Kind krank und nun?

hallo,

A hat sich informiert und herausgefunden, dass mutti und papa je 10 tage im jahr bei einem kranken kind unter 12 zuhause bleiben können ohne dafür urlaub nehmen zu müssen oder auf lohn verzichten müssen (vorausgesetzt es liegt ein passus im arbeitsvertrag vor, der den entsprechenden § im BGB nicht ausschließt)

fragen:

gilt das auch für beamte?

in eltern.de z.b. steht, dass privat versicherte „leer ausgehen“. A versteht diese regelung nicht. bedeutet dass, dass der privat versicherte keinen lohn bekommt, wenn er mit krankem kind zuhause bleibt?

danke

gruß inder

Soweit bekannt sind auch gesetzlich Versicherte, bei einer Krankheit vom Kind von der Lohnfortzahlung ausgeschlossen. Arbeitgeber registriert die Krankheit des Kindes->Elternteil bleibt zu Hause -> Arbeitgeber zählt diese Zeit als „unbezahlte Freistellung“ und der Verdienstausfall wird dann durch die Krankenkasse ersetzt. Dafür haben die Krankenscheine der Kinder meist auf der Rückseite auch die auszufüllenden Angaben, so dass die Krankenkasse den Lohnersatz leisten kann.

Wie das speziell im Beamtenrecht und bei privaten Krankenkassen ausschaut…keine Ahnung. :-/

Hallo,

A hat sich informiert und herausgefunden, dass mutti und papa
je 10 tage im jahr bei einem kranken kind unter 12 zuhause
bleiben können ohne dafür urlaub nehmen zu müssen oder auf
lohn verzichten müssen (vorausgesetzt es liegt ein passus im
arbeitsvertrag vor, der den entsprechenden § im BGB nicht
ausschließt)

fragen:

gilt das auch für beamte?

http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/t…

in eltern.de z.b. steht, dass privat versicherte „leer
ausgehen“. A versteht diese regelung nicht. bedeutet dass,
dass der privat versicherte keinen lohn bekommt, wenn er mit
krankem kind zuhause bleibt?

Ja.
Auch gesetzlich Versicherte bekommen keinen Lohn, sondern eine „Versicherungsleistung“ - Lohnersatzzahlung - von ihrer Krankenkasse…

Beatrix

in eltern.de z.b. steht, dass privat versicherte „leer
ausgehen“. A versteht diese regelung nicht. bedeutet dass,
dass der privat versicherte keinen lohn bekommt, wenn er mit
krankem kind zuhause bleibt?

Ja.
Auch gesetzlich Versicherte bekommen keinen Lohn, sondern eine
„Versicherungsleistung“ - Lohnersatzzahlung - von ihrer
Krankenkasse…

sorry, habs nochmal selbst recherchiert. die ersten 5 tage im jahr trägt der AG. erst danach gibt es die lohnersatzgeschichte. dabei geht man dann offensichtlich leer aus, wenn man in der PKV ist

danke

gruß inder

Hi!

sorry, habs nochmal selbst recherchiert. die ersten 5 tage im
jahr trägt der AG. erst danach gibt es die
lohnersatzgeschichte.

Wo genau hast Du das denn recherschiert?
Ich frage nur, weil es nicht zutrifft …

dabei geht man dann offensichtlich leer
aus, wenn man in der PKV ist

Ich bin nicht up to date, was PKV-Verträge betrifft, vor 10 Jahren gab es beim Makler meines vertrauns keine Möglichkeit, das abzusichern.

Gruß
Guido

Soweit bekannt sind auch gesetzlich Versicherte, bei einer
Krankheit vom Kind von der Lohnfortzahlung ausgeschlossen.

Das ist pauschal erstmal falsch.
Grundsätzlich muss der AG zahlen. Das kann vertraglich ausgeschlossen werden, vermutlich ist es in den meisten Verträgen auch ausgeschlossen.

Ganz gut erklärt ist es hier.

Dafür haben die Krankenscheine
der Kinder meist auf der Rückseite auch die auszufüllenden
Angaben, so dass die Krankenkasse den Lohnersatz leisten kann.

Korrekt, weshalb die Scheine auch nicht der AG benötigt sondern die Kasse.
Wenn das Teil dort vorliegt, schreibt die Kasse den AG an und fordert eine maschinelle Entgeltbescheinigung zur Ermittlung des Krankengelds an.

Gruß
Guido

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Hi!

sorry, habs nochmal selbst recherchiert. die ersten 5 tage im
jahr trägt der AG. erst danach gibt es die
lohnersatzgeschichte.

Wo genau hast Du das denn recherschiert?
Ich frage nur, weil es nicht zutrifft …

"Danach muss der Chef den Vater oder die Mutter eines kranken Sprösslings unter acht Jahren bis zu fünf Tage lang für die Betreuung freistellen. In dieser Zeit läuft der Lohn weiter, der Arbeitgeber darf dafür keine Gegenleistung wie etwa nachträgliche Überstunden verlangen. "

http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/berufstae…

gruß inder

Ist ja niedlich, was der Spiegel so alles an Bullshit schreibt.

Sorry, aber das ist einfach nur an den Haaren herbeigezogen.

Ist ja niedlich, was der Spiegel so alles an Bullshit
schreibt.

Sorry, aber das ist einfach nur an den Haaren herbeigezogen.

habs hier nochmal gefunden, auch bullshit?

http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/tipps/freis…

„Man kann in diesen Fällen allerdings auch nach § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92). Im Normalfall wird nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen als zulässig angesehen.“

vielen dank

gruß inder

1 Like

Hi!

habs hier nochmal gefunden, auch bullshit?

Ja, absolut!

Denn die Möglichkeit, dass man das Ganze vertraglich ausschließen kann, wird da gar nicht erwähnt.
http://www.rabw.de/Arbeitsrecht-Lohnfortzahlung-nach…

http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/tipps/freis…

"Man kann in diesen Fällen allerdings auch nach § 616 BGB
unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu
Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die
das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92).

Vielleicht solltest Du Dir das Urteil im Volltextselbst mal durchlesen …

Im Normalfall wird nur
eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als
gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8
Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978,
Aktenzeichen 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen als
zulässig angesehen."

Es ist ziemlich witzig, in einem Urteil zu lesen, dass zu einem Zeitpunkt gesprochen wurde, zu dem ich noch die Grundschule besuchte …

Die dort viel zitierte Rechtsnorm (§§ 185 & 182 RVO) existiert nicht mehr und wurde im hier wesentlichen Teil durch den § 45 SGB V ersetzt.
Da ist dann auch nicht mehr vom 8. Lebensjahr die Rede sondern vom 12., da ist dann auch nicht mehr von 5 Tagen sondern von mindestens 10 die Rede.

Ich weiß nicht, wie die Rechtsprechung zum $ 616 damals aussah, heute ist allerdings vollkommen klar, dass man den vertraglich beschneiden kann, zumindest, was die Vergütung betrifft.

Gruß
Guido

Hallo Inder,

zuerst müsste einmal geklärt werden, wie Mutti und Papa
krankenversichert sind (GKV oder PKV).

Wenn z.B. Mutti in der GKV ist und das Kind in der Familienversicherung, trifft § 45 SGB V zu:

§ 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Die Zahlung erfolgt über die GKV

Ist allerdings das Kind nicht in der Familienversicherung, sondern PKV versichert über den Vater dann zahlt die GKV nichts.

Ein Beamter hat die Möglichkeit bei schwerer Erkrankung des Kindes
z.B. gemäß der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte
§ 12 Abs. 3 Nr. 7 bis zu 4 Urlaubstage unter Fortzahlung der Bezüge zu erhalten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/surlv/…

Sollte es sich nicht um einen Bundesbeamten handeln, bitte in den entsprechenden Verordnungen nachschauen.

Die Absicherung wie nach § 45 SGB V gibt es bisher in der PKV nicht.

Gruß Merger

hallo,

A hat sich informiert und herausgefunden, dass mutti und papa
je 10 tage im jahr bei einem kranken kind unter 12 zuhause
bleiben können ohne dafür urlaub nehmen zu müssen oder auf
lohn verzichten müssen (vorausgesetzt es liegt ein passus im
arbeitsvertrag vor, der den entsprechenden § im BGB nicht
ausschließt)

fragen:

gilt das auch für beamte?

in eltern.de z.b. steht, dass privat versicherte „leer
ausgehen“. A versteht diese regelung nicht. bedeutet dass,
dass der privat versicherte keinen lohn bekommt, wenn er mit
krankem kind zuhause bleibt?

danke

gruß inder

Ich weiß nicht, wie die Rechtsprechung zum $ 616 damals
aussah, heute ist allerdings vollkommen klar, dass man den
vertraglich beschneiden kann, zumindest, was die Vergütung
betrifft.

Gruß
Guido

ok guido, vielen dank für diese fachkundigen zeilen.

letzte frage:

A ist PKV versichert und hat im arbeitsvertrag keine regelung bzw. beschneidung hinsichtlich des 616.

sehe ich das richtig, dass A keinen anspruch auf zahlungen der kasse hat (PKV) - dürfte klar sein.

was mir noch nicht klar ist, ob A anspruch auf „freistellung“ durch den AG hat (ohne dass gehalt gekürzt wird oder so)?

danke

gruß inder

Hallo

A ist PKV versichert und hat im arbeitsvertrag keine regelung
bzw. beschneidung hinsichtlich des 616.

sehe ich das richtig, dass A keinen anspruch auf zahlungen der
kasse hat (PKV) - dürfte klar sein.

Wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag mit der PKV einbezogen ist, dann dürfte kein Anspruch ggü. PKV bestehen.

was mir noch nicht klar ist, ob A anspruch auf „freistellung“
durch den AG hat (ohne dass gehalt gekürzt wird oder so)?

Wie Guido jetzt schon mehrfach dargestellt hat, besteht der Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge (ohne Kürzung) gem. § 616 BGB lt. Rechtsprechung für max. 5 Tage, sofern der Anspruch nicht durch arbeitsvertragliche Klausel „abbedungen“ (= ausgeschlossen) ist.

danke

gruß inder

&Tschüß
Wolfgang