Kinderfreibetrag in eheähnlicher Gemeinschaft

Nehmen wir eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Kind an. Einer der beiden ist nach seinem Studium arbeitslos und bekommt keinerlei Leistungen , da der Andere knapp zu viel verdient.

Kann der Andere den halben Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen bzw. in der Steuererklärung beantragen?

Des Weiteren kann er außergewöhnliche Belastungen geltend machen, obwohl vom Anderen Bafög bis September bezogen wurde?

Vielen Dank für Eure Antworten im Vorraus :smile:

MFG Mathias

Hallo mathias1509,
da muß ich leider passen, da kenn ich mich nicht aus.
lg.gartehei

Ich hoffe Du hast die Frage auch an andere Experten geschickt, da ich nur ungenaue Antwort geben kann.

  1. Der Kinderfreibetrag wirkt sich steuerlich lediglich auf die Kirchensteuer aus, da es (außer bei Großverdienern) günstiger ist, das Kindergeld zu beziehen. Es gibt nämlich nur die Wahlmöglichkeit zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Und bei der beschriebenen Konstellation (… einer verdient knapp zuviel…) scheint mir das Kindergeld sinnvoller.

Vielleicht bekommst Du ja noch eine zufreidenstellender Antwort von jemand anders.
Gruß

hallo,

übertragung des halben freibetrags ist möglich (innerhalb gesetzlicher vorschriften und fristen - mehr hierzu über google). fraglich aber, ob das innerhalb des jahres geht.
zudem ist zustimmung des „abgebenden“ nötig. vorsicht hierbei: einen freibetrag kann man sich nicht so ohne weiteres wieder „zurückholen“, da sich beide einig sein müssen.

außergewöhnliche belastungen wie unterhalt gelten nur bei verwandschaftsverhältnissen. ist bei eheähnlicher gemeinschaft nicht gegeben, daher auch keine möglichkeit der steuerlichen berücksichtigung.

saludos, borito

Hallo,

soweit ich weiß kann der Verdienende den gesamten Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. (Solange man nicht „dauernd“ wechselt…=> Nachfragen, obs da später Nachteile geben kann)
Hat man bisher da gemacht, von wo man auch die Lohnsteuerkarte bekommen hat.

Wenn mit außergewöhnlichen Belastungen die Ausgaben des anderen gemeint sind, halte ich das für unwahrscheinlich. Ihr gebt ja getrennte Steuererklärungen ab.

Viele Grüße

Paola