Kindergeld

Liebe/-r Experte/-in,
ich stecke in einer ziemlich schwierigen Situation. Das letzte Jahr war sehr „bescheiden“ für mich und meine beiden Kinder. Wo fange ich an? Ich versuche es in so wenig Worten zu beschreiben, wie möglich. Bei Unklarheiten, bitte nachfragen: Bis 2004 habe ich in D gearbeitet und war Alleinerziehend mit einem Kind (damals 7 Jahre). Als mein Lebensgefährte (nicht der Vater) aus Karrieregründen eine Beförderung ins Ausland annahm, habe ich meine Arbeit aufgegeben (Ruhevertrag) und bin ihm gefolgt. Für mein Kind habe ich´nie Unterhalt erhalten. Der Vater ist US-Amerikaner, der in den USA lebt. Das Verfahren ist beim Jugendamt/Gericht mittlerweile 12 Jahre anhängig (aber das ist eine andere „Baustelle“). Ende 2004 habe ich meinen Lebensgefähten geheiratet und 2005 kam unser Kind im Ausland zur Welt. Die Ehe ging leider in die Brüche und ich bin seit 2008 wieder in Deutschland mit beiden Kindern. Ich habe mich während des Auslandaufenthaltes in Deutschland nicht abgemeldet und auch das Kindergeld für mein erstes Kind wurde weiter auf mein Konto gezahlt. Da ich ja keinen Unterhalt vom Vater erhielt, war ich auf das Geld angewiesen,- auch im Ausland (wo es so etwas wie Kindergeld nicht gab). Als ich 2008 dann mein zweites Kind bei der Familienkasse angemeldet habe, um auch für dieses Kind Kindergeld zu erhalten, wurde festgestellt, dass ich unrechtmäßig für die letzten 4 Jahre Kindergeld für mein erstes Kind erhalten hätte. Jetzt wurde ich aufgefordert die Summe von fast 7000,-- Euro zurückzuzahlen. Da ich jetzt leider wieder Alleinerziehend mit zwei Kindern bin und der Vater vom zweiten Kind erst vor kurzem angefangen hat Ehegatten- und Kindesunterhalt zu zahlen, ging es uns in den letzten 10 Monaten sehr schlecht (kein Arbeitslosengeld 1 und 2, keine Unterhaltsvorschuß, keine Arbeit…). Ich sitzte nun auf einem Berg von Schulden (Anwaltskosten, Darlehen von Eltern etc.) und jetzt auch noch die Kindergeldforderung. Ich habe versucht die Vollziehung auf der Basis „unbilligen Härte“ (§ 361 Abs. 2 Abgabenordnung, § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung) auszusetzen und habe Widerspruch eingelegt, aber leider ohne Erfolg. Für weitere Details könnte ich Ihnen gerne den Widerspruchsbescheid (Einspruchsentscheidung) mailen falls Sie mir Ihre Email Adresse geben würden, ebenso meinen ausführlichen Brief an die Familienkasse. Nun meine Frage an Sie: Gibt es noch eine Möglichkeit, zu verhindern, dass ich diese große Summe zurückzahlen muss? Ich hatte anfangs auch gar nicht gewusst, dass ich meinen Sohn bei der Kindergeldkasse abmelden muss. Zum anderen sind wir jährlich auf Heimatbesuch in D gewesen und ich war mir nie sicher, ob das alles klappen würde im Ausland und wie lange wir dort bleiben würden (deshalb ja auch nicht die Abmeldung). Mein X-Mann hat während der Zeit keine Steuern in D bezahlt, ich ebenso nicht (Steuerausländer). Vielen Dank für Ihre Hilfe!!

Hallo,

so bitter es auch ist, Sie haben leider keine Chance auf Befreiung davon. Mir ging es damals ähnlich, nur dass sich mein Sohn in Haft befand, und ich ihn nur beim AA abgemeldet hatte und dachte dass es ausreichen würde, da ja AA und Kindergeldstelle zusammen arbeiten. Auch in dieser Zeit erhielt ich das Kindergeld weiter. Auch ich musste fast 7000 Euro zurückzahlen. Zur Krönung kam auch noch ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, es wurde geprüft, ob Betrug vorlag, aber das Verfahren wurde eingestellt.
Sie werden wohl oder übel die Summe zahlen müssen, allerdings muss das Amt ihnen Ratenzahlung einräumen, evtl kann man auch einige zeit stunden.

Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg!
S. Kirscht

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Hallo,
wirklich helfen kann ich Ihnen leider nicht, obwohl ich natürlich Verständnis dafür habe, denn ich bin selbst alleinerziehend mit drei Kindern…

ALso Fakt ist, Sie waren mit Ihrem Kind im Ausland und eben nicht nur zum „Urlaub“, sondern länger. Somit besteht definitiv kein Anspruch auf Kindergeld während dieser Zeit, da läßt sich auch nichts dran ändern. Sie hätten es der Familienkasse anzeigen müssen. Es ist sogar ein Vergehen der Steuerhinterziehung und wird vermutlich auch noch an die Staatsanwaltschaft gehen…

Sie können jetzt nur noch mit der entsprechenden Kasse verhandeln, wie Sie das überzahlte Kindergeld zurückzahlen können oder die Zahlung zur Zeit eben nicht geht und ausgesetzt wird. Aber soooooo genau kenne ich mich mit dem Forderungseinzug nicht aus.
Es kann auch 50 % vom jetztigen Kindergeld zum Beispiel einbehalten werden…

Ich wünsche Ihnen alles Gute!!

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Hy,also ich hab das alles nich so verstanden. Sie sind ins Ausland ohne sich in D abzumelden? 2004 bekamen Sie dort ein Kind und 2008 wollen Sie in Deutschland wieder Fuß fassen.
OK oder seh ich das falsch?
Warum hilft das ARGE-Center, Abteilung Recht da nicht?
Jetzt wohnen Sie hier und es steht Ihnen Kindergeld zu. Bitte für beide Kinder beantragen. Der zu unrecht an Sie gezahlte Betrag (gerichtsurteil bitte eräutern)kann mit dem jetzt zu erhaltenen Betrag aufgerechnet werden.
Schreiben Sie mir bitte auf [email protected]
LG

Hallo,

diese Situation ist für mich zu kompliziert, ich dich nicht in ein falschen Weg lotsen, deswegen empfehle ich dir zu einem Anwalt zu gehen.

MfG
Mustafa

Hallo juliatimlea,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Mittlerweile bin ich „so weit“, dass ich weiß, dass man Kindergeld erhält,

wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz hat (den hatte ich die ganze Zeit, - ich war nie abgemeldet, da ich wusste, dass die Zeit in Mexiko „auf Zeit ist“). Und wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz hat, dann ist man automatisch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ich die Gesetze richtig verstehe:

Einkommensteuergesetzt,
§ 1
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 61 ff. EStG), für beschränkt Steuerpflichtige [mit weiteren Voraussetzungen] das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

§ 62 Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Ich habe beim Sozialgericht nun Klage erhoben. Der Ablehnungs-Bescheid von der Kindergeldkasse ist nicht gerechtfertigt, meiner Meinung.

Was meinen Sie dazu?

Danke und Grüße

Hallo Luann,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Mittlerweile bin ich „so weit“, dass ich weiß, dass man Kindergeld erhält,

wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz hat (den hatte ich die ganze Zeit, - ich war nie abgemeldet, da ich wusste, dass die Zeit in Mexiko „auf Zeit ist“). Und wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz hat, dann ist man automatisch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ich die Gesetze richtig verstehe:

Einkommensteuergesetzt,
§ 1
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 61 ff. EStG), für beschränkt Steuerpflichtige [mit weiteren Voraussetzungen] das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

§ 62 Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Ich habe beim Sozialgericht nun Klage erhoben. Der Ablehnungs-Bescheid von der Kindergeldkasse ist nicht gerechtfertigt, meiner Meinung.

Was meinen Sie dazu?

Danke und Grüße

So falsch ist das sicherlich nicht, sie haben sogar Recht. Ich drücke die daumen dass sich alles zum Guten wendet. Villeicht teilen Sie mir ja das Ergebnis mit?

LG Luann

Hallo,
ich kann dazu nicht mehr viel sagen. Das Gericht wird nunmehr alles genau prüfen und entscheiden.
Ich drücke Ihnen die Daumen!
Gruß
juliatimlea

Sry da kann ich leider nicht helfen.

Hallo,
leider kann ich Ihnen keine positive Auskunft erteilen.

Während des Auslandaufenthaltes steht Ihnen kein Kindergeld zu. Die persönlichen Verhältnisse spielen hier keine Rolle. Auch wenn Sie auf das Kindergeld angewiesen waren, muss das Kindergeld zurückgezahlt werden.

Bitten Sie die Familienkasse um Aufrechnung mit dem derzeitigen Anspruch auf Kindergeld. Vereinbaren Sie einen Betrag in Höhe von monatlich 20 € zu verrechenen.
Wenn Sie mit Ihren Einnahmen an der Pfändungsuntergrenze liegen, kann man Ihnen nichts pfänden. Im TV sieht man immer Schuldenberater, die Menschen helfen. Vielleicht wenden Sie sich an einen Schuldenberater, um besser aus der Nummer herauszukommen.

Beantragen Sie bei der zuständigen Gemeinde einen Unterhaltsvorschuss für das erste Kind. Dieser Betrag wird über einen Zeitraum von 72 Monaten gezahlt.

Beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit den Kinderzuschlag pro Kind. Der Kinderzuschlag steht Ihnen neben dem Kindergeld zu, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Leider sehe ich keine Möglichkeit den Anspruch auf Kindergeld zu retten.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
ich muss meine Antwort berichtigen. Über Ihren Fall habe ich mit einem ehemaligen Kollegen gesprochen. Dieser hat mir mitgeteilt, dass Ihnen das Kindergeld zustehen würde.
Wenn jemand mit seinen Kindern in den USA lebt, würde der Kindergeldanspruch in Deutschland weiter bestehen.

Ich hoffe Ihnen hiermit eine bessere Antwort auf Ihre Anfrage geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert

Vielen Dank für die Antwort. Auf welche Paragraphen/Gesetze basieren die Aussagen Ihres ehemaligen Kollegen? Ich bräuchte die Begründung für das Finanzgericht. Danke und Grüße

Hallo,

ich werde meinen Kollegen noch einmal befragen. Ich habe mir alle Gerichtsentscheidung mit Kindern sowie Elternteilen, die in den USA leben angesehen. In allen Fällen wurde das Kindergeld zurückgefordert.

Ich werde meinen ehemaligen Kollegen noch einmal befragen . Sie müssen nur etwas auf meine Antwort warten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert

Hallo,
ich habe mit meinem Kollegen gesprochen. Er hat sich geirrt. Kindergeldberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA erhalten nur dann Kindergeld, wenn es sich um deutsche Diplomaten oder deutsche Auslandslehrer handelt. Da der Anspruch auf Kindergeld von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht abhängig ist, erhalten deutsche Staatsbürger, die nur einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA haben, kein Kindergeld.

MfG
Werner Hulbert

Hallo,

es gibt eine neue Dienstanweisung 2009.
Die Alte ist aus dem Jahre 2004

Fundstelle:
www.bzst.bund.de
Kindergeld (Fachaufsicht) anklicken
Familienkassen anklicken
Dienstanweisung anklicken
Dienstanweisung (DA-FamEStG 2009) anschauen oder herunterladen (Achtung: wie ich gerade sehe ist die Dienstanweisung auf den neusten Stand gebracht worden)

Vielleicht enthält diese etwas positives.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert

Hallo Werner,

vielen Dank für die Info. Ich habe mich bis Dienstanweisung „durchgeklickt“. Danach gibt es allerdings nichts mehr zum anklicken, d. h. es hört mit Dienstanweisung auf… Wissen Sie wie es weitergeht?

Danke und Grüße
A. L.