Kindergeld bei Praktikum im Ausland

Hallo!

Ich habe eine Frage zum Kindergeld.
Ich habe im Juli 2007 mein Lehramtsstudium abgeschlossen. Bevor ich das Referendariat mache, gehe ich nun ab Oktober für 8 Monate in die USA um dort als Assistant Teacher zu arbeiten. Ich bin dort als „Praktikantin“ eingestellt und erhalte offiziell kein Gehalt.
Ist es unter diesen Umständen möchlich, weiterhin Kindegeld zu bekommen? Das Praktikum ist ja berufsbezogen und unbezahlt.
Ich bin 23 und noch nicht berufstätig; demnach haben meine Eltern ja noch Anspruch auf Kindergeld für mich, oder?

Hoffe ihr könnt mir helfen!
Grüße,
Billy

Hallo Billy,

frage deine Eltern nach dem letzten Kindergeldbescheid von der Familienkasse. Darauf steht die Telefonnummer des Sachbearbeiters, der die besten Auskünfte geben kann, weil alle Daten vorliegen.
In dem Zusammenhang werden dann deine Eltern auch ein neues Formular für die notwendige Änderungsmeldung zugeschickt bekommen.

Freundliche Grüße
rotmarder

Hallo!

Ich habe eine Frage zum Kindergeld. …

Hallo!

Ich habe auch dieses teaching assistant gemacht und habe weiter Kindergeld bekommen. Du bekommst ja sicher auch ein Unterhaltsstipendium vom Daad (oder wem auch immer). Bei uns gab es da ein Schreiben dazu (bei mir war es aber der PAD) wo drauf stand, dass es sich NICHT um Gehalt handelt, sondern einen Zuschuss zum Leben. Dann mussten wir alles ganz normal einreichen und es gab weiter KG.

Die vom Amt sind auch meist ganz nett. Einfach mal anrufen.

LG und viel Spaß,
die Lidscha

P.S.: Wwahnsinn, mit 23 ein Lehramtsstudium fertig. Respekt! (Welches war es denn, wenn man fragen darf?!)

Hallo,

nach meiner Auffassung besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Gemäß § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn dieses eine der Grundvoraussetzungen erfüllt, und seine Einkünfte und Bezüge die Einkommensgrenze von 7.680 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Es scheitert in diesem Fall an den Grundvoraussetzungen, weil in den Ausbildungsvorschriften ein Auslandpraktikum für den Lehramtsberuf nicht vorgeschrieben sein dürfte. Im Übrigen möchte ich auf die Dienstanweisung für Kindergeld verweisen. In der Dienstanweisung wurde der Anspruch auf Kindergeld für den Familienleistungsausgleich geregelt. Die Dienstanweisung findet man unter der Adresse: www.bzst.bund.de.

Viele Grüße
W. Hulbert

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