Kinder aus erster Ehe geschickt beim Erbe umgehen bzw. ausschließen? Ist das möglich?

Hallo, ich brauche Hilfe zu folgendem Sachverhalt:

Meine Eltern sind geschieden. Meine Mutter hat nach der Scheidung von meinem Vater eine Eigentumswohnung gekauft. Aus der Ehe mit meinem Vater gibt es mich und meine Schwester. Nach der Scheidung von meinem Vater brachte meine Mutter eine 3. Tochter von Ihrem Lebensgefährten zur Welt, diese ist noch Minderjährig. Der Lebensgefährte meiner Mutter hat selbst auch 2 Kinder aus erster Ehe.

Meine Mutter möchte nun Ihren Lebensgefährten heiraten…Begründung: Sie möchte sich seine Rente sichern, denn von Ihrer würde Sie im Alter nicht leben können.
Der Lebensgefährte stimmt der Heirat zu, selbst dem Vorschlag einer Gütertrennung, jedoch unter der Voraussetzung dass die Gütertrennung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter gültig ist und unter der Voraussetzung dass sobald die gemeinsame Tochter volljährig ist die Eigentumswohnung auf Sie übertragen wird. Er stellt als Voraussetzung für die Heirat: dass nur die gemeinsame Tochter die Eigentümerin der Eigentumswohnung meiner Mutter wird…wenn meine Mutter dies nicht akzeptiert dann stimmt er keiner Gütertrennung zu. Dann hätten auch seine Kinder aus erster Ehe ein Pflichtteilrecht oder?

1.) Angenommen der Fall tritt wie oben beschrieben ein? Ist das möglich…denn dann wäre wir zwei Kinder (aus erster Ehe) vom Erbe ausgeschlossen.
2.) Wären auf diese Art und Weise auch die Kinder aus erster Ehe des Lebensgefährten vom Erbe ausgeschlossen? Oder sind diese bei einer Gütertrennung ohnehin ausgeschlossen?

Meine Mutter begründet diese Vorgehensweise nicht als „Hintergehen uns Kinder aus erster Ehe“ sondern als Taktik die Kinder Ihres Lebensgefährten vom Erbe auszuschließen. Sie sichert zu dass dann die Jüngste, sobald die Wohnung auf Sie übertragen wird wiederum je 1/3 der Eigentumswohnung an mich und meine Schwester überträgt und wir somit zu dritt Eigentümerinnen werden.

1.) Ist dies denn so möglich? Oder ist dies nur eine plausible Antwort um uns zwei Kinder aus erster Ehe „still“ zu halten?
2.) Angenommen dies wäre so möglich…und die Jüngste würde aber dann einer Teilung der Wohnung auf 3 Teile nicht zustimmen? Haben wir zwei dann Recht einen Pflichtteil einzuklagen?

etwas kompliziert … vielen Dank im Voraus!

In der Tat nicht ganz einfach, aber man kann es einfach machen. Diese Vereinbarung über die Übertragung der ETW müsste die Klausel enthalten, dass diese gemeinsame Tochter sich verpflichtet, den Halbgeschwistern 1/3 der Wohnung zu übertragen. Diese Vereinbarung muss vor dem Notar geschlossen und von allen unterzeichnet werden.
Sein Pflichtteil muss man i.d. Regel nicht einklagen. Als Kinder sind Sie Erben 1. Ranges Ihrer Mutter und haben sowieso ein Pflichtteilsrecht. Die Kinder des Lebensgefährten haben entsprechend auch ein Pflichtteilsrecht ihrem Vater gegenüber (nicht Ihrer Mutter). Außerdem sehe ich sowieso nicht, dass Sie hier enterbt werden sollen. Es soll lediglich eine Vereinbarung über die ETW getroffen werden. Gütertrennung bei der 2. Ehe ist auch nicht gerade ungewöhnlich. Ich würde vorschlagen, dass Sie alle zusammen zum Notar gehen und den einen für alle befriedigenden Erbvertrag aufsetzen lassen.

Zuerst mal, die gütertrennung ist der gesetzliche Güterstand einer Ehe. Jeder behält das, was er bei der Eheschließung besitzt. Was dann während der Ehe zusammen erwirtschaftet wird, wird bei Scheidung geteilt.
Die gemeinsame Tochter beerbt Vater und Mutter. Die Kinder aus erster Ehe des Vaters beerben nur ihren Vater, Sie mit ihrer Schwester beerben nur die Mutter.
Wenn die gemeinsame Tochter das Haus bekommt, und der Vater lässt sich scheiden, bekommt die Mutter nichts davon. Ebenso erbt die Mutter dann nichts, wenn der Vater stirbt.

Die Kinder des Vaters erben nichts von der Wohnung, wenn diese im Eigentum der Mutter bleibt. Sie bekommen beim Tode des Vaters nur ihr Erbe mit der Frau des Vaters und der Halbschwester vom Vater. Per Testament kann man die Söhne ausschließen, dann bekommen sie nur den Pflichtteil.
Das gleiche könnte man mit Ihnen machen. Sie bekämen bei Ausschluß vom Erbe per Testament nur ihr Pflichtteil vom Nachlass der Mutter.

Hier sollte sich die Mutter von einem guten Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
Wenn die Mutter stirbt

Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort.

Selbstverständlich wäre ein Erbvertrag hier die beste und einfachste Lösung. Problem wird hier jedoch der Lebensgefährte meiner Mutter sein…er wird einer Klausel in der sich unsere Halbschwester uns gegenüber verpflichtet zu je 1/3 der Wohnung niemals zustimmen. Zwar hat er rein gesetzlich gesehen mit der Eigentumswohnung nichts zu tun, jedoch moralisch gesehen hat er hier ein Wörtchen mitzureden. Sollte meine Mutter versuchen solch eine Klausel bei der Übertragung an die gemeinsame Tochter mit einbauen zu lassen wird er auch verlangen seine Kinder aus erster Ehe an der Wohnung zu beteiligen.

Sie sagten dass man in der Regel seinen Pflichtteil nicht einklagen muss. Was wäre aber wenn meine Mutter tatsächlich wie mit Ihrem Lebensgefährten vereinbart nach der Vollendung des 18. Lebensjahres die Eigentumswohnung nur an die gemeinsame Tochter ohne jegliche Klausel an die Jüngste übertragt und diese (aus irgendwelchen Gründen) sagt…„nein ich teile nichts mit meinen Geschwistern“ Können wir zwei Kinder dann diese Übertragung anfechten bzw. können wir dann auf ein Pflichtteil bestehen und dies durchsetzen?

vielen Dank

Dann bleiben im Zusammenhang mit dieser Wohnung immer noch Ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche, D.h. Ihre Halbschwester muss jedwede Schenkung aufdecken und Sie haben einen Pflichtteilsanspruch darauf. Beispiel: Die Halbschwester muss die Wohnung wertschätzen lassen. Das Gutachten ergibt einen Immobilienwert von 90.000 Euro. Normalerweise würde diese Summe ja durch Drei gehen (drei Geschwister, drei leibliche Kinder der Mutter). Jeder würde die Wohnung mit 30.000 Euro besitzen. Als Pflichtteilsberechtigte müssten Sie nun 15.000 Euro, also die Hälfte des gesetzlichen Anspruches bekommen. Die Schwester muss Sie bar auszahlen! Sie haben als Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf Barauszahlung!
Allerdings gebe ich hier zu bedenken, dass ich nicht weiß, wie die Eigentumsübertragung läuft. Wenn rechtlich nicht nachweisbar ist, dass die Wohnung „geschenkt“ wurde (was ja im Grunde bei der von Ihnen genannten Übertragung geschehen würde), dann könnten Sie leer ausgehen.
Ansonsten bleibt es dabei, dass Sie im Bezug auf das restliche Vermögen der Mutter (wenn es eines gibt) einen Pflichtteilsanspruch haben. Auf diesem können Sie bestehen und ihn notfalls einklagen.
Ich könnte mir vorstellen, dass die Halbschwester die Wohnung nicht hergibt, daher reden Sie mit Ihrer Mutter!

ich habe mir noch einmal Ihre komplette Fragestellung durchgelesen und kann nicht umhin, als Ihnen dringend zu raten, mit Ihrer Mutter über diese „Ehevorgaben“ Ihres Stiefvaters zu sprechen. Das liest sich alles so schräg…Ihre Mutter soll allem zustimmen, was Ihr Stiefvater will, obwohl die ETW ihr allein gehört? Sie soll einer Vereinbarung zustimmen, die den Interessen ihrer beiden anderen Töchter widerspricht und bekommt als Dank eventuell - wenn er vor ihr stirbt - einen Teil seiner Rente. Will sie das wirklich?
Ich würde so eine Ehe nicht wollen…

Genau Sie haben es richtig verstanden. Ich würde solch einer Ehe auch nicht zustimmen. Jedoch hat er über die Jahre hinweg an der Tilgung der Wohnung finanziell mitgewirkt ohne jegliche Nachweise und ohne Eigentumsrecht auf die Wohnung. Und dass er dann sagt: Nunja ich möchte zwar keinen Teil jedoch möchte ich nur die gemeinsame Tochter als Erbin ist irgendwo verständlich.

Leider stinkt es mir hier gewaltig danach dass wir zwei Kinder in jeder Hinsicht ausgeschlossen werden sollen oder zumindest auf das Minimum an Erbe heruntergestuft werden sollen…während beide versuchen Ihre gemeinsame Tochter durch die Übertragung finanziell abzusichern. Traurig dass eine Mutter die Kinder in zwei Klassen teilt.

Diese 2-Klassen-Teilung habe ich auch gespürt. Ich kann Ihnen nur noch einmal sagen: Reden Sie mit der Mutter. Das kann sie nicht wollen. Und wenn, dann muss sie erklären können, warum sie das eine Kind so bevorzugt. Ihr ist vermutlich die Tragweite nicht klar. Reden können Sie jetzt noch.
Ich selbst lebe seit 10 Jahren in einem Erbstreit. Es gibt kaum etwas Schlimmeres und nichts ist bedrohlicher und grausamer als die Gier der (Mit)menschen. Viel Glück!

Hallo,
also,die kinder aus 1.ehe haben KEINEN anspruch auf etwas was Ihrer mutter gehört,da sie nicht adoptiert oder leibliche kinder sind.was das gemeinsame kind der mutter und des mannes angeht:ja,das ist so möglich,es kann auch so geregelt werden,dass Sie zu 3.die Wohnung besitzen.Dies kann aber später zu problemen führen,denn alle müssten dann als sog.erbengemeinschaft an einem strang ziehen,z.b.verkauf,etc…einen pflichtteil könnten Sie nur dann geltend machen,wenn die mutter weniger als 10 jahre noch lebt nach übertragung der wohnung,alles was über 10 jahre ist,wird nicht mehr auf das erbe angerechnet.ich hoffe ich konnte etwas helfen.viel erfolg!

Hallo,
also, warum wollen die zukünftigen Eheleute überhaupt eine Gütertrennung vereinbaren?
Dadurch ändert sich nur insoweit erbrechtlich etwas, dass der Ehepartner im Falle des Todes nur 1/4 Erbteil und keinen weiteren 1/4 Zugewinnanteil erbt. Dadurch erben die Kinder (alle) der Mutter 3/4 Anteil und hätte je 3/8 Pflichtteilsanspruch (in Geld zuszubezahlen). Also, eine Gütertrennung schließt kein leibliches Kind der Mutter vom Erb- oder Pflichteilsanspruch aus.
Die Eheleute -nach Heirat- könnten ein gemeinsames Testament machen und darin die Erbfolge klären. Z.B. könnte die Mutter den Ehemann als Vorerben einsetzen und zu Nacherben ihre Kinder ggf. zu gleichen Teilen bestimmen. Sollten beide vor dem 18. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes versterben, kann auch eine Regelung her. z.B. ein Nachlassverwalter für die minderjeährige Zeit bestellt werden.
Also, vielleicht suchen alle einen Notar auf und lassen dort alle Fragen klären und alles erleidigen, um spätere Probleme zu vermeiden.
Auf dieser Plattform ist eine Hilfe schlecht möglich.
mfg
PB

Vorweg: Die Regelungen sollten allein Ihrer Mutter überlassen bleiben, denn für sie wird die Partnerschaft das Wichtigste sein. Erbschaften und Rechte sind jetzt Nebensache. Sie stehen erst nach dem Tod an! Jetzt gibt es keine Rechte für Abkömmlinge.

Ferner: Pflicht- und Erbteile können für die Kinder des Partners nicht aus dem späteren mütterlichen Nachlaß mangels Abstammung entstehen. Die Gütertrennung erhöht lediglich die gesetzlichen Erbteile der (abstammenden !!!) Abkömmlinge, und vermindert ihn für den Witwer. Von Ausschluß vom Erbe ist keine Rede. Die Wohnungsübertragung mindert allerdings den Nachlaßwert. Die Kinder können weder rechtlich noch moralisch daran mäkeln, da die Mutter ganz allein die Herrschaft darüber hat. Im übrigen ist das angefragte Pflichtteilsrecht von der Lebensdauer der Mutter und dem Vertragsinhalt abhängig. Das „Einklagen“ ist also eine fragliche Vision…
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

um eine Pflichtteilzahlung kommt Ihre Mutter auf gar keinen Fall rum.

Die Kinder aus der ersten Ehe des Mannes haben keinen Erbanspruch auf das Erbe Ihrer Mutter. Nur ihre leibllichen Kinder.

Einer Gütertrennung bedarf es nicht, alles was vor der Ehe Ihrer Mutter gehört hat, bleibt auch im Fall einer Trennung Ihres. Hier hat er keinen Anspruch drauf - höchstens auf den Zugewinn.

Der Pflichtteil steht Ihnen auf jeden Fall zu.

Aber sicherheitshalber einen Fachanwalt für Erbrecht fragen.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Die Fragen sprengen deutlich den Rahmen dieses Forums.

Sie sollten sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.vorsorgeordnung.de

hallo gruen 1236
leider kann ich nicht helfen, sorry.
lg sicha

Guten Abend,

das ist keine Taktik, das ist unmöglich.
Alle Kinder erben oder erhalten den Pflichtteil, je nachdem, wie man es gestaltet, aber gestalten muss man.
Lieben Gruss von Ninja

Auf seinen Nachlass, egal wie dieser geregelt ist, haben seine leiblichen Kinderaus erster Ehe einen Pflichtteilsanspruch auch wenn er jetzt mit deiner Mutter verheiratet wäre.
Aus dem Nachlass des Lebensgefährten od. möglichen Ehemanns deiner Mutter habt ihr keinen Erbanspruch - ihr habt nur einen Erbanspruch auf den Nachlass eueres leiblichen Vaters und auf den Nachlass euerer Mutter - es sei denn ihr werdet vom Lebenspartner euerer Mutter adoptiert - dann habt ihr die gleichen Rechte wie leibliche Kinder des Lebenspartnners.