Kindergartenbeitrag, wie wird er berechnet?

Hallo,

ich habe eine Frage, und zwar würde ich gerne wissen, wie der Kindergartenbeitrag bei dem Verdienst aus einem Kleingewerbe berechnet wird?

Gilt bei der Berechnung der Umsatz? (Davon müssen ja noch Arbeitsmaterialien bezahlt werden, um überhaupt arbeiten zu können) Oder vom reinen Gewinn berechnet? Wäre super, wenn mir da jemand eine Antwort drauf geben könnte.

LG

Verdienst ist der Gewinn, nicht der Umsatz

Hallo,
das kann m.E. jede Gemeinde selbst festlegen; dort nachfragen dürfte also Klarheit bringen. Es dürfte aber in der Praxis wohl nur der Gewinn Beachtung finden, wenn nur dieser steht ja zur Verfügung.

Viel Erfolg!
Roger

Hallo,
ich muss gestehen, ich habe wenig Ahnung, ich wusste noch nicht mal, dass ein Kindergartenbeitrag Verdienstabhängig berechnet wird.
Normalerweise versteht man unter Verdienst den Gewinn, also Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben. In der Regel weist man als Unternehmer so etwas z.B. anhand der letzten GuV alternativ anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nach.
Hoffe, Ihnen kann jemand konkreteres dazu sagen.
LG Barbara

Hallo,

bei einem Angestellten wird der Verdienst vom zu versteuernden Einkommen berechnet. Dieses entspricht bei einem Gewerbetreibenden dem Jahresgewinn, abzgl. der eigenen Werbungskosten… D.h. die absetzbaren Aufwendungen im Unternehmen werden vom Umsatz (im Rahmen der gewöhnlichen Bilanzerstellung) abgezogen, gemindert um etwaige eigene absetzbare Kosten ergibt dies die Berechnungsbasis.


Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind,
das betreut wird, hinzuzurechnen.
Als Einkommen zählen z.B. auch Arbeitslosenunterstützung, Wohngeld und
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Regelfall ist somit das gesamte Familieneinkommen maßgebend. Das
Kindergeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen angerechnet.
Das Elterngeld wird bis zur Höhe von 300 € monatlich ebenfalls nicht als
Einkommen angerechnet. Der Teil des Elterngeldes, der den Betrag von 300 €
monatlich übersteigt, wird demnach als Einkommen bei der Ermittlung des
Elterneinkommens angerechnet.
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich aus dem
Steuerbescheid des betreffenden Jahres. Sollte der noch nicht vorliegen, so
kann das Jahresbruttoeinkommen in der Regel aus der Gehaltsabrechnung für
den Monat Dezember entnommen werden. Vom Jahresbruttoeinkommen
können dann die Werbungskosten (entweder der
Werbungskostenpauschbetrag oder die im Steuerbescheid ausgewiesenen
höheren Werbungskosten) abgezogen werden.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und
Forstwirtschaft
Einkünfte im Sinne der Satzung sind bei diesen Einkunftsarten der Gewinn.

Hallo,
und zwar würde ich gerne wissen, wie der
Kindergartenbeitrag bei dem Verdienst aus einem Kleingewerbe
berechnet wird?

Gilt bei der Berechnung der Umsatz? Oder vom reinen Gewinn berechnet?

Hallo,

die Frage ist sehr speziell, zumal die einzelnen Gemeinden hier auch unterschiedliche Ansätze verfolgen. Vom Gefühl her würde natürlich der Ansatz stimmen, dass die Kindergartenbeiträge nur vom zu versteuernden Einkommen, also dem Gewinn, angerechnet werden. Im Einzelfall sollte aber ein Steuerberater zu Rate gezogen werden. Das geht auch online, wie man unter http://www.betriebsausgabe.de/steuerberatung.php sieht. Dort erhält man in jedem Fall fachkundige Auskunft, die rechtssicher ist.

Hallo,

deine Frage ist etwas ungenau gestellt. Bei uns in Dresden ist es so, dass Kindergartenbeiträge von der Stadt festgelegt werden. Da gibt es Tabellen und die Beträge sind fest. Man kann aber, bei geringeren Einkünften, einen Teilerlass oder gar vollständigen Erlass der Kindergartenbeiträge bei dem zuständigen Amt beantragen. Dazu müssen die Einkommensverhältnisse offengelegt werden (zB in deinem Fall der Gewinn + evtl. andere Einkünfte und notwendige Ausgaben wie zB Haftpflichtversicherungen etc). Genauere Auskünfte dazu erhälst du aber bei der zuständigen Stelle. Wende dich einfach dahin und dir wird bestimmt geholfen.
Es ist in dem Fall auch keine steuerliche Frage, so dass ich dir hier nichts anderes raten kann.

Viele Grüße

Hallo Schneeweisschen

Da kann ich Dir leider nicht helfen, ist nicht mein Wissensgebiet.

LG

Hallo,
das entscheidet jede Kommune selbst; dort nachfragen hilft.

Dafür muss i.d.R. der Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden. Normalerweise wird dafür das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt, also Umsatz minus Kosten minus Sonderausgaben (Versicherungen etc.).

Am einfachsten ist es hier doch, die für die Erhebung des Kindergartenbeitrags zuständige Stelle zu befragen.