Hallo,
wer kann mir Auskunft geben, wo ich das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 21.05.92 über die Berücksichtigung von Kinderbetreuungspflichten nachlesen kann.
Hintergrund:
Angenommen, eine Arbeitnehmerin (Teilzeit) hat über ein Jahr eine Schicht im Rhythmus 3 Wochen früh, 1 Woche mittag gefahren. Nun solle sich der Schichtplan folgendermaßen ändern: 1. Monat wie oben beschrieben, 2. und 3. Monat Früh/Mittag im Wechsel, 4. Monat wie oben beschrieben, 5. und 6. Monat Früh/Mittag im Wechsel usw. Die Arbeitnehmerin hätte bereits Schwierigkeiten mit der Kinderbetreuung, da an manchen Tagen der Arbeitsbeginn bereits um 07.00 Uhr ist sowie die Stundenverteilung sehr unterschiedlich. Die Betreuung ihres 5jährigen Sohnes bei zusätzlichen Mittagsschichten, wie sie die Werkleitung vorschlagen würde, könnte sie jedoch endgültig nicht mehr gewährleisten. Es bestünde zwischen ihr und der Werkleitung eine Vereinbarung, wonach ihre Wünsche weitgehend berücksichtigt würden und ihr Kollege (Vollzeit) überwiegend die Mittagsschichten übernimmt. Wäre der Werksleiter im Recht, wenn er ihr den o. g. neuen Schichtplan vorschlägt, der ja sie mit knapper Mehrheit überwiegend bei Frühschichten einsetzt. Ihren Gründen der Betreuungspflicht stehen lediglich Freizeitinteressen des Kollegen entgegen.
Danke!
Hallo,
wer kann mir Auskunft geben, wo ich das Urteil vom
Bundesgerichtshof vom 21.05.92 über die Berücksichtigung von
Kinderbetreuungspflichten nachlesen kann.
Ich nehme mal an, Du meinst das Bundesarbeitsgericht und ich nehme mal an, Du meinst dieses Urteil:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/c…
Hintergrund:
Angenommen, eine Arbeitnehmerin (Teilzeit) hat über ein Jahr
eine Schicht im Rhythmus 3 Wochen früh, 1 Woche mittag
gefahren. Nun solle sich der Schichtplan folgendermaßen
ändern: 1. Monat wie oben beschrieben, 2. und 3. Monat
Früh/Mittag im Wechsel, 4. Monat wie oben beschrieben, 5. und
6. Monat Früh/Mittag im Wechsel usw. Die Arbeitnehmerin hätte
bereits Schwierigkeiten mit der Kinderbetreuung, da an manchen
Tagen der Arbeitsbeginn bereits um 07.00 Uhr ist sowie die
Stundenverteilung sehr unterschiedlich. Die Betreuung ihres
5jährigen Sohnes bei zusätzlichen Mittagsschichten, wie sie
die Werkleitung vorschlagen würde, könnte sie jedoch endgültig
nicht mehr gewährleisten. Es bestünde zwischen ihr und der
Werkleitung eine Vereinbarung, wonach ihre Wünsche weitgehend
berücksichtigt würden und ihr Kollege (Vollzeit) überwiegend
die Mittagsschichten übernimmt. Wäre der Werksleiter im Recht,
wenn er ihr den o. g. neuen Schichtplan vorschlägt, der ja sie
mit knapper Mehrheit überwiegend bei Frühschichten einsetzt.
Ihren Gründen der Betreuungspflicht stehen lediglich
Freizeitinteressen des Kollegen entgegen.
Ich bitte zu berücksichtige, daß das o.g. Urteil eigentlich nichts mit Deinem Fall zu tun hat. Es sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe. Von hier aus wird in meinen Augen auch keinerlei Prognose wirklich seriös möglich sein. Ein klassischer Fall von: anstatt in Foren auf Meinungen zu bauen, lieber eine ordentliche kostenpflichtige Beratung bei einem Fachanwalt vor Ort durchführen.
Gruß,
LeoLo