Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind,
das betreut wird, hinzuzurechnen.
Als Einkommen zählen z.B. auch Arbeitslosenunterstützung, Wohngeld und
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Regelfall ist somit das gesamte Familieneinkommen maßgebend. Das
Kindergeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen angerechnet.
Das Elterngeld wird bis zur Höhe von 300 € monatlich ebenfalls nicht als
Einkommen angerechnet. Der Teil des Elterngeldes, der den Betrag von 300 €
monatlich übersteigt, wird demnach als Einkommen bei der Ermittlung des
Elterneinkommens angerechnet.
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich aus dem
Steuerbescheid des betreffenden Jahres. Sollte der noch nicht vorliegen, so
kann das Jahresbruttoeinkommen in der Regel aus der Gehaltsabrechnung für
den Monat Dezember entnommen werden. Vom Jahresbruttoeinkommen
können dann die Werbungskosten (entweder der
Werbungskostenpauschbetrag oder die im Steuerbescheid ausgewiesenen
höheren Werbungskosten) abgezogen werden.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und
Forstwirtschaft
Einkünfte im Sinne der Satzung sind bei diesen Einkunftsarten der Gewinn.