Kinderfreibetrag Kind wurde 18

Hallo, ich habe den Steuerbescheid für 2021 erhalten.
Ich habe 2 Kinder und meine große Tochter wurde im Oktober 2021 18 Jahre alt und somit volljährig, ging aber in 2021 noch zur Schule (Gymnasium), hat erst 2022 Abitur gemacht und wartet derzeit auf einen Studienplatz für Medizin.

Das Finanzamt hat den Kinderfreibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt für 2021, bis zur Volljährigkeit., weil laut Bescheid angeblich die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Sie war aber doch Schülerin!
Weiter unten im Bescheid steht: Für 1 Kind wurde ein Freibetrag berücksichtigt gemäß §32 Abs. 6 EStG. Das entsprechende Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld… insoweit hinzugerechnet. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer, Sparzulage etc. wurde dagegen das Kindergeld nicht hinzugerechnet.

Ich bin der Meinung, dass der Freibetrag für beide Kinder in 2021 voll anzurechnen ist, da beide in die Schule gingen, nicht arbeiteten und keine Berufsausbildung machten.

Wer kann mir da weiterhelfen?

Vielen Dank!

Servus,

der Mensch auf dem Finanzamt wäre dieser Ansicht vermutlich auch, wenn Du den Sachverhalt in der ESt-Erklärung entsprechend dargestellt hättest. Wenn er nur die Geburtsdaten der Kinder kennt, ist die Veranlagung naheliegend und schlüssig.

Der Text ist übrigens ein Baustein, der durch die zeitanteilige Berücksichtigung des Kinderfreibetrags ausgelöst wurde - der hat nicht gar so sehr viel zu sagen.

Zur Wahrung von Frist und Form ist jetzt auf jeden Fall ein Einspruch angesagt. Zur Begründung des Einspruchs schilderst Du, weshalb § 32 Abs 4 EStG greift, und legst geeignete Nachweise für den dargelegten Sachverhalt gleich dazu.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen zwei Kinder und Kindergeld wurde auch bezahlt. Das hätte man im Finanzamt doch sehen müssen!?
Egal, Fehler passieren und der Einspruch ist fristgerecht erhoben.

Schöne Grüße

MG

Servus,

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale dienen der Berechnung des Lohnsteuereinbehalts, das ist sowas wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

Mit der Lohnsteuerbescheinigung bestätigt der Arbeitgeber, wie viel Lohnsteuer und ggf. Lohnkirchensteuer er auf welches „Steuerbrutto“ einbehalten und abgeführt hat und welche Beiträge zu verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung er dem Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt hat. Die Angaben des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerbescheinigung haben keine Auswirkung auf die Festsetzung der Einkommensteuer bei der Veranlagung.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird das berücksichtigt, was in der Einkommensteuererklärung dargelegt und ggf. nachgewiesen wird.

Kurzer Sinn: Der Fehler, der hier passiert ist, waren die unvollständigen Angaben in der ESt-Erklärung.

Schöne Grüße

MM