Hi,
ersteinmal hast du brutto und netto verwechselt 
Es wird immer vom Brutto ausgegangen aber hier gilt dann folgendes
die versteuernde Einnahmen werden aus Sicht des Kindergeldes „Einkünfte“ genannt, steuerfreie Einnahmen bzw. steuerfreie Anteile von Einnahmen zählen zu den „Bezügen“. Von den Bezügen wird eine Pauschale von 180 € abgezogen. Wenn es das Kindergeld nicht für das ganze Jahr gibt, werden diese 180 € entsprechend gezwölftelt.
Wenn zur Erzielung der „Bezüge“ höhere Kosten (Rechtsstreit, Kontoführungs- und Depotkosten o. a.) anfallen, können diese höheren Kosten angesetzt werden. Bei einer nichtselbstständigen Arbeit (400€-Job) wird ggf. der nicht-aufgebrauchte Anteil der Werbungskostenpauschale verrechnet.
Unterhalt von den Eltern zählt nicht zu den Einkünften und Bezügen.
Weitere Berechnung des maßgeblichen Einkommens:
Von den Einkünften abziehbare Kosten
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
Vom Bruttogehalt als Azubi oder Angestellter werden zunächst die von Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen.
Anfang 2005 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass bei Arbeitslohn nicht das volle Bruttogehalt, sondern Bruttogehalt minus Sozialabgaben des Kindes gewertet werden muss.
Hinweis: Krankenkassenbeiträge, die aufgrund von Alter (ab ca. 25 Jahren) oder wegen höherer Gewerbeeinnahmen gezahlt werden müssen, können laut Auskunft der Familienkasse (Stand 11/2005) nicht abgezogen werden.
Inzwischen ergibt sich aber aus dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.11.2006 mit dem Aktenzeichen (III R 74/05), dass auch Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Einküften abgezogen werden können.
Ähnliches Urteil: BFH vom 14.12.2007 III R 24/06
Wenn das Kind statt gesetzlich privat krankenversichert ist, sind diese Beträge auch abziehber; aber nur soweit sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen.
Detaillierter siehe: Dienstanweisung für Familienkassen DA-FamEStG, Abschnitt DA 63.4.3.2.
Die Steuern finden bei der Berechnung der Einkommensgrenze keine Berücksichtigung, weil bei der für das Kindergeld relevanten Gehaltsgröße entweder noch keine Steuern anfallen, oder die Steuern nach Jahresende mit einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück geholt werden können.
Abzug der Werbungskosten
Von den Einkünften als Azubi, Angestellter oder beim FSJ/FÖJ darf außerdem auch die Werbungskostenpauschale abgezogen werden: Sie beträgt 920 € (1.000 € ab 2011).
Die Werbungskostenpauschale gibt es auch, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt wurde.
Aber: Wenn nur für einen Teil des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z. B. Kind im Wehr-/Zivildienst oder Kind nicht (mehr) in Ausbildung), mindert sich die Werbungskostenpauschale: Sie wird durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Monate, in denen es Kindergeld gibt, multipliziert.
Bei anderen Einkünften oder Bezügen wie z. B. 400€-Job oder BAföG-Zuschuss können keine Werbungskosten abgezogen werden.