Vielleicht kennt sich jemand aus…?
Bei Google wurde bisher leider nichts darüber gefunden.
Kurz der Sachverhalt:
Vater A hat beim Amtsgericht Klage gegen gemeinsames Kind C mit Mutter B zwecks Kürzung des Kindesunterhalts eingereicht (Abänderung der JA-Urkunde).
Urteil:
Einigung zwischen den jeweils geforderten Beträgen, d.h. beide Parteien A und C „verloren“ (wurde prozentual anteilig berechnet).
JA-Urkunde wurde geändert.
Mutter B hatte für den Prozess Prozesskostenbeihilfe beantragt (lt. Anwältin sollte B ein Formular mit Angaben zu B ausfüllen -da das Kind bei B lebt-, ein zweites Formular mit den Angaben von C -da C die Beklagte ist- Anwältin hat wohl beide eingereicht, keine Ahnung).
Übrigens, A hatte wohl auch PK-Beihilfe.
Die Beihilfe wurde auch genehmigt. Die umfasst ja aber nur die eigenen Anwaltskosten. Jetzt erhielt B -auf ihren Namen- eine Kostenrechnung v.d. Landesjustizkasse. B schrieb zurück, dass nicht sie einen Prozess führte, sondern das Kind C die Beklagte war. Und lt. Urteil werden die Kosten von der BEKLAGTEN eingefordert.
Als Antwort kam, dass das Schreiben zuständigkeitshalber ans AG zur Bearbeitung weitergeleitet wurde. Und das trotzdem keine Veranlassung besteht, von der Einziehung der Kosten abzusehen, und sie zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bitten, die Kosten umgehend zu begleichen. Sollte das Schreiben Erfolg haben, wird ein
überzahlter Betrag zurückerstattet.
Ist das richtig, dass die Kostenrechnung an B gerichtet ist (B war als gesetzlicher Vertreter da und stand als solcher in der Klageschrift/Urteil „C - Beklagte-, vertreten durch B als gesetzlicher Vertreter“)?
Oder muss die Kostenrechnung an C direkt gerichtet sein, da C die Beklagte war?
C ist 8 Jahre und hat nur den -per Gericht gekürzten- Kindesunterhalt von A als Einkommen. C lebt mit B in einer Bedarfsgemeinschaft (ARGE). Muss C die Kosten zahlen?
Oder gehen die auf B über?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
((((