Kindergeld 2012 Arbeit+Studium

Hallo User,
ab 2012 soll es ja keine Einkommensgrenze für Kindergeld geben. Bedingung ist nur dass man ab 18 Jahren nicht mehr als 20Std. arbeiten geht. Und keine Ausbildung bzw Erststudium hat.

Wie ist dass nun in diesem Fall:
man hat eine Ausbildung abgeschlossen, anschließend geht man nahtlos in ein 32Std.Teilzeitmodell bei einem neuen Arbeitgeber über und hat gleichzeitig ein Erststudium aufgenommen was spezifisch auf diesen Ausbildungsberuf, quasi als fort führende Ausbildung, aufbaut.

Für dieses Studium muss man monatlich ordentlich Geld bezahlen.
Leider findet sich keine Fassung des Kindergeldes 2012, die erklärt ob man in diesem Fall anspruch auf Kindergeld hat.

Hat hier jemand eine Idee oder Wissen darüber???

Hai Sniper,

ich würde gern eine Lösung im „Dialog“ mit dir erarbeiten.

ab 2012 soll es ja keine Einkommensgrenze für Kindergeld geben

Korrekt!

Bedingung ist nur dass man ab 18 Jahren nicht mehr als 20Std. arbeiten geht. Und keine Ausbildung bzw Erststudium hat.

Wo hast du das gefunden? Bedingung für Kindergeld respektive Kinderfreibetrag ist der § 32 EStG.
In diesem Fall Absatz 4

(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Ich kann mir gut vorstellen, dass dich die 20 Std. Regelungen für hauptberufliche Studenten irritiert hat.

man hat eine Ausbildung abgeschlossen, anschließend geht man nahtlos in ein 32Std.Teilzeitmodell bei einem neuen Arbeitgeber über und hat gleichzeitig ein Erststudium aufgenommen was spezifisch auf diesen Ausbildungsberuf, quasi als fort führende Ausbildung, aufbaut.

Der Student muss Vollzeit studieren und darf nicht mehr als 20 Std. pro Woche arbeiten - sonst ist er per Definition Arbeitnehmer und kein Student

Für dieses Studium muss man monatlich ordentlich Geld bezahlen.

Als Trostpflaster - kann vorbehaltlich einer Prüfung - bei der Einkommensteuererklärung im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden

Leider findet sich keine Fassung des Kindergeldes 2012, die erklärt ob man in diesem Fall anspruch auf Kindergeld hat.

In dieser Konstellation ensteht kein Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON