Will man Fotos von Minderjährigen im Internet veröffentlichen oder wollen Minderjährige selbst Fotos von sich ins Netz stellen, haben rechtlich gesehen ausschließlich die Eltern/Erziehungsberechtigten darüber zu entscheiden, sofern das Kind unter 12 Jahre alt ist.
Allerdings wäre das vertretungsweise geforderte Recht am eigenen Bild n. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eingeschränkt, wenn es Teil einer „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen“ hat, darstellt.
Jedenfalls sofern es mit der Veröffentlichung „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“, § 23 (3) KUG.