Kindergeld bei Wohnsitz im Ausland

Hallo allerseits,
mein Antrag auf Kindergeld für meinen 20 j. Sohn (Erstausbildung) wurde mit der Begründung abgelehnt, …dass ich nach § 62 EStG bla eben nicht in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde.

Zu meiner Situation:

* Erstwohnsitz in Deutschland

* seit über 20 Jahren wohne ich im Ausland, jährlich bin ich ca. 3 Mal in Deutschland, so 2-3 Monate insgesamt (das habe ich auch der Familienkasse mitgeteilt)

* ich bin seit ebenso vielen Jahren freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert

* ich beziehe keinerlei Leistungen in Deutschland

* von meinem zuständigen Finanzamt habe ich u.a. eine NV-Bescheinigung (§ 44a Abs.2 Satz 1 Nr. 2 EStG), sowie eine weitere Bescheinigung von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit zu sein …soweit sich meine finanziellen Verhältnisse nicht großartig ändern

* in den vergangenen 5 Jahren habe ich im Schnitt pro Jahr nicht mehr als 2.000 € brutto Einkünfte gehabt, sowie ca. 5-10.000 € jährlich durch Kapitalerträge bei einem deutschen Bankinstitut, d.h. ich liege innerhalb des Grundfreibetrags von jährlich 8.130 € zzgl. Kinderfreibetrag

* einkommensteuer-technisch ist es in meinem Aufenthaltsland so wie in Deutschland, wer nichts verdient hat auch nichts zu versteuern

* mein Sohn bezieht BaföG

Abschließend meine zwei Fragen:

  1. Wer / Wann / Wie wird festgestellt, ob ich in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig bin?

  2. Lohnt es sich Einspruch einzulegen?

Vielen Dank im voraus,
robert

Hallo

  1. Sie sind weder uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland beschäftigt, noch ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, dies schließt einen Kindergeldanspruch aus. Das Finanzamt hat Ihnen bereits durch Erstellung der NV-Bescheingigung mitgeteilt, dass Sie in Deutschland keine Steuern entrichten.
    2)Selbstverständlich können Sie Widerspruch im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung einlegen, zu beachten ist die Einspruchsfrist von 4Wochen nach Zustellung des Bescheides. Nach 4Wochen ist der Bescheid rechtskräftig und ein Widerspruch unwirksam.

Nach Sachlage der Situation dürfte einem Widerspruch nicht abgeholfen werden.

Grüße aus Mannheim

hallo,

in der Zwischenzeit habe ich sowohl Einspruch eingelegt, als auch vom Finanzamt erfahren, dass ich so lange unbeschränkt steuerpflichtig bin, wie ich einen Erstwohnsitz in D habe und mich nicht länger als 6 Monate am Stück im Ausland befinde.

Die Familienkasse beruft sich auf § 1 Abs. 3 EStG wo Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von den Finanzbehörden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben.

Das Finanzamt sagt ich gelte als unbeschränkt steuerpflichtig, aber der Bitte seitens der Familienkasse mir das schriftlich auszustellen können sie nicht nachkommen, weil das Bundesfinanzamt die Finanzämter angewiesen hat nur Vordrucke und keine individuell ausgestellten Schreiben zu verwenden. Mein zuständiges FA hat sogar mit der zuständigen Familienkasse gesprochen, leider null Einsicht.

Seitens der Familienkasse bin ich nun aufgefordert worden vorzulegen:
* Mietverträge der letzten zwei Wohnungen (würden auch Bescheinigungen vom Hauseigentümr reichen, dass ich ein unentgeltliches Zimmer habe?)
* Nebenkostenabrechnungen (ich zahle z.B. GEZ bzw. jetzt ARD ZDF, reicht doch wohl, oder?)
* Steuerbescheide der letzetn 3 Jahre (ist doch keine Pflicht mehr!)
* Bescheinigung § 1 Abs. 3 EStG (wenn nicht das FA, dann bitte wer stellt mir das aus?)
* Nachweise Lebensunterhalt (ich lebe von Erspartem und füge eine Kopie meines Sparkontos bei was u.a. auch dem FA bekannt ist–geht das?

Vielen Dank für Tipps,
robert