Kindergeld Deutschland / Schweiz

Hallo,

ein Kind ist mit den Eltern aus D in die Schweiz gezogen. Die dt. Behörden stellten die Zahlung des Kindergeldes ein, die Eltern bezogen die schweizerische Kinderzulage. Nun ist das Kind mit der Mutter im Rahmen einer Ehescheidung nach D zurückgekehrt, der Kindesvater lebt weiter in der Schweiz. Die CH-Behörden zahlen keine Kinderzulage mehr, da das Kind ja nun in D lebt (für CH-Recht ist der Wohnort des Kindes massgeblich), die dt. Behörden weigern sich mit Hinweis auf EU-Recht zu zahlen weil lt. EU-Recht der Wohnort des Vaters massgeblich sei. Aber die Schweiz ist ja nicht in der EU (und interessiert sich somit nicht für EU-Recht). Wer hat denn nun recht?

Vielen Dank für Eure Meinungen,

Gerrit

Hi Gerrit.

Bitte stelle diese Frage ein Brett tiefer bei „Arbeits- und Sozialamt“. Das ist das richtige Brett.

MfG
Toni (Mod)

Dann kann ich sie hier löschen.

Falls bei w-w-w keine Antwort kommen sollte:
Hier gibt es ein spezielles Kindergeld-Forum: http://forum.jurathek.de/forumdisplay.php?f=34

Gruß JK

Hallo!

Aber die Schweiz ist ja nicht in der EU (und
interessiert sich somit nicht für EU-Recht). Wer hat denn nun
recht?

Das EU-Recht über die Zahlung von Kindergeld an Personen, die in einem anderen Staat als ihrem Wohnsitzstaat arbeiten, gilt auch im Verhältnis zur Schweiz.

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 8 i.V.m. Anhang II dieses Abkommens gelten seit Juni 2002 im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für Wanderarbeitnehmer und damit für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz nun auch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71(VO) und Nr. 574/72 (DVO). EU-Verordnungen stellen für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht dar. Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegen Beschäftigte hinsichtlich aller Zweige der sozialen Sicherheit ausschließlich der Rechtsordnung ihres Beschäftigungsstaates. Nach EU-Recht fällt auch das deutsche Kindergeld als Familienleistung unter den Begriff der sozialen Sicherheit.

Das bedeutet, dass eine Person, die in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

Gruß, Franz

Der Mod hat mich darauf hingewiesen, das ich den Artikel im Arbeitsamtbereich reinstellen soll, trotzdem schon mal vielen Dank für Eure Antworten!

Gerrit