Kindergeld

Hallo an Alle,
eine Frage mal wieder von mir… :wink:

wenn jemand zwischen Erstausbildung und Studium 3 Monate zwar gearbeitet hat, im gesamten aber im Jahr unter den Berechnungshöhen liegt, durch Werbungskosten,
gilt dann dieser Zeitraum von 3 Monaten immer noch als vorübergehend…

ich habe zumindest nichts anders lautendes in der Literatur gefunden…

ich danke euch schonmal…

Marco

Hi,
in den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist vorübergehend definiert als ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten Dauer.
Gruß,
Francesco

Hi Marco,

wenn das Studium als Berufausbildung anerkannt wird (müßte es, da nur 3 Monate zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten, wenn aufeinander aufbauend oder von vornherein so beabsichtigt), dann sind die 3 Monate dazwischen sogenannte „Kürzungsmonate“.
Daß heißt für diese 3 Monate gibt es kein KiG, wenn man sie nicht als „Praktikum“ zur Ausbildung deklarieren kann :smile:)
Sind es Kürzungsmonate, werden die Einkünfte aus diesen Monaten, nicht zur Ermittlung des Grenzbetrages berücksichtigt.

LG
C.h.