Hallo,
wir haben auf Arbeit jetzt folgende Frage diskutiert und sind zu keiner Lösung gekommen:
Herr x hat vier Kinder. Ein Kind aus erster Ehe und drei Kinder aus zweiter Ehe (die inzwischen ebenfalls nicht mehr ist).
Somit sind für den Ehemann die drei Kinder aus zweiter Ehe seine Kinder 2 - 4. Für die ersten drei Kinder würde er somit das hälftige Kindergeld bekommen bzw. auf den Unterhalt angerechnet bekommen, für das vierte Kind dann das hälftige erhöhte Kindergeld.
Seine zweite (Ex-)Frau würde jedoch für ihre drei Kinder nur das normale (hälftige) Kindergeld erhalten (also schon das volle, aber dem Ex steht ja die Hälfte zu theoretisch).
Jetzt wäre jedoch komisch dass der Mann für sein viertes Kind das (hälftige) erhöhte Kindergeld erhält, die Frau jedoch rein theoretisch nicht, da es ja nur ihr drittes Kind ist.
Wo liegt hier der Denkfehler?
LG Tobi@s
Hallo,
Wo liegt hier der Denkfehler?
LG Tobi@s
Hallo,
also deine Frage verwirrt mich etwas, denn meines Erachtens nach erhält nur ein Elternteil (in der Regel die Mutter) das Kindergeld und wird nicht aufgeteilt. Daher ist es unerheblich, wieviel Geld der Mann theoretisch bekommen würde. Lediglich die Verhältnisse der Frau(en) werden berücksichtigt. Also ist das erste Kind des Mannes auch das erste Kind der ersten Frau und das 2. bis 4. Kind des Mannes das 1. bis 3. Kind der zweiten Frau und diese werden dementsprechend vergütet.
LG
Es geht hier um die steuerliche Berücksichtigung des Kindergeldes. Und dieses wird immer zur Hälfte berücksichtigt. Nur - welche Hälfte? Die Hälfte vom erhöhten Kindergeld oder nicht …
LG
Servus,
die Hälfte von dem Betrag, der tatsächlich von der Familienkasse ausbezahlt worden ist.
Schöne Grüße
MM
Also müsste ein Beamter die entsprechende Kontoauszüge anfordern um die tatsächliche Zahlung herauszufinden (falls die Angaben unglaubwürdig wären).
Danke
Tobi@s
Servus,
ein Bescheid über die Bewilligung reichte aus. Fragezeichen: Ob der überhaupt vom Steuerpflichtigen angefordert werden muss oder auf dem Weg der Amtshilfe durch das FA unmittelbar von der Kindergeldkasse angefordert werden kann?
Schöne Grüße
MM
die Hälfte von dem Betrag, der tatsächlich von der
Familienkasse ausbezahlt worden ist.
Nein, die Hälfte von dem Betrag, auf dem der StPfl Anspruch hat, siehe § 31 S. 4 EStG