Hallo Andreas,
die Lösung Deines Problemes kannst Du unter http://www.bff-online.de/kige.htm#INFO (Bundesamt für Finanzen) nachrecherchieren. Dem Bundesamt für Finanzen obliegt seit 1996 die Fachaufsicht über die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 - 78 EStG, wobei die Fachaufsicht sich u.a. auf rund 180 Familienkassen bei den Arbeitsämtern erstreckt.
Die Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA - FamEStG 2000) und zur Durchführung von Rechtsbehelfsver-fahren (DA - FamRb 2000) incl. Formulare und Anhänge zu den Dienstanweisungen liegen dort als PDF-Dateien zur Einsicht bereit (Stand: Oktober 2000).
Gemäß § 62 Abs 1 EStG in Verbindung mit § 63 Abs 1 Nr 1 EStG besteht für Kinder im Sinne des
§ 32 Abs 1 Nr 4 EStG, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Kindergeld, wenn das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist, sie arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung stehen. Im Merkblatt Kindergeld 2000, dass unter oben zitierter URL ebenfalls als PDF-Datei angeführt ist, ist dieses unter Punkt 3.2 ebenfalls erläutert, wobei arbeitslos gemeldete Jugendliche von der Arbeitsvermittlung jedoch nur dann als Bewerber um einen Arbeitsplatz geführt werden, wenn sie ihr Bewerberangebot alle drei Monate erneuern. Wird dies unterlassen, entfällt der Kindergeldanspruch.
Gemäß der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA 63.3 Kinder über 18 Jahre) ist arbeitslos i.S. v. § 32 Abs 4 Nr 1 EStG ein Kind, das die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) erfüllt. Arbeitslos ist, wer beschäftigungslos ist und eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden in der Woche umfassende Beschäftigung sucht.
In den Fällen mit Bezug zur deutschen Arbeitsvermittlung setzt die Suche gemäß § 119 Abs 1 SGB III nicht nur voraus, dass man den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, sondern auch eigene Bemühungen unternimmt und diese ggf. dem Arbeitsamt nachweist.
Ausbildungslücken sind bei Kindern über 18 Jahren, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann relevant, wenn gemäß § 32 Abs 4 Nr. 2 EStG u.a. für einen Beruf ausgebildet wird, eine Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten besteht oder eine Berufs-ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
Die mehrfach zitierte Dienstanweisung (DA 63.3.4) macht eine Berücksichtigung davon abhängig, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. So muss sich der Mangel an Ausbildungsplätzen durch Absagen manifestiert haben. Der Wille des Kindes, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung aufzunehmen bzw. fortzusetzen, und die fehlende Verwirklichung mangels eines Ausbildungsplatzes müssen durch übliche und zumutbare Bemühungen nachgewiesen werden.
Die von Dir angeführte mangelhafte Auskunft der Familienkasse des Arbeitsamtes ist wenig verständlich. Vergleichbare Auskünfte sollte eigentlich von einem kompetenten Mitarbeiter erwartet werden können.
Tschüss
U L F
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