Kindergeld

Kann es sein, dass bei der Berechnung der „Kindergeldberechtigung“ sooo dramatische Unterschiede zur Berechnung der Einkommensteuer vorliegen?

Bsp.:
Ich habe Bruttoeinkünfte 19.000,-
Werbungskosten: 2.000,-
Vorsorgeaufwendungen: 4.000,-

Ergibt: 13.000,-
–> Ich bin unter dem Einkommesteuerfreibetrag!

Für die Berechnung des Kindergeldes werden aber anscheinend nur die Werbungskosten als Abzug anerkannt! Ist das richtig??

Vielen Dank im Voraus!
Gruß Harry

Das ist richtig… hast nicht noch mehr Werbungskosten?

Büchergeld? Arbeitswege? Lehrgangskosten? Verpflegungsmehraufwendungen? Zweitwohnung aus beruflichem Anlass?

Marco

Hallo Marco!

Danke für die superschnelle Anwort!

Schade, mehr Werbungskosten bring ich nicht zusammen, da ich nur einen sehr kurzen Anfahrtsweg hatte und auch sonst nix großartiges zum absetzen habe.

Ich hatte noch Hoffnungen, da es mir ein bisschen sehr komisch erscheint, dass da mehr angesetzt wird, als ich tatsächlich im Geldbeutel hab! (Die ganzen Soz.Vers.-Beiträge hab ich ja nicht effektiv in meiner Tasche!)

Dann muss Papa jetzt doch zurückzahlen…schnüff…

Gruß
Harry

Nee… gibts leider keine weitere Anrechnung…

aber vielleicht…

6 km täglich je Richtung… sagen wir 220 Tage p.a.

macht mit dem Auto, welches du sicherlich benutzt hast :smile:

mit 0,70 DM

6 * 220 * 0,7 = 924 DM
Büchergeld?
sonstige Schulanschaffungen?
Klassenfahrten? Seminarfahrten? Lehrgangsgebühren? Alles wirklich nicht gehabt?

Was machst denn für eine Lehre?

Marco

hi harry,

tja. es zaehlen leider nur die einkünfte & bezüge (also quasi der gesamtbetrag der einkünfte plus einige steuerfreie einnahmen, die eigentlich nicht in der ESt erfasst werden!) … bei 19TDM ist da auch nichts zu machen, wenn du keine WK hast …

der showbee

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ach schon gesehen… aber da kosten doch Bücher jede Menge… nicht irgendwie auf Seminare gewesen?

Nicht einmal auswärts untergebracht gewesen?

Und bei den km… mehr… = höher… weniger km … geringer…

die 2000 DM sind ja nur pauschal…

Marco

hi,

da wird wohl papa ne nase ziehen und zahlemann spielen muessen… wenn er 19 brutto hat, muss er 6 TDM wk bringen … das wird schwierig bis unmöglich, wenn er nix hat!

gruss

showbee

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich hab ne Lehre als Bankkaufmann bei der Sparkasse gemacht! :smile:
und dann noch zwei Monate gearbeitet!

Anfahrtsweg (leider) sehr sehr kurz (Sparkasse halt :smile: ),
Bücher hatte ich alle schon aus dem ersten Lehrjahr,
Anzüge und Krawatten werden ja nicht anerkannt,
Fortbildungen usw wurden alle bezahlt,
PC läuft über meinen Gewerbeschein, …

Schade…
Papa freut sich schon richtig!! *verzweifeltlächel*

Trotzdem Danke an Alle!!

Gruß
Harry

Wenn du auch noch Gewerbe hast, wird ´s eh noch schwieriger :smile:

Aber wenn du tatsächlich keine weiteren WK hast, wirst nicht umher kommen…

Marco

halt moment!!!

Ich hab ne Lehre als Bankkaufmann bei der Sparkasse gemacht!

)

und dann noch zwei Monate gearbeitet!

hi harry,

hier sehe ich einen ansatz. das kindergeld ist monatsbezogen. rechne mal folgendes nach:

10 monate ausbildung
02 monate arbeit

in monaten 01-10 bruttoverdiehnst

  • werbungskosten (10/12tel v. 2000) = 1.666,67 DM

grundfrei in 2000 war 13.500 --> grundfrei für 10 monate =
11.250

  • werbungkosten 1.666
    = 12.916

hast du ggf. unter 1.291,60 ausbildungsvergütung gehabt??? das wäre die einzige chance, ich meine, die aussenvorlassung von der nicht ausbildungszeit!

gruss

der showbee

p.s. rück doch mal die zahlen rüber und wir können mal genau nachrechnen!

Anhängig an BVerfG 2BvR 1781/2000:

Ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass die
Einkommensgrenze ueber den Wortlaut der zitierten Regelung
hinaus auf das „zu versteuernde Einkommen“ im Sinne der
§§ 32 a Abs. 1, 2 Abs. 5 EStG zu beziehen sei?

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung bleibe in Bezug auf die Bestimmung der Einkommensgrenze eindeutig hinter dem urspruenglich erklaerten Gesetzeszweck zurueck.
(war Urteil von Nieders. FG zugunsten Stpfl, daß BFH aufhob)

Ist also noch nicht höchstrichterlich geklärt.

MfG
Undine

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