wenn jemand zwischen Erstausbildung und Studium 3 Monate zwar gearbeitet hat, im gesamten aber im Jahr unter den Berechnungshöhen liegt, durch Werbungskosten,
gilt dann dieser Zeitraum von 3 Monaten immer noch als vorübergehend…
ich habe zumindest nichts anders lautendes in der Literatur gefunden…
wenn das Studium als Berufausbildung anerkannt wird (müßte es, da nur 3 Monate zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten, wenn aufeinander aufbauend oder von vornherein so beabsichtigt), dann sind die 3 Monate dazwischen sogenannte „Kürzungsmonate“.
Daß heißt für diese 3 Monate gibt es kein KiG, wenn man sie nicht als „Praktikum“ zur Ausbildung deklarieren kann )
Sind es Kürzungsmonate, werden die Einkünfte aus diesen Monaten, nicht zur Ermittlung des Grenzbetrages berücksichtigt.