Kindergeld bei AZUBIS

Die Ausbildungsvergütung eines KIndes überschreitet dieses Jahr die Grenze um weniges, so dass die Eltern das Kindergeld gestrichen bekommen. Nun habe ich einen Artikel in einer Zeitung gefunden, dass, wenn das KInd sich z. B einen Pc unter 477€ kaufen würde, den es dieses Jahr für seinen Beruf sowieso benötigt, dies angerechnet würde. Aber es gibt doch diesen bereits angerechneten Freibetrag von 900€. Gilt der Pc dann tatsächlich zusätzlich zum Freibetrag oder wie läuft das genau mit der Anrechnung von Anschaffungen?

Hallo Uschi,

eine andere Möglichkeit wäre eine Direktversicherung, die direkt vor Steuer vom Grundgehalt abgebucht wird. Damit kann der KG-Anspruch u.U. erhalten bleiben.

http://www.eltern.de/schulkind/jugendliche/kindergel…

LG
Sabine

Die Frage zu beantworten wäre sinniger gewesen…

Hat das Kind nur diesen PC in Höhe von 477 Euro angeschafft, dann liegt dieser Betrag unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro. Somit kommt nur der Pauschbetrag zum Tragen und nicht zusätzlich noch die Anschaffung des PC’s.

Hinsichtlich der Gewährung des Kindergeldes:
Vom Azubigehalt werden abgezogen
tatsächliche Werbungskosten wie Fahrten zur Ausbildungsstätte, zur Berufsschule, Lernmaterial wie Fachliteratur
oder aber der Werbungskostenpauschbetrag

die Sozialversicherungsbeiträge des Azubis

Liegt der Azubi nach Abzug dieser Aufwendungen unter 8.004 Euro (2010), dann gibt es weiterhin Kindergeld.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26546/zentraler-Cont…

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26546/zentraler-Cont…

Hallo!

Hat da irgendjemand mal eine Rechtsgrundlage zu der Aussage, dass mit einer Direktversicherung das Kindergeldrelevante Einkommen „gedrückt“ werden kann.

Ich habe da eigtl. meine Zweifel, dass das rechtlich sauber ist.

Gruß

Jörg

Hallo,

Die Ausbildungsvergütung eines KIndes überschreitet dieses
Jahr die Grenze um weniges, so dass die Eltern das Kindergeld
gestrichen bekommen.

Ist wirklich geklärt, ob Gesamtbrutto
minus Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil)
minus Werbungskostenpauschale 920€
tatsächlich noch über 8004 € liegt?

Wenn die tatsächlichen WK über der WK-Pauschale liegen, können die tatsächlichen WK (mit Belegen) angesetzt werden.

Wenn der PC netto unter 410€ liegt, kann er ganz (Brutto abzüglich privatem Anteil) in diesem Jahr angesetzt werden.
Wenn teurer, muss er auf 36 Monate verteilt (=abgeschrieben werden).

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass sich die Anschaffung des PCs nur auswirkt, wenn man damit die tatsächlichen WK über die Pauschale bringt, oder sie bereits drüber liegen.

Weitere Infos zu Werbungskosten beim Kindergeld: http://www.klicktipps.de/kindergeld.php#abzug-der-we…

Gruß JK

P.s.: Ein mir gut bekannter Daddy war extra aus diesem Grund mit seiner Tochter noch diese Woche einen Laptop für ca. 450 € einkaufen. :smile:
Der alte Lappentropf hatte gerade seinen Dienst aufgegeben.

Moin,

die Altersvorsorge ist ja im EStG bzw. im BetrAVG verankert, von daher hat auch ein Azubi die Möglichkeit, diese in Anspruch zu nehmen. Wie jeder steuerpflichtige AN auch (Ein Dozent nannte dies Krawallregelung). Sofern wüsste ich nichts, was gegen diese Art der Gestaltung spricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1a.html

VG
e

Hallo!

Ich würde dagegen argumentieren, dass für die Grenze auf Einkünfte und Bezüge des Kindes abstellt.

Einkünfte sind klar (§2 EStG), Bezüge sind nach Definition EStH 32.10: "Eigene Bezüge

Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nichtbesteuerbare sowie durch besondere Vorschriften, z. B. § 3 EStG, für steuerfrei erklärte Einnahmen, sowie nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn (>BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 885). Anrechenbar sind nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

Zu den anrechenbaren Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3.1 Abs. 2 - BStBl 2009 I S. 1078 - und Rechtsprechung des BFH neben den in R 32.10 Abs. 2 genannten insbesondere:"

Ich würde vom Gefühl her sagen, auch in die BAV gezahlte Beträge zählt zu den Bezügen.

Gruß

Jörg