zu meinem konkreten Fall habe ich leider nichts im Archiv gefunden, deshalb frage ich jetzt einfach mal nach
Ich bin über 21, arbeitslos und meine Eltern erhalten Kindergeld. Bis jetzt habe ich mich erfolglos um eine Ausbildungsstelle beworben.
Da das Ausbildungsjahr nun ja leider rum ist, möchte ich jetzt Vollzeit arbeiten, in zwei Jahren ein Kolleg zum nachholen des Abiturs besuchen und danach höchstwahrscheinlich Physik studieren.
Wie ist das denn jetzt mit dem zurückzahlen vom Kindergeld? Ich weiß, daß man es auf jeden Fall zurückzahlen muß, wenn man über diese siebentausendirgendwas Euro im Jahr kommt. Und was ist, wenn man eine Vollzeitstelle annimmt? Muß man dann in jedem Fall komplett alles zurückzahlen? Oder auch nur, wenn man über den Freibetrag kommt?
Wie weit muß man es denn zurückzahlen? Rückwirkend zum ersten Januar, oder noch weiter?
Was wäre, wenn ich erst ab dem 1.01.2004 arbeiten würde? Müßte ich dann das erhaltene Kindergeld von 2003 zurückzahlen, oder nur vom 1.01.2004 an?
Ich bin über 21, arbeitslos und meine Eltern erhalten
Kindergeld. Bis jetzt habe ich mich erfolglos um eine
Ausbildungsstelle beworben.
hi kris,
uiuiui… über 21 und arbeitslos, da steht dir eigentlich gar kein kindergeld zu…
also, KiG ist monatsgenau. du musst wenn du über 18 bist kummulativ 2 voraussetzungen erfüllen:
bestimmte art von tätigkeit / beruflicher status
einkünfte & bezüge unter der maßgebl. grenze
unter 1. fallen:
unter 21 und arbeitslos
unter 27 und in ausbildung
unter 27 und in 4 monatiger abschnitt zwischen 2 ausbildungen
unter 27 und freiw. ök. jahr
(nachlesen: § 32 Abs. 4 Nr. 1 & 2 ESTG)
unter 2. ist klar, einkünfte & bezüge unter 7188 EUR (jahresbetrag).
wenn nun deine voraussetzungen (1. & 2.) nur für x monate zutreffen, dann musst du den zuviel erhaltenen rest KiG zurückzahlen, ob du arm bist oder nicht.
ergo: prüfe deine voraussetzungen:
wann bist du 21 geworden
wann endete die letzte ausbildung
wann beginnt die neue ausbildung
wenn du dann die möglichen berücksichtigungsfähigen monate in 2003 ermittelt hast, dann
wie hoch waren die E&B in diesen monaten
übersteigen sie den x/12tel betrag von 7188 EUR oder nicht?
bei fragen: an die familienkasse wenden, ggf. mit allen unterlagen mal dort zum gespräch erscheinen, ratenzahlungen bei rückzahlungen von KiG sind aber auhc möglich!
-Bis jetzt auf drei Ausbildungsberufe beworben und jeweils mehrere Absagen
-Deshalb will ich arbeiten gehn und nicht daheim rumgammeln
-Ausbildungsjahr 2003 jetzt leider rum
-Antworten auf meine Fragen nirgends im Internet auffindbar
Muß ich alles zurückzahlen, wenn ich jetzt arbeiten gehe, weil ich dann theoretisch nicht mehr auf Ausbildungsplatzsuche bin und eigentlich den Anspruch für das komplette Jahr verliere?
Oder erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ich anfange zu arbeiten?
Und wenn ich erst im nächsten Kalenderjahr arbeiten gehe, werden die vom Amt dann erst vom 01.01. an zurückfordern?
Gruß kris, der seeeehr verärgert über die Forumstechnik hier ist
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
deine kritik am forum kann ich nicht teilen, aber dennoch eine antwort zum sachthema:
eine rückzahlung des KiG kommt in betracht, wenn die voraussetzungen des KiG nicht mehr vorliegen.
wie nun deine intention (ich gehe arbeiten weil ich eh nix finde) gewertet wird, musst du mal der familienkasse vorlegen. ich gehe mal davon aus, das es vom einzelfall abhängt:
bewirbst du dich weiterhin für ausbildungen?
ist der arbeitsvertrag nur kurzfristig?
jedoch wird dich die arbeit das KiG kosten, da du sicherlich zuviel verdienen wirst, selbst wenn du nachweisen kannst, das du weiterhin auf suche bist.
hierzu aus der dienstanweisung:
DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz
_(1) Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 27 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung
– im Inland oder Ausland – mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung hängt davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen
sein oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht
begonnen werden. Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung
der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung
angestrebt wird. Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. Die Bewerbung muss für den nächst möglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden,
z.B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der ZVS noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung
des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.
(2)Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz
durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben,
sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.
Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:
schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht
oder Ablehnung
die schriftliche Bewerbung bei der zentralen Vergabestelle von Studienplätzen
die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle zum nächst möglichen Ausbildungsbeginn
die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung des
Arbeitsamtes
die Registrierung für eine berufsvorbereitende Ausbildungsmaßnahme zum nächst möglichen Beginn._