Hallo allerseits,
mein Antrag auf Kindergeld für meinen 20 j. Sohn (Erstausbildung) wurde mit der Begründung abgelehnt, …dass ich nach § 62 EStG bla eben nicht in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde.
Zu meiner Situation:
* Erstwohnsitz in Deutschland
* seit über 20 Jahren wohne ich im Ausland, jährlich bin ich ca. 3 Mal in Deutschland, so 2-3 Monate insgesamt (das habe ich auch der Familienkasse mitgeteilt)
* ich bin seit ebenso vielen Jahren freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert
* ich beziehe keinerlei Leistungen in Deutschland
* von meinem zuständigen Finanzamt habe ich u.a. eine NV-Bescheinigung (§ 44a Abs.2 Satz 1 Nr. 2 EStG), sowie eine weitere Bescheinigung von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit zu sein …soweit sich meine finanziellen Verhältnisse nicht großartig ändern
* in den vergangenen 5 Jahren habe ich im Schnitt pro Jahr nicht mehr als 2.000 € brutto Einkünfte gehabt, sowie ca. 5-10.000 € jährlich durch Kapitalerträge bei einem deutschen Bankinstitut, d.h. ich liege innerhalb des Grundfreibetrags von jährlich 8.130 € zzgl. Kinderfreibetrag
* einkommensteuer-technisch ist es in meinem Aufenthaltsland so wie in Deutschland, wer nichts verdient hat auch nichts zu versteuern
* mein Sohn bezieht BaföG
Abschließend meine zwei Fragen:
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Wer / Wann / Wie wird festgestellt, ob ich in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig bin?
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Lohnt es sich Einspruch einzulegen?
Vielen Dank im voraus,
robert