Hallo, ich habe mal so eine Frage.
Und zwar wenn angenommen mal ein Kind von seiner Schwester einen Laptop bekommt, den sie selber bezahlt hat und dan eben das Kind den Laptop geschenkt bekommt, wie lange oder dürfen überhaupt die Eltern dem Kind den Laptop wegnehmen, und zwar nur weil die Eltern des Kindes sagen, das Kind sei Weltfremd.
DÜRFEN DIE DAS?
Ich hoffe auf eine Antowrt
Danke, im Vorraus
Hi,
Eltern haben dem Kind gegenüber einen Erziehungsauftrag. Wenn sie der Meinung sind dass ein Laptop diesem schadet dürfen sie den Laptop wegnehmen. Nur weil etwas „selbst bezahlt“ wurde und dem Kind geschenkt wurde heisst das ja noch lange nicht dass das Kind frei darüber verfügen kann. Wenn das Kind dann 18 ist kann es dann tun und lassen was es will. Und auch die Flasche Whisky austrinken die ihm/ihr geschenkt wurde.
Gruss
K
Moin,
DÜRFEN DIE DAS?
ja!
Gandalf
Ja, sie dürfen: Zunächst wäre der Laptopkauf der minderjährigen Schwester auch mit eigenen Mittel ohne Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten nur wirksam, wenn er „mit Mitteln bewirkt [wurde], die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“, § 110 BGB.
Meint: Auch selbstverdientes oder geschenktes Geld und dessen Verwendung unteliegt der elterlichen Vermögenssorge.
Dann dürfen die Vermögenssorgeberechtigten des Bruders ebenso bestimmten, ob und was sich ihr Kind schenken lassen darf und als Erziehungsberechtigte, ob das Geschenk für ihr Kind angemessen ist.
G imager
Hallo,
aber gerade die Vermögenssorge hat ihre Grenzen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1638.html
Du sprichst nur den Erwerb der Sache an, im Sachverhalt geht es aber um die Verfügungsgewalt.
Ob die Wegnahme unter den § 1631 BGB fällt müsste man näher betrachten, dafür ist der Sachverhalt zu dünn
hth
Hallo,
minderjährig (…)
steht nicht im UP.
vdmaster
Hallo,
selbst wenn man mal die Frage, inwieweit hier erzieherische Gründe entscheidend sind, außen vor lässt, kommt man nicht zum Thema des § 1638 BGB. Denn schon seit den Sechzigern ist anerkannt, dass die Einschränkung der Vermögenssorge sich ausschließlich auf die „Sorge angenommenen Vermögens“ beschränkt, es hingegen den Eltern unbelassen ist, die Annahme für die Kinder zu verweigern. D.h. der Übergeber/Erblasser kann durch entsprechende Verfügung nur bezüglich der laufenden Verwaltung Ausschlüsse anordnen, er kann die Eltern aber nicht von der Entscheidung über die Annahme ausschließen.
Gruß vom Wiz
Jetzt wollte ich gerade noch mal für eine Ergänzung löschen, aber das klappt irgendwie gerade nicht: Um Missverständnisse auszuschließen gilt meine Aussage natürlich nur für den Fall, dass die Eltern der Annahme als solcher widersprechen, und diese nicht erst akzeptieren, und dann irgendwann später einmal das Gerät aus erzieherischen Gründen wegnehmen.
Gruß vom Wiz
das mag sich jetzt verwegen anhören, aber wenn der sachverhalt das thema nicht anspricht ( der erwerb also nicht strittig ist) wieso sollten wir das hier tot diskutieren? 
Hallo,
warum dürfen sie das? auch gerne mit quelle 
hth
Hi,
warum? Weil sie die elterliche Sorge tragen. Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1626.html ff. und http://dejure.org/gesetze/GG/6.html
Gruss
K
Die Rechtfertig aber nicht pauschal alles, was man an der Einschränkung des § 1631 BGB sieht. Gerade Vermögenseingriffe sind da problematisch, weil die Eltern da eine besondere Sorge haben müssen. Hier sollte man sich doch mal den §1638 BGB ansehen…
Hallo,
was heißt „wegnehmen“? Zeitlich begrenzt die Benutzung einschränken (z.B. an eine Bedingung geknüpft: „bis die Englischnote wieder eine Drei ist“ oder so) oder ganz wegnehmen und vielleicht verkaufen?
Grüße
Elke
Hallo Kasi,
deinen Einwand kann ich nicht nachvollziehen.
Wir haben keine Ahnung wie alt das Kind ist,
noch welche Programme auf dem Laptop gespeichert sind,
noch wissen wir ob damit ein Zugriff aufs Internet möglich ist.
Gruß Merger
Also so unstrittig sehe ich den Erwerb hier nicht. Die „Wegnahme“ in Laiensprache kann durchaus auch zum Zweck der Rückgabe mangels Zustimmung zum Eigentumserwerb sein, die 1638 eben gerade nicht ausschließt.
Ich denke aber ohnehin, dass Du den 1638 etwas überdehnst. Das ist eine Regelung die verlangt, dass die elterliche Vermögenssorge vom Erblasser/Übergeber im Rahmen der Übergabe/letztwilliger Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Das sind Dinge wie Testamente, in denen der Erblasser eine anderweitige Vermögenssorge oder eben eine Einschränkung der elterlichen Vermögenssorge trifft, weil er den Eltern nicht ausreichend über den Weg traut/sicherstellen will, dass das Erbe einem von ihm gewünschten Zweck dient. Und mit Übergabe unter Lebenden ist eben auch eine vergleichbare Situation im Sinne beurkundeter Schenkung gemeint.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber gerade nicht, die Eltern auszuschließen, um dem Kind uneingeschränkte Verfügungsgewalt zu verschaffen, sondern durch anderweitige Regelung (zugunsten eines Dritten) in diese Kompetenz der Eltern ausnahmsweise eingreifen zu können.
Gruß vom Wiz
Also so unstrittig sehe ich den Erwerb hier nicht. Die
„Wegnahme“ in Laiensprache kann durchaus auch zum Zweck der
Rückgabe mangels Zustimmung zum Eigentumserwerb sein, die 1638
eben gerade nicht ausschließt.
also ich lese im sachverhalt, das das notebook weg genommen wurde, weil das kind „weltfremd“ sei
Ich denke aber ohnehin, dass Du den 1638 etwas überdehnst. Das
ist eine Regelung die verlangt, dass die elterliche
Vermögenssorge vom Erblasser/Übergeber im Rahmen der
Übergabe/letztwilliger Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird. Das sind Dinge wie Testamente, in
denen der Erblasser eine anderweitige Vermögenssorge oder eben
eine Einschränkung der elterlichen Vermögenssorge trifft, weil
er den Eltern nicht ausreichend über den Weg
traut/sicherstellen will, dass das Erbe einem von ihm
gewünschten Zweck dient. Und mit Übergabe unter Lebenden ist
eben auch eine vergleichbare Situation im Sinne beurkundeter
Schenkung gemeint.Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber gerade nicht, die
Eltern auszuschließen, um dem Kind uneingeschränkte
Verfügungsgewalt zu verschaffen, sondern durch anderweitige
Regelung (zugunsten eines Dritten) in diese Kompetenz der
Eltern ausnahmsweise eingreifen zu können.Gruß vom Wiz
der 1638 dient mir hier vorallem dazu, aufzuzeigen, das die eltern eben nicht unbeschränkt über das vermögen und eigentum verfügen können und das ein eindeutiges „ja“ oder „nein“ aufgrund des dünnen sachverhalts nicht möglich ist
wegnehmen so, ohne verkaufen
wenn die noten gut sind und so
aber sie nur behaupten, das kind sei weltfremd und dass der grund ist
Verdammte Tat, wer soll aus so einem Steno-Gestammel schlau werden? Wenn Du eine vernünftige Antwort willst, dann gibt Dir gefälligst Mühe Rückfragen so zu beantworten, dass Menschen, die bereit sind, Dir kostenlos zu helfen, eine Chance haben zu verstehen, worum es überhaupt geht.
Wenn Eltern Kindern aus erzieherischen Gründen - wenn die Noten nicht gut sind - einem Kind die Nutzung eines PC einschränken, damit mehr Zeit/Ansporn zum Lernen bleibt, ist dies immer vom elterlichen Erziehungsauftrag gedeckt, und aus die Maus.
War es das, was Du wissen wolltest?
Habe ich da etwas falsch in Erinnerung oder ist im Rechtssinne nicht eigentliche Gegenstand das Vermögen sondern nur das Recht an ihm(hier das Eigentum)?