Kindergeld=Diplomjurist und Vollzeiterwerbstätigke

Hallo,
ich hab hier einen sachverhalt, wo ich gerne eure Meinung hören würde.

Erstes Staatsex (Diplom-Jurist) wurde März 2004 abgeschlossen.März-Sept folgte eine befristete Tätigkeit für eine behörde.

Die Familienkasse hat für das ganze KJ. 2004 aufgehoben, da Einkünfte während einer befristeten Tätigkeit für für behörde zu hoch sind.kind wurde in dieser zeit als ausbildungswilliges Kind eingestuft.

Falls das erste Staatsexamen Vollzeiterwerbstätigkeit war, könnte der Berechtigte erreichen, das nur die Monate Mai-Sept aus dem Anspruchszeitraum rausfallen.

Die Familienkasse entschied, das das erste staatsex nicht vergleichbar mit sonstigem berufsqual. Abschl. war, da nicht alle mit dem Studium angestrebten berufsziele ohne referendariat offen stehen.
Der Berechtigte äußerte vor der Aufhebung,das ggf. Ende 2004 ein Referendariat beginnen soll.Die Familienkasse hatte daher als ausbildungswilliges Kind eingestuft.

Ob jemals ein Referendariat angetreten wurde ist unklar.

DA 63.3.2.6 Abs. 4 S. 3 FamEStG sagt, das BA mit erstem Staatsex abgeschlossen ist, es sei denn, das sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium anschließt.
DA 63.3.4 Abs. 1 nennt als Beispiel für üblicherweise noch nicht abschlossene Berufsausbildung die Ablegungdes ersten Staatsexamens , wenn das zweite staatsexamen für die Berufsausbildung angestrebt wird.

Frage: Kommt es nun wirklich darauf an, was das Kind ausbildungsmäßig will, um auf Vollzeiterwerb schließen zu können oder nicht?

Beste Grüße
Steuermann

Ergänzung
Ist in dem Sinne das erste jur. Staatsexamen ein berufsqualifizierender Abschluss?
Gruß
rakete

Wann bekommt man Kindergeld?
Hi !

Ich gehe mal davon aus, dass die gesetzlichen Grundlagen für das Kindergeld (nämlich §§ 62, 63 und 32 Einkommensteuergesetz = EStG) bekannt sind.

Wie wir also in § 62 EStG nachlesen können, steht denjenigen Eltern das Kindergeld zu, welche Kinder im Sinne des § 63 EStG haben. Im § 63 EStG wird auf die „Kind“-Definition des § 32 EStG verwiesen. Für die Ausgangsfrage dürfte insbesondere Abs. 4 relevant sein.

Im § 32 Abs. 4 EStG finden wir nun folgendes:
Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur als Kind berücksichtigt, wenn es

  1. arbeitslos ist (bis 21 Jahre)
  2. bis 27 Jahre
    a) sich in Berufsausbildung befindet
    b) sich in einer Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet
    c) eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann
    d) ein freiwilliges soziales Jahr (oder Gleichgestelltes) absolviert
  3. wegen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Jura-Student aus dem Ausgangsfall läßt sich daher wohl ziemlich unproblematisch in Nummer 2. Buchstabe a) zuordnen. Zumindest für die Zeit des Studiums. Während der Zeit des Angestelltenverhältnisses (welches nicht zur Ausbildung zählt??? oder war es vorgeschrieben???) liegen keine Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind vor.

Dies ist allerdings noch nicht das Ende der Prüfung. Bei Kindern über 18 Jahren wird nämlich nun noch geprüft, ob ihre „Einkünfte und Bezüge“ einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Nur wer unter diesem Betrag bleibt, gilt noch als Kind.

Für das gesamte Kalenderjahr galt im Veranlagungszeitraum 2004 ein Betrag in Höhe von € 7.680 als Obergrenze. Lagen die oben genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind nicht im gesamten Kalenderjahr vor, so ist für jeden Monat ein Zwölftel des Betrages von € 7.680 anzusetzen. Oder anders gesprochen: Für jeden Monat sind € 640 als Obergrenze zu addieren.
Liegen also die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind nur in 3 Monaten vor, so bildet ein Betrag in Höhe von € 1.920 (3 x 640) die Obergrenze dessen, was das Kind in DIESEN DREI MONATEN verdienen darf.
Nun werden die Einkünfte (nach dem Schema des § 2 EStG i.V.m. den Folgeparagrafen) und Bezüge (bitte R und H 180e EStR beachten!!!) für diesen 3-Monatszeitraum ermittelt. Liegen diese unter dem Grenzbetrag, so steht den Eltern das Kindergeld für ihr Kind zu.

Hoffe, dies hat etwas mehr zur Aufklärung beigetragen und erleichtert es, gezieltere Fragen zu stellen. Bisher kam für mich noch nicht so ganz deutlich rüber, was denn nun eigentlich von uns diskutiert werden soll.

BARUL76

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Hallo Barul,

ganz einfach unf kurz gesagt, ist die Frage:
Ist mit dem 1. Staatsexamen und der Verleihung des Titels Diplom-Jurist im März die Ausbildung abgeschlossen, so dass die Monate Januar bis März in denen wahrscheinlich 0 € verdient wurden einzeln betrachtet werden.

Oder gehört die befristete Tätigkeit bei der Behörde (nicht Referendariat) noch zur Ausbildung und wird somit der Abschnitt Jan. bis Sept. oder das ganze Jahr betrachtet.

Ich würde sagen, Dipl. Jurist könnte als Abschluss wie ein Dipl. Kaufmann gesehen werden. Auch wenn es dadurch noch nicht möglich ist in den Staatsdienst zu wechseln oder sich als Rechtsanwalt niederzulassen. Damit wäre die Ausbildung im März dann beendet.

Grüße
Chris

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hi,

der clou ist doch, dass in den meisten unis der dipl. nur auf wunsch verteilt wird. das sollte dann der hinweis sein, hier ist man „fertig“. also berufsbildender abschluss. das sollte man als argumentationshilfe nutzen, nach dem motto „warum sonst hat man sich denn den dipl. austellen lassen?“, antwort: „weil man eigentlich das referendariat nicht vor hatte“…

was in den DA steht ist immer nett, aber eben nur eine DA, verwaltungsanweisung. dem geübten juristen sollte ja deren wirkungsweise klar sein. und deswegen gilt erstmal der gesetzestext und da heisst es: „in Berufsausbildung“…

es gibt genug studenten, die dass erste examen machen und das wars, wenn man schreiberling (journalist) werden möchte, ist man fertig.

m.E. also keine kürzungsmonate in der wartezeit, problematisch nur falls die anmeldung fürs referendariat schon lief… und noch dümmer, falls die in der akte der familienkasse ist!

gruss vom

showbee

Abschluss Berufsausbildung Kindergeld
Hallo,

ein ähnliches Finanzgerichtsurteil
http://www.steuer-newsletter.de/themen/rechtsprechun…

Viele Grüße
C