Kindergeld

Moin!

Noch eine Frage:
EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten aber nicht wohnen (Grenzgänger), erhalten meines Wissens Kindergeld. Gilt dies auch für Deutsche, die z.B. in Frankreich arbeiten? Und warum ist das so? Wäre es nicht sinnvoller, wenn die Kinderunterstützung von dem Land bekommen, in dem sie auch wohnen?

Danke für Eure Bemühungen.
Ciao
Ralf

Hallo!

Das liegt daran, dass Grenzgänger i.d.R. in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§1 Abs.3 EStG). Da das Existenzminimum für Kinder in Deutschland über den „Familienleistungs- ausgleich“ (vgl. § 31 EStG) sichergestellt wird, müssen die Grenzgänger natürlich auch „deutsches Kindergeld“ in Deutschland bekommen, denn andernfalls müsste ausländisches Kindergeld nach §36 II EStG auf die deutsche ESt (negativ) angerechnet werden oder alternativ für Grenzgänger keine derartige Familenförderung gewährt werden. Letzteres ist aber mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Ciao!
Nemo

Das liegt daran, dass Grenzgänger i.d.R. in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig sind (§1 Abs.3 EStG).

Moin!

Danke für die Antwort. Das heißt also, dass meine Information eines französischen Grenzgängers, der hier keine Steuern bezahlt aber Kindergeld erhält, falsch ist? Ich glaube nicht, dass er eine Ausnahme ist sondern ein ganz normaler Grenzgänger. Und die sind hier einkommenssteuerpflichtig?

Ciao
Ralf

Hallo!

Zur Präzisierung folgende Fundstelle aus dem EStG:

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§62
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird [Anm.: nur auf Antrag].

(2) Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, welcher zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist.
___________

Möglicherweise ist dein Bekannter wegen eines Zweitwohnsitzes im Inland „normal“ unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs.1 EStG, dann wird er wie jeder Inländer behandelt (s.o.§62 Abs.1 Nr.1 EStG). Ich hoffe, das hilft weiter.

Ciao!
Nemo

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