Kindergeld bei Studienabbruch und -wechsel

Hallo alle miteinander,

ich habe folgende Frage:
Ich werde zum jetzt beginnenden Semester mein Studium niederlegen, da ich einen dualen Platz bekommen habe.
Diese Ausbildung beginnt allerdings erst im September.
Ich habe quasi eine Zeit vom 01.04-01.09 in der ich „arbeitslos“ bin. Bekomme ich in dieser Zeit Kindergeld und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Mit freundlichen Grüßen
Gregor

Hallo Herr Zimmermann,
auf jeden Fall ist umgehend die Kindergeldzahlende Stelle von der Unterbrechung deiner Ausbildung, Studium zu benachrichtigen. Kindergeld wird für über 18-jährige nur gezahlt, wenn Ausbildung, Fortbildung, Schule, usw. gemacht wird. Ein Praktikum wäre für Dich eine Maßnahme, bei der Kindergeld weiter bezahlt werden muß. Auf jeden Fall die Kindergeldstelle benachrichtigen, um unangenehme Folgen zu vermeiden.
Gruß Candor

Hallo Candor
Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Ich werde mich mit der Kindergeldstelle in Verbindung setzen.

Grüße
Gregor

Hallo !

auf das Alter kommt es mit an !Und wenn jemand Kindergeld bekommt dann Deine Eltern .
MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also ich bin 19, werde im April 20.
Das heißt ich bin 20, wenn ich dann die Ausbildung beginne.
Ändert dies in meinem Fall etwas?

MfG
Gregor

Halo,

also als erstes mal nachweisen das du dich um den dualen Platz beworben hast bzw. das du die Zusage hast!

Dann eine Exmatrikulation des jetzigen Studiums. es kann auch sein, dass die Familienkasse einen Nachweis haben möchte bis wann du genau am Studium teilgenommen hast!

Kannst du dies alles nachweisen ist die Zeit dazwischen eine Zeit in der du ausbildungswillig bist aber sie erst später beginnen kannst.

Schädlich sind dann ggf. Einkünfte wenn der Grenzbetrag überschritten würde.

MfG

Der Grenzbetrag liegt doch bei 400€ im Monat oder?
Also diese sogenannten Studentenjobs :smile:
Oder liege ich da falsch?

MfG Gregor

Dann kann noch Kindergeld gezahlt werden ,wenn Du Dich arbeitssuchend meldest ,ist aber kein muss !
MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Grenzbetrag liegt doch bei 400€ im Monat oder?
Also diese sogenannten Studentenjobs :smile:
Oder liege ich da falsch?

MfG Gregor

Man muss erstmal den Jahresgrenzbetrag nehmen. Und dann kann man es auf die Anspruchsmonate aufteilen. Wenn also alle Monate ein Anspruch nachgewiesen wird bleibt es bei dem Jahresgrenzbetrag von 8004€ somit mtl. 667€ brutto.

MfG

Hallo Gregor,
ja, es besteht weiter Anspruch, da du „ausbildungswillig“ bist. Du hast ja zum WS 10/11 schon eine Zusage, davon musst du dann eine Kopie zur Familienkasse schicken. Allerdings besteht natürlich nur dann Anspruch, sofern deine Jahreseinkünfte 2010 nicht die Grenze von 8004 € überschreiten. Solltest du in dem halben Jahr einen Job annehmen und durch das duale Studium noch Einkommen haben, wird es eng…
Die Familienkasse benötigt dann noch einen Nachweis über die Exmatrikulierung und ein Formular "Mitteilung über ein arbeitsloses Kind und eine aktuelle Erklärung zu den Einkünften 2010. Die Formulare findest du unter www.familienkasse.de.

Gruß
juliatimlea

Sorry aber in diesem Fall kann ich leider nicht weiterhelfen.