Hallo,
Ich war bis Ende 2009 in Ausbildung, habe diese dann aber abgebrochen. Leider habe ich es versäumt dies der Familienkasse mitzuteilen. Mein Anspruch auf Kindergeld besteht weiter wenn ich Eigenbemühungen (Bewerbungen-Absagen) nachweisen kann… das habe ich heute alles hingeschickt.
Kann es Ärger geben, wenn die Kasse merkt, dass ich seit einem Jahr ausbildungssuchend bin und es ihnen nicht mitgeteilt habe?
LG
Hallo,
also, sofern du im Anschluss an den Ausbildungsabbruch lückenlos bis heute nachweisen kannst, dass du dich regelmäßig beworben hast, ist alles o.k… Die Familienkasse möchte im Grunde in jedem Monat Bewerbungen/Absagen/Zwischenschreiben etc. vorgelegt haben. Damit wären die Anspruchsvoraussetzungen, die „Ausbildungswilligkeit“ nachgewiesen. Und sofern auch die Einkünfte nicht über der Grenze lagen, ist eben alles o.k. und du bzw. deine Eltern werden entweder nichts mehr hören oder eine Weiterbewilligung bekommen.
Du kannst auch evtl. bei der Berufsberatung gemeldet sein, dann muss man die Eigenbemühungen nicht immer nachweisen.
Sofern es aber Lücken gibt und du seit Ende 2009 vielleicht nur 2 -3 Bewerbungen nachweisen, dann gibt es „Ärger“. Erstmal die Überzahlung/Rückzahlung und dann eben ein Bußgeldverfahren, weil nicht mitgeteilt…
Ich hoffe, dir geholfen zu haben.
Gruß
juliatimlea
Hallo, ja das gibt Ärger, da sie die Ausbildung abgebrochen haben und das KG weiter kassiert haben.
Erst nach einem Jahr mal Belege um eine Bemühung vorzulegen reicht nicht aus.
Es tut mir leid, bei meinem Sohn war es auch so, er durfte 1800 Euro zurück zahlen…
LG S. Kirscht
Danke. Das scheint ja irgendwie in jeder Stadt anders zu sein. Ich habe darauf geachtet jeden Montag mind. eine Bewerbung zu haben… habe aber auch schon von Leuten gehört die bis zu 10 Stück haben mussten. Da muss ich mal abwarten ob noch was kommt.
Die Frau bei der Familienkasse sagte nur, dass ich die Nachweise einreichen soll. Dass ich mich vorher nicht gemeldet habe, dazu hat sie nichts gesagt. Ich hoffe du hast recht.
LG
Hab ich!))
Ärger gibt es nur, wenn eben eine Überzahlung und somit eine Rückforderung eingeleitet wird.
Gruß
juliatimlea
Der Kindergeldanspruch besteht dann weiter, wenn du bei der Agentur für Arbeit alle 3 Monate vorsprichst und dich dort auch ausbildungssuchend gemeldet hast. Am besten sofort Termin machen und die Termine IMMER schicken lassen! Das wäre dein Nachweis!
Absatz (4) Nummer 1. lesen:
§ 32 EStG hat folgenden Wortlaut:
,Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind
- im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
- Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es - noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder