angenommen die Großeltern übernehme einmal wöchentlich die Kinderbetreuung, bekommen dafür von den Eltern die Fahrtkosten für 30 Cent/km erstattet. Die Großeltern schreiben dafür einen Beleg (wie vom FA vorgesehen). Darf das Geld bar bezahlt werden? Die Großeltern könnten ja eine Quittung ausstellen: „Betrag bar erhalten“. Oder möchte das Finanzamt die Überweisung als Beleg haben?
Um Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei zwei berufstätigen Ehegatten?
Diese müssen lediglich glaubhaft gemacht werden. Nachweise nicht mit der Erklärung einreichen, sondern nur auf Anfrage und ohne vorgeschriebene Form.
Aufwendungen, die nur geltend gemacht werden können, wenn eine Rechnung ausgestellt worden ist und der Rechnungsbetrag überwiesen worden ist, sind die gem. § 35a EStG, das ist eine andere Baustelle.
Danke. Nur…was heißt in diesem Zusammenhang „glaubhaft gemacht werden“?
Was genau müsste man denn vorlegen, wenn nachgefragt wird? Es gibt ja dann keine Belege etc. (wenn die Ehegatten den Großeltern das Geld bar geben)
Wenn die Eltern den Großeltern das Geld bar gegeben haben und jemand wissen möchte, ob die Großeltern das denn bestätigen können, dann tun die das eben.
Es gibt nur ganz wenige Belege, die sich nicht im Nachhinein erstellen lassen (z.B. Registrierkassenbelege).
Bei Kinderbetreuungskosten ist es gesetzlich vorgegeben, dass eine Rechnung (wäre der „Beleg“ der Großeltern vorliegt und dass die Zahlung auf das Konto der Betreuenden gegangen ist. Es kommt also darauf an, dass das Geld beim Empfänger, den Großeltern, unbar eingeht. Das Finanzamt hätte da gerne eine Überweisung, einen Kontoauszug o.ä.
Ob das Finanzamt die Nachweise anfordert, muss man abwarten, das ist höchst unterschiedlich.
Werbungskostenabzug für Kinderbetreuungskosten ist nicht mehr möglich, nur noch der Sonderausgabenabzug.
Kinderbetreuungskosten sind nicht als haushaltsnahe Aufwendungen abziehbar, deswegen ist § 35a EStG nicht anwendbar (Vorrang des Sonderausgabenabzugs, ergibt sich aus § 35a Abs. 5 EStG, explizit für Kinderbetreungskosten im letzen Halbsatz) . Das Erfordernis der unbaren Zahlung ist jedoch gleichlautend zur Regelung bei den haushaltsnahen Aufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG geregelt, also direkt im Gesetz. Im Detail ist die Verwaltungsauffassung dazu im entsprechenden Erlass (BMF vom 14.03.2012, Tz. 22 und 23) nachzulesen.