Guten Morgen,
ich habe gestern sen ganzen Tag auf einem öffentlichen Parkplatz in einer Siedlung von
Einfamilienhäusern geparkt.
Direkt neben dem Parkplatz ist ein Haus, dort lebt eine Familie mit zwei kleinen Kindern.
Das 2,5 Jahre alte Kind lief jetzt mit einem Gegenstand einmal komplett um den Wagen und hat ihn verkratzt.
Die Kratzer sind nicht so richtig tief und ich hoffe, dass man diese jetzt rauspolieren kann.
Wie sollte ich jetzt am Besten vorgehen, damit ich am Ende nicht auf meinem Schaden sitzen bleibe?
Habe ich überhaupt irgendwelche Ansprüche?
Der Vater hat mir angeboten die Kratzer raus zu polieren. Sollte ich ihm diese Möglichkeit geben, oder den Wagen zum Polieren bringen?
Poliert werden sollte er sowieso.
Ich will lediglich den Wagen wieder in Ordnung haben und kein Kapital daraus schlagen.
Auch wenn es absolut nicht OK ist, dass die Eltern den Kleinen da einfach machen lassen.
ich habe gestern sen ganzen Tag auf einem öffentlichen
Parkplatz in einer Siedlung von
Einfamilienhäusern geparkt.
Direkt neben dem Parkplatz ist ein Haus, dort lebt eine
Familie mit zwei kleinen Kindern.
Das 2,5 Jahre alte Kind lief jetzt mit einem Gegenstand einmal
komplett um den Wagen und hat ihn verkratzt.
Die Kratzer sind nicht so richtig tief und ich hoffe, dass man
diese jetzt rauspolieren kann.
Wie sollte ich jetzt am Besten vorgehen, damit ich am Ende
nicht auf meinem Schaden sitzen bleibe?
Schwierig. Warum konnte das Kind denn den Schaden machen? Schadenersatz von den Eltern bekommst du dann, wenn diesen eine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten ist, was in dem Fall durchaus sein kann - man müsste da aber noch genau den Sachverhalt klären. Haben die Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung begangen, dann bleibst du auf deinem Schaden sitzen.
Der Vater hat mir angeboten die Kratzer raus zu polieren.
Sollte ich ihm diese Möglichkeit geben, oder den Wagen zum
Polieren bringen?
Das kommt wie gesagt darauf an. Wenn du einen Anspruch gegen die Eltern hast auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung, dann kannst du das professionell reparieren lassen und das würde ich dann auch machen. Wahrscheinlich zahlt die Sache dann ohnehin die Haftpflichtversicherung der Eltern. Hast du keinen Anspruch, dann würde ich ein solches Angebot durchaus annehmen (wenn ich davon ausgehen kann, dass der das Polieren auch beherrscht).
Das könnte ja heißen, dass ich Pech habe, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde!?
Was genau verbirgt sich hinter Aufsichtspflicht?
Das Kind hat das Grundstück der Eltern ‚unbeaufsichtigt‘ verlassen.
Für mich als Laien.
Wie sieht das in der Rechtssprechung aus?
Grüße
Andy
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Das könnte ja heißen, dass ich Pech habe, wenn die
Aufsichtspflicht verletzt wurde!?
Du hast Pech, wenn die Aufsichtspflicht NICHT verletzt wurde, so merkwürdig das klingt.
Dir Logik: Ein Kind in diesem Alter haftet nicht selbst, da es die Folgen seines Handelns noch nicht überblickt. Wenn es Dir dabei einen Schaden anrichtet, dann bleibst Du zunächst einmal darauf sitzen, genauso wie bei Hagel oder Marderschäden. Das gilt als unvermeidbar in einer Gesellschaft, die Kinder haben will. Kinder machen manchmal Scheiß, die Eltern können nicht den ganzen Tag hinter ihnen herlaufen.
Allerdings haben die Eltern eine Aufsichtspflicht, d.h. sie müssen schon aufpassen, dass keine „brenzlichen“ Situationen entstehen, die mehr oder weniger vorhersehbar sind. Wenn sie z.B. mit dem Kind an der Hand spazierengehen (oder es möglicherweise auch schon alleine laufen lassen) und es reißt sich los und stellt irgendetwas an, dann haben sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, was passieret ist Pech und Du bist der Leidtragende einer Naturgewalt, die nicht vermeidbar war.
Wenn sie das Kind alleine und ohne Aufsicht auf die Strasse lassen, könnte es etwas anders aussehen. Sicher bin ich mir allerdings nicht. Frage sie doch mal, ohne Vorwürfe, wie sie das sehen. Wenn sie zugeben, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben und eine Haftpflichtversicherung haben, dann sollte diese zahlen. Ansonsten nicht!
Sollte ein Anspruch wegen zu geringen Alter und fehlender Verletzung der Aufsichtspflicht entfallen, bleibt noch immer die Chance, über die Billigkeitshaftung des § 829 BGB etwas zu erlangen. Das ist eigentlich ein typischer Fall, wenn Kinder Autos zerkratzen. Allerdings kommt das wirklich auf den Einzelfall und die Laune des Gerichts (und vielleicht auch das Auto, daß der Richter fährt) an.
Das könnte ja heißen, dass ich Pech habe, wenn die
Aufsichtspflicht verletzt wurde!?
dass es genau umgekehrt ist, hast Du ja schon gelesen. Wenn Du ganz viel glück hast, haben die Eltern eine Haftpflichtversicherung, die die Aufsichtspflicht ausdrücklich nicht prüft. Dann zahlt sie in diesem Fall immer.
Das Kind hat das Grundstück der Eltern ‚unbeaufsichtigt‘
verlassen.
Es kommt ein wenig darauf an, was von einem Kind mit 2,5 Jahren zu erwarten ist und ob die Eltern richtig gegengesteuert haben. Ohne Ortskenntnis möchte ich da kein Urteil abgeben.
ich bin zwar nicht das Gericht, aber für mich IST es eine Verletzung der Aufsichtpflicht wenn ein Kind in diesem Alter auf die Straße laufen kann und dort Zeit hat ein Auto zu zerkratzen.
Es mag ja sein daß es sich hier um ein Wohngebiet mit wenig Verkehr handelt, aber deswegen sollte das Grundstück von den Eltern trotzdem so gesichert sein - oder das Kind so engmaschig „kontrolliert“ werden - daß solche Dinge, wie hier beschrieben, nicht passieren können.
Insofern ist das für mich eine Verletzung der Aufsichtspflicht… die Eltern sollen sich mal überlegen daß ihr Kind auch auf die Straße hätte laufen können und von einem Auto hätte überfahren werden können - auch in einem ruhigen Wohngebiet. Sie sollten froh sein daß es bei diesem noch relativ glimpflichen Ergebnis (falls man das Problem mit Polieren lösen kann) geblieben ist.
Wer was wann wie genau gemacht hat - da steht nichts im Ausgangssachverhalt. Es steht nur, dass ein Auto zerkratzt wurde, woraus man noch lange keinen Anspruch ableiten kann, das wurde hier ja schon umfassend erläutert.
Damit man eine Aufsichtspflichtverletzung prüfen kann müsste man zB wissen was die Eltern überhaupt gemacht haben, denn es ist ja dann deren Fehlverhalten maßgebend und nicht das des Kindes.
Hallo Tom,
was meinst du jetzt genau?
Ob die Eltern geschlafen haben oder Kartoffeln geschält haben oder nicht zu Hause waren?
Meinst du das?
Das weiß ich nicht genau.
Ich denke die Eltern saßen im Garten oder im Haus und der
Kleine ist still und leise vom Grundstück gegangen
-kein Zaun vorhanden- und hat am Auto gekratzt.
Wie sieht es in diesem Fall aus?
Grüße
Andy
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Was Tom hier meint, und da gebe ich ihm völlig recht, ist, daß die die Aussagen und Vermutungen
Ich denke die Eltern saßen im Garten oder im Haus und der
Kleine ist still und leise vom Grundstück gegangen
-kein Zaun vorhanden- und hat am Auto gekratzt.
eben nicht ausreichen, um hieraus zu erklären, daß nun ein Schadenersatzanspruch durch eine Aufsichtspflichtverletztung zu bejahen. Die Rechtsprechung hat hier ein Vielzahl von Prinzipien entwickelt, die einerseits den Eltern bestimmte Verhaltensweisen aufgeben, andererseits das Risiko der Eltern auch nicht ins Unermessliche steigern (gerade das heimliche vom Grundstück schleichen spricht eher dagegen). So gibt es halt auch von deren Seite ein Reihe von Einwänden, die sie zu ihrer Entlastung vorbringen können. Um die existierende Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, reichen die Informationen eben nicht aus. Man muß auch darüber nachdenken, daß Leute hier nicht aus Jux und Dollerei nachfragen, sondern eventuell vor Gericht gehen und Geld ausgeben. Und dahingehend darf man keine zu vagen Aussagen treffen. Das beduetet jetzt natürlich auch nicht, daß kein Anspruch besteht.
Wenn Du ganz viel glück hast, haben die Eltern eine
Haftpflichtversicherung, die die Aufsichtspflicht ausdrücklich
nicht prüft. Dann zahlt sie in diesem Fall immer.
…Haftpflichtversicherungen zahlen nicht für Schäden ,die Kinder unter 7 Jahren verursacht haben.
Wenn Du ganz viel glück hast, haben die Eltern eine
Haftpflichtversicherung, die die Aufsichtspflicht ausdrücklich
nicht prüft. Dann zahlt sie in diesem Fall immer.
Hallo Rosenrot,
…Haftpflichtversicherungen zahlen nicht für Schäden
,die Kinder unter 7 Jahren verursacht haben.
welcher Versicherungsheini hat Dir denn diesen Bären aufgebunden? Ich bin Versicherungsmakler und habe in den letzten zehn Jahren zig Schadenfälle in meiner Kundschaft gehabt, die durch Kinder unter 7 Jahren verursacht worden sind. Alle Schäden bei denen die Aufsichtspflicht verletzt worden war, wurden auch reguliert.
Die oben angesprochenen Haftpflichtversicherungsverträge, die Schäden durch Kinder unter 7 Jahren grundsätzlich zahlen gibt es auch. Meistens nur bis zu einer maximalen Schadenhöhe, z.B. 10.000 Euro oder auch mit Selbstbeteiligung. Die Chance, dass die Eltern des 2,5 Jahre alten Kindes sowas haben liegt meiner Meinung nach unter 1%. Hoffentlich besteht überhaupt ein Haftpflichtvertrag.
Danke für die Erklärung!
Also kann man aus meinen Zeilen nicht sagen bzw. erkennen,
wie es sich in diesem Falle verhält?
Gruß
Andy
Ich glaube, daß das gar nicht die Aufgabe dieses Boards sein kann. Man kann aus den Erklärungen Vermutungen ableiten und darstellen, welche Probleme hier relevant sind (und das wurde in diesem Fall wirklich ausführlich getan). Wenn es jedoch um die Frage geht, wie es sich nun konkret in der Gerichtsverhandlung entwicklen wird (und das tut man, wenn man hier sagt, ein Anspruch bestünde), reichen die Darstellungen auf dieser HP grundsätzlich nicht aus. Hier muß meist an Anwalt konsultiert werden. Alles andere wäre mE. verwerflich.
naja, grds wird man sehen müssen, dass es eine Gefährdungshaftung bei Kindern („Kinderhalterhaftung“) odgl. natürlich nicht gibt. Von freilaufenden Kindern geht generell keine Gefahr aus, damit entfällt dann auch eine etwaige Haftpflicht.
Anders wäre es allenfalls dann, wenn zu erwarten war dass das Kind „randaliert“, bzw man ihm die Möglichkeit gegeben hat gefährliche Gegenstände in die Finger zu bekommen usw…Wenn all das nicht vorliegt… Pech !
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
naja, grds wird man sehen müssen, dass es eine
Gefährdungshaftung bei Kindern („Kinderhalterhaftung“) odgl.
natürlich nicht gibt. Von freilaufenden Kindern geht generell
keine Gefahr aus, damit entfällt dann auch eine etwaige
Haftpflicht.
Anders wäre es allenfalls dann, wenn zu erwarten war dass das
Kind „randaliert“, bzw man ihm die Möglichkeit gegeben hat
gefährliche Gegenstände in die Finger zu bekommen usw…Wenn
all das nicht vorliegt… Pech !
§ 829 BGB ist ja auch gerade keine Haftungsnorm, die an die Verwantwortlichkeit oder Gefährdung von Kindern anknüpft, sondern eine reine Billigkeitsregelung, die, man könnte so sagen, dennoch einen Ausgleich in bestimmten Fällen anordnet, wenn eine Haftung an sich nicht gegeben ist.