Kindergeld abzug bei Ausbildung?

Hey,

ich hätte eine Frage bezüglich des Kindergeldes: Im nächsten Jahr (Januar) werde ich 18 Jahre alt und meine Mutter bekommt daher kein Kindergeld für mich. Aber es gibt immernoch die möglichkeit das Sie welches bekommt. NUR: Ich habe gelesen das wenn ich eine Ausbildung habe und sie Kindergeld beantragt wird das Geld von MIR abgezogen wenn ich einen bestimmten Betrag verdiene. Ich habe etwas von 8004€ im Jahr gelesen. Was für ein Betrag soll das sein? Netto oder Brutto? Weil Netto verdiene ich gut 725€ und Brutto nur 585€ wenn sie also das Netto zählen müsste ich mein eigenes Kindergeld (Was auch irgendwie total sinnvoll klingt) zahlen? Und was soll überhaupt dieser Schwachsinn mit dem Kindergeld abzug von meinem Gehalt? Soll das Kindergeld nicht eigentlich für mich sein?

Hi,

ersteinmal hast du brutto und netto verwechselt :smile:

Es wird immer vom Brutto ausgegangen aber hier gilt dann folgendes

die versteuernde Einnahmen werden aus Sicht des Kindergeldes „Einkünfte“ genannt, steuerfreie Einnahmen bzw. steuerfreie Anteile von Einnahmen zählen zu den „Bezügen“. Von den Bezügen wird eine Pauschale von 180 € abgezogen. Wenn es das Kindergeld nicht für das ganze Jahr gibt, werden diese 180 € entsprechend gezwölftelt.
Wenn zur Erzielung der „Bezüge“ höhere Kosten (Rechtsstreit, Kontoführungs- und Depotkosten o. a.) anfallen, können diese höheren Kosten angesetzt werden. Bei einer nichtselbstständigen Arbeit (400€-Job) wird ggf. der nicht-aufgebrauchte Anteil der Werbungskostenpauschale verrechnet.

Unterhalt von den Eltern zählt nicht zu den Einkünften und Bezügen.

Weitere Berechnung des maßgeblichen Einkommens:

Von den Einkünften abziehbare Kosten
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

Vom Bruttogehalt als Azubi oder Angestellter werden zunächst die von Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen.
Anfang 2005 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass bei Arbeitslohn nicht das volle Bruttogehalt, sondern Bruttogehalt minus Sozialabgaben des Kindes gewertet werden muss.
Hinweis: Krankenkassenbeiträge, die aufgrund von Alter (ab ca. 25 Jahren) oder wegen höherer Gewerbeeinnahmen gezahlt werden müssen, können laut Auskunft der Familienkasse (Stand 11/2005) nicht abgezogen werden.
Inzwischen ergibt sich aber aus dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.11.2006 mit dem Aktenzeichen (III R 74/05), dass auch Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Einküften abgezogen werden können.
Ähnliches Urteil: BFH vom 14.12.2007 III R 24/06
Wenn das Kind statt gesetzlich privat krankenversichert ist, sind diese Beträge auch abziehber; aber nur soweit sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen.
Detaillierter siehe: Dienstanweisung für Familienkassen DA-FamEStG, Abschnitt DA 63.4.3.2.

Die Steuern finden bei der Berechnung der Einkommensgrenze keine Berücksichtigung, weil bei der für das Kindergeld relevanten Gehaltsgröße entweder noch keine Steuern anfallen, oder die Steuern nach Jahresende mit einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück geholt werden können.

Abzug der Werbungskosten

Von den Einkünften als Azubi, Angestellter oder beim FSJ/FÖJ darf außerdem auch die Werbungskostenpauschale abgezogen werden: Sie beträgt 920 € (1.000 € ab 2011).
Die Werbungskostenpauschale gibt es auch, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt wurde.
Aber: Wenn nur für einen Teil des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z. B. Kind im Wehr-/Zivildienst oder Kind nicht (mehr) in Ausbildung), mindert sich die Werbungskostenpauschale: Sie wird durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Monate, in denen es Kindergeld gibt, multipliziert.

Bei anderen Einkünften oder Bezügen wie z. B. 400€-Job oder BAföG-Zuschuss können keine Werbungskosten abgezogen werden.

Hallo,

wenn das Einkommen 8004 Euro im Kalenderjahr übersteigt, wird ab dem 18. Geburtstag kein Kiondergeld mehr gezahlt (bzw. später zurückgefordert).

Als Einkommen wird das Bruttoentgelt abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Cont…

Gruß

RHW

Sorry, hier kann ich nicht weiterhelfen.
Alles Gute

Du scheinst brutto und netto zu verwechseln. Brutto ist mehr als netto.

Aber so einfach rechnet sich das nicht. Vom Bruttogehalt gehen noch bestimmte Werbungskosten ab, und dann wird gerechnet.

Falls Kindergeld weiter bezahlt wird, wird Dir nichts von Deinem Gehalt abgezogen. Entweder es gibt Kindergeld, oder nicht. Ob es anteilig gezahlt wird, weiß ich leider nicht.

Beantragt das Kindergeld. Das schlimmste, was passieren kann, ist, dass es nicht gezahlt wird, weil Du zuviel verdienst.

Hallo,

solange Du Dich noch in der Erstausbildung befindest bekommst Du Kindergeld. Da Du 18 bist, musst Du das Kindergeld beantragen. Eventuelle Abzüge werden vom Kindergeld vorgenommen und nicht von Deiner Ausbildungsvergütung.
Beim Ausfüllen des Antrages mußt Du darauf achten, dass Du nicht, wie in Deiner Anfrage, Brutto mit Netto verwechselst.
Schöne Grüße

Hallo.

Falsch gehört.
Es wir errechnet, ob Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben oder nicht und dafür gibt es einen Höchstbetrag den Sie verdienen dürfen. Liegen Sie drüber, bekommen Sie einfach nur kein Kindergeld. Es wird nichts von Ihrem Gehalt abgezogen.

Hallo,

Das Kindergeld ist ja normalerweise für dich bestimmt. Deshalb musst auch du in einem Antrag auf Kindergeld angeben, was du Verdienst…und die berechnen dann, wie viel DIR zusteht…Ruf mal bei der Familienkasse an und frag da nach…die klären dich da richtig auf…