Kindergartenbeiträge aus einer Nachzahlung die vor der Geburt des Kindes erwirtschaftet wurde

Hallo Zusammen,nun wird es spannend und ggf. auch kompliziert.Im angenommen Fall hat ein Arbeitnehmer jahrelange seine Arbeitsleistung erbracht. Aufgrund geänderter Rechtsprechung in Bezug auf die durchschnitlliche wöchentlich Arbeitszeit ergab sich, dass der AN jahrelang die Arbeitszeit überschritten hatte und für die unrechtmäßige Heranziehung zum Dienst zu entschädigen ist. Der AN hat die Ansprüche vor der Geburt seines Kindes erwirtschaftet, die Nachzahlung erfolgte allerdings als das Kind bereits in den Kindergarten ging. Bei der Berechnung des Kindergartenbeitrages wird vom Jahresbrutto ausgegangen (NRW) das durch die Entschädigung einmalig höher liegt als in allen anderen Jahren.Mir ist bekannt, dass es bei Abfindungen üblich ist diese anzurechen.Im konkreten Fall entstanden die Ansprüche vor der Geburt des Kindes / der Kinder und es lag nicht im verschulden des AN das sie erst Jahre nach der Geburt des Kindes vom AG ausgelichen wurden. Steuerlich wird eine Entschädigung, meines Wissens nach, anders besteuert als Einkommen.Kennt jemand ähnlich Fälle? Lohnt ein Widerspruch?G.Kolbe

Hallo,

Im angenommen Fall hat ein Arbeitnehmer jahrelange seine Arbeitsleistung erbracht. Aufgrund geänderter Rechtsprechung in Bezug auf die durchschnitlliche wöchentlich Arbeitszeit ergab sich, dass der AN jahrelang die Arbeitszeit überschritten hatte und für die unrechtmäßige Heranziehung zum Dienst zu entschädigen ist.

Also eine Entschädigung weil er „zu lange“ gearbeitet hat? Oder eher so eine Art verspätete Lohnzahlung, weil diese Zeiten bisher gar nicht bezahlt worden waren?
Vielleicht kann man das mit der durchschnittlichen überschrittenen Arbeitszeit an einem Beispiel veranschaulichen.

Der AN hat die Ansprüche vor der Geburt seines Kindes erwirtschaftet, die Nachzahlung erfolgte allerdings als das Kind bereits in den Kindergarten ging. Bei der Berechnung des Kindergartenbeitrages wird vom Jahresbrutto ausgegangen (NRW) das durch die Entschädigung einmalig höher liegt als in allen anderen Jahren. Mir ist bekannt, dass es bei Abfindungen üblich ist diese anzurechen.Im konkreten Fall entstanden die Ansprüche vor der Geburt des Kindes / der Kinder und es lag nicht im verschulden des AN das sie erst Jahre nach der Geburt des Kindes vom AG ausgelichen wurden.

Naja, die Ansprüche auf Abfindung entstehen ja auch vor der Kündigung/dem Ausscheiden usw.

Steuerlich wird eine Entschädigung, meines Wissens nach, anders besteuert als Einkommen.

Richtig. Hier wäre also erstmal zu klären, ob es sich um (verspäteten) Lohn oder eine echte Entschädigung handelt. Letzteres kann ich mir schwerlich vorstellen, wenn man nicht jeden Lohn als Entschädigung für seine Arbeitsleistung ansieht ;o)

Kennt jemand ähnlich Fälle?

Wenn es um Nachzahlungen geht ja. Echte Entschädigungen sind mir da gerade nicht gegenwärtig.

Lohnt ein Widerspruch?

Kommt sicher rauf an, wie die Zahlung zu bewerten ist und was die lokale Gebühren/Beitragssatzung dazu sagt.

Grüße