Kinderbetreuungskosten

Hallo,

folgender, fiktiver Fall:

Ein Ehepaar (1 erwerbstätig, 1 in Ausbildung) leben zusammen mit ihrem Sohn (jünger als 3 Jahre). Dieser wird unter der Woche von einer Tagesmutter betreut.

Zu diesem Fall hätte ich nun mehrere Fragen:

  1. Wenn ich nun § 9c EStG richtig verstanden habe könnten die Eltern die für die Betreuung entstehenden Kosten zu 2/3 (max. 4k€) steuerlich geltend machen (als Sonderausgaben). Stimmt das?

  2. Der Arbeitgeber erstatte nun einen Teil der Aufwendungen, die Rechnung der Tagesmutter weist aber natürlich den gesamten Betrag auf. Wie ist das steuerlich zu berücksichtigen?

  3. Für die Erstattung muss der Arbeitnehmer die Rechnungen jeweils nach Abschluss eines Quartals einreichen und erhält dann entsprechend enige Zeit später die Erstattung. Mal angenommen dass der Erstattungsbetrag steuerlich zu berücksichtigen wäre. Wie wäre das dann beim letzten Quartal im Jahr? Dann würden ja in dem betreffenden Kalenderjahr die vollen Kosten entstehen, aber die Rückerstattung würde nicht im selben Kalenderjahr erfolgen. Also wäre dann die Rückerstattung dementsprechend nicht zu berücksichtigen?

Viele Grüße
Alan

Ein Ehepaar (1 erwerbstätig, 1 in Ausbildung) leben zusammen
mit ihrem Sohn (jünger als 3 Jahre). Dieser wird unter der
Woche von einer Tagesmutter betreut.

  1. Wenn ich nun § 9c EStG richtig verstanden habe könnten die
    Eltern die für die Betreuung entstehenden Kosten zu 2/3 (max.
    4k€) steuerlich geltend machen (als Sonderausgaben). Stimmt
    das?

Ja, § 9c Abs. 2 EStG. Gilt für die reinen Betreuungsaufwendungen ohne Verpflegung. Und die Ausgaben müssen per Rechnung belegt sein, gleichfalls per Überweisung beglichen.

  1. Der Arbeitgeber erstatte nun einen Teil der Aufwendungen,
    die Rechnung der Tagesmutter weist aber natürlich den gesamten
    Betrag auf. Wie ist das steuerlich zu berücksichtigen?

Beispiel:
Kosten der Tagesmutter = 500 Euro
Erstattung durch AG = 200 Euro
Eigener Anteil somit = 300 Euro
Sonderausgabe 2/3 = 200 Euro

  1. Für die Erstattung muß der Arbeitnehmer die Rechnungen
    jeweils nach Abschluß eines Quartals einreichen und erhält
    dann entsprechend enige Zeit später die Erstattung. Mal
    angenommen, daß der Erstattungsbetrag steuerlich zu
    berücksichtigen wäre.

Ja, ist er.

Wie wäre das dann beim letzten Quartal
im Jahr? Dann würden ja in dem betreffenden Kalenderjahr die
vollen Kosten entstehen, aber die Rückerstattung würde nicht
im selben Kalenderjahr erfolgen. Also wäre dann die
Rückerstattung dementsprechend nicht zu berücksichtigen?

Ganz spontan: Zuflußprinzip, somit im Folgejahr zu berücksichtigen.

Aber beim Lohn gibt es oft davon abweichende Regelungen. Z. B. wird der Nettolohn des Dezembers trotz Zufluß im Januar bereits im Vorjahr berücksichtigt.
Deshalb würde ich die Erstattung der Kinderbetreuungskosten auch in dem Zeitraum berücksichtigen, für den sie gilt.

Andererseits käme es noch darauf an, wie die Erstattung dokumentiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo StBanw,
ich habe noch eine Frage dazu.

Zum 2/3 der Kinderbetreuungskosten gab es zumindest bis vor kurzem ja noch ein anhängiges Verfahren. Ich habe jetzt (zugegeben, auf die Schnelle) nichts gefunden, dass dieses Verfahren beendet wäre.

Wenn es denn nicht ist, wäre es unter Umständen sinnvoller, nicht die 2/3 einzusetzen, sondern alles?
Oder würde der Bescheid hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten eh vorläufig ergehen und danach der volle Betrag berücksichtigt?
(also: wäre jemand, der jetzt nur 2/3 einsetzt gegenüber denen, die das nicht so handhaben, benachteiligt, wenn es denn doch heißen sollte, man könne alles absetzen?)

Danke für Info und
Gruß
Shannon

Zum 2/3 der Kinderbetreuungskosten gab es zumindest bis vor
kurzem ja noch ein anhängiges Verfahren. Ich habe jetzt
(zugegeben, auf die Schnelle) nichts gefunden, daß dieses
Verfahren beendet wäre.

Hallo Shannon,
davon habe ich leider nichts erfahren.

Wenn es denn nicht ist, wäre es unter Umständen sinnvoller,
nicht die 2/3 einzusetzen, sondern alles?

Hm. Das Formular zur Erfassung der Kinderbetreuungskosten ist meines Wissens so gestaltet, daß sowohl 100% der Kosten als auch die entsprechenden 2/3 erfaßt und ans Finanzamt übermittelt werden.

Oder würde der Bescheid hinsichtlich der
Kinderbetreuungskosten eh vorläufig ergehen und danach der
volle Betrag berücksichtigt?

Ja, wenn das Verfahren noch offen und vor einem entsprechenden Gericht ist (BFH mindestens?).

(also: wäre jemand, der jetzt nur 2/3 einsetzt gegenüber
denen, die das nicht so handhaben, benachteiligt, wenn es denn
doch heißen sollte, man könne alles absetzen?)

Ja, er wäre „benachteiligt“, wenn er seinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid (in der Erklärung würden ja die 100% und die 2/3 stehen), der diesbezüglich nicht vorläufig nach § 165 AO und/oder ohne Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht, nicht per Rechtsbehelf (Einspruch) fristgemäß angreift und das Verfahren ggf. ruhen läßt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo nochmal,

Ja, wenn das Verfahren noch offen und vor einem entsprechenden Gericht ist (BFH mindestens?).:

Wie gesagt, ich finde derzeit kein Urteil dazu. Das Verfahren ist unter Az. VI R 42/03 wohl anhängig.

Ja, er wäre „benachteiligt“, wenn er seinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid (in der Erklärung würden ja die 100% und die 2/3 stehen), der diesbezüglich nicht vorläufig nach § 165 AO und/oder ohne Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht, nicht per Rechtsbehelf (Einspruch) fristgemäß angreift und das Verfahren ggf. ruhen läßt.:

Die Bescheide sind wohl automatisch auch von seiten des FA vorläufig ergangen, also ohne dass man dieses oder letztes Jahr Einspruch unter Verweis auf o.g. AZ hätte einlegen müssen. (zumindest hier bei uns)

Ich hatte allerdings jetzt nicht im Kopf, dass eh 100% und die 2/3 angegeben werden… sorry! Damit hat sich meine Frage ja erledigt.

Danke also nochmal für die Info und
Gruß
Shannon

Hi StBAnw,

Ja, § 9c Abs. 2 EStG. Gilt für die reinen
Betreuungsaufwendungen ohne Verpflegung. Und die Ausgaben
müssen per Rechnung belegt sein, gleichfalls per Überweisung
beglichen.

In aller Regel werden die Tagesmütter/-väter ihre Aufwendungen pauschal abrechnen. Wie wird in diesen Fällen der Wert der Verpflegung ermittelt?

Danke und Gruß
Schmidt