesetzliche Aufsichts- und Sorgepflicht endet mit seiner Volljährigkeit (ihre Barunterhaltpflicht ist ggf. eine andere Geschichte) - ab 18 müssen sie ihn nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Da muss von den Eltern (oder dem Sohn) gegenüber dem Jobcenter also nichts mehr begründet werden, wenn sie ihn jetzt vor die Tür setzen sollten. Er legt beim ALG2- Antrag die schriftliche Auszugsaufforderung der Eltern zum Datum X bei, und das war’s. Ihre evtl. Barunterhaltspflicht wird dann überprüft ; dazu wurde hier aber ja schon ausführlich erklärt :smile:

LG

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