Kinder bei Eltern (Kranken)mitversichert ?

Hallo,

unter welchen Vorraussetzungen können Eltern ihre Kinder bei sich (kranken)mitversichern ? Solange bis sie berufstätig sind (eigens Geld verdienen), die Ausbildung abgeschlossen haben oder welche Kriterien sind ausschlaggebend ?

Günter

Hallo,

steht im § 10 SGB V und da ich ohne weitere Angaben keine Auskunft machen kann hier der ganze Text!

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

  2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

  3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

  4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

  5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

  2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

  3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,

  4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

steht im § 10 SGB V und da ich ohne weitere Angaben keine
Auskunft machen kann hier der ganze Text!

naja,
für gewöhnlich sind Kinder bei ihren Eltern von Geburt an mitversichert.
Irgendwann mag dann der Zeitpunkt kommen an dem sie sich selbst versichern MÜSSEN.
So wie ich den dankeswerterweise kopierten Gesetzestext interpretiere, ist das dann der Fall, sobald ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. D.h. das „Kind“ selber Geld verdient.
Ob das „kind“ nun noch bei den Eltern wohnt, wie alt es ist usw, scheint keine Rolle zu spielen ?
Oder hängt es vom jeweiligen Versicherungsträger und seinen Versicherungskonditionen ab ?
(d.h.: Versicherung xy: mitversicherung ja, aber nur so lange wie Kind bei Eltern wohnt)

Danke ! Günter

Hallo Günter,

die alters grenzen für familienversicherte kinder sind
18 jahre, 23 jahre und 25 jahre.
mit 18 ist normalerweise schluß in der familienversicherung. erzielt das kind arbeitsentgelt, dann muß es sich selbst versichern. das macht in der regel der arbeitgeber.
ist das kind arbeitlos so kann es bis zum 23. lebensjahr familienversichert sein.
ist es in schul- oder berufsausbildung oder im studium, dann bis 25 jahre. wenn das kind nach dem abitur direkt bei der bundeswehr war und danach direkt studiert, dann wird die zeit beim bund auf die familienversicherung angerechnet und verlängert sich dadurch.
behinderte kinder bleiben ihr leben lang familienversichert, wenn die behinderung innerhalb der bestehenden familienversicherung aufgetreten ist.

gruß
makea