Kindergartenbeitrag steuerfrei?

Hallo,

meine generelle Frage lautet:

Kann der Kindergartenbeitrag vom Arbeitgeber kostenfrei erstattet werden ?

Danke im voraus.

Gruß
joyyyy

Hi !

aus der Antwort auf ein ähnliches Problem (Hortkosten für schulpflichtiges Kind) darf ich mal wie folgt zitieren:

"Im Einkommensteuergesetz findet sich im § 3 (Steuerfreie Einnahmen) in der Nummer 33 die folgende Regelung:

„Steuerfrei sind:
33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“

Damit hat der Gesetzgeber ziemlich genau festgelegt, welche Betreuung er für förderungswürdig erachtet. Habe mal gesucht, ob es irgendeine Begründung gibt, warum es ausschließlich auf „nichtschulpflichtige Kinder“ und „Kindergärten“ (mit vergleichbar ist ein Hort allerdings nicht gemeint) ankommt. Konnte dazu leider nichts finden. Es ist jedoch zu beachten, dass in der Richtlinie 21a der Lohnsteuerrichtlinien die "nichtschulpflichtigen Kinder wie folgt definiert werden:

"(3) Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und
Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Dies
sind Kinder, die

  1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem
  3. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig
    eingeschult worden, oder
  4. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem
  5. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli
    dieses Jahres.
    Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder
    gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückge-
    stellt sind."

BARUL76

Hallo,

vielen Dank für Deine Mühe.

Das würde bei dem Fall X zutreffen, wenn das Kind erst 3 wäre. So könnte man also wenigstens 3 Jahre die Steuerfreiheit nutzen. oder ?

Gruß
joyyy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

oder ?

jeep. Aber der Arbeitgeber muss natürlich mitspielen.

BARUL76

Hi,

ich frag mich da jetzt, warum den ganzen Aufwand betreiben?

Wenn beide Eltern berufstaetig sind, bzw. bei einem berufstaetigen Alleinerziehenden, kann man doch den ganzen Spass, was der Hort kostet, wieder von der EkSt-Erklaerung angeben…

Das kommt doch aufs gleiche raus, oder?

Gruss Tata

ff = völlig falsch
Hi,

Kinderbetreuungskosten wirken sich nur aus, wennn und soweit sie 1.548 € übersteigen, und dann nur mit dem persönlichen Steuersatz.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p33c.html

Wer die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommt, zahlt gar nichts.

Also schon ein erheblicher Unterschied !

Petz

nochwas
hallo,

bei der anfrage beim arbeitgeber sollte der wortlaut des gesetzes beachtet werden:

" … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;"

das „zusätzlich“ bedeutet, man kann hier nicht eine einfache gehaltsumwandlung machen. es geht nicht dem arbeitgeber anzubieten, er solle doch 300 EUR weniger bruttogehalt (stpfl. / sv.pfl.) rechnen, dafür 300 EUR nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei behandeln. das wäre keine "zusätzlich"e leistung!

es muss also eine gehaltserhöhung für diese wandlung genutzt werden, der AG will bspw. per 01.01. dem arbeitnehmer persönlich 300 EUR mehr zahlen, dann können diese zu den steuerfreien leistungen „umgemünzt“ werden. wird schon wieder schwierig, wenn alle arbeitnehmer 300 EUR mehr bekommen…

also obacht! nachzahlungen durch prüfungen vom finanzamt oder von der krankenkasse kommen nach jahren und gehen dann richtig ins geld …

gruss vom

showbee

Danke
Hallo,

vielen Dank für die „sachdienlichen Hinweise“ :smile:

Rentabel ist es wohl am ehesten für AG mit Steuerklasse V. Hier muss man sich manchmal schon überlegen ob man vielleicht ein geringeres Brutto akzepziert und hierfür den Zuschuss zum Kiga-Beitrag.

Denn auch bei einem höheren Brutto bleibt manchmal lächerlich wenig hängen… ist ja allseits bekannt.

Gruß
joyyy

Hi,

Kinderbetreuungskosten wirken sich nur aus, wennn und soweit
sie 1.548 € übersteigen, und dann nur mit dem persönlichen
Steuersatz.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p33c.html

Jetzt nicht mehr unbedingt, vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
dürfte sich m.E. auch auf Doppelverdiener auswirken.

Wer die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommt, zahlt gar
nichts.

Ist bisher aber gewiss noch der sicherere Weg.

Grüße
Chris

bist du denn informiert ?
Hi chris,

wenn ich dein zitiertes Urteil richtig lese, betrifft das den § 33c in der Fassung von 1997 bis 1999.

Der hat aber überhaupt nichts mit der heutigen für 2005 gültigen Version zu tun !

Petz

Hi chris,

wenn ich dein zitiertes Urteil richtig lese, betrifft das den
§ 33c in der Fassung von 1997 bis 1999.

Der hat aber überhaupt nichts mit der heutigen für 2005
gültigen Version zu tun !

Hallo Petz,

da es im entschiedenen Fall 7-8 Jahre (Streitjahr 1997) bis zum Beschluss gedauert hat, werden wir diese Frage wohl heute nicht mehr klären können, m.E. enthält der § 33c EStG in der heute gültigen Fassung aber immer noch den Abzug einer zumutbaren Belastung - auch wenn das Kind evtl. einen anderen Namen hat, ist die Wirkung immer noch die selbe.
Ich persönlich sehe also gute Chancen, dass auch die heutige Regelung verfassungswidrig ist aber wie heisst es so schön - „Vor Gericht und auf hoher See ist dein Schicksal in Gottes Hand“.

Grüße
Chris

nein, das muss man anders sehen

Hallo Petz,

da es im entschiedenen Fall 7-8 Jahre (Streitjahr 1997) bis
zum Beschluss gedauert hat, werden wir diese Frage wohl heute
nicht mehr klären können, m.E. enthält der § 33c EStG in der
heute gültigen Fassung aber immer noch den Abzug einer
zumutbaren Belastung - auch wenn das Kind evtl. einen anderen
Namen hat, ist die Wirkung immer noch die selbe.
Ich persönlich sehe also gute Chancen, dass auch die heutige
Regelung verfassungswidrig ist aber wie heisst es so schön -
„Vor Gericht und auf hoher See ist dein Schicksal in Gottes
Hand“.

Die Grenze von 1.548 € hat nichts mit der zumutbaren Belastung zu tun, wie es in der alten Version der Fall war.

Die Grenze ist deswegen eingeführt worden, weil das Kind ja schon
in den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt wurde, somit würde eine „Doppelberücksichtigung“ eintreten.

Ich gebe ja zu, dass ist die gleiche Logik, warum Besserverdiener den Kinderfreibetrag bekommen, während für andere das Kindergeld reichen muss.

Aber so ist es nunmal.

Gruß

petz