Hallo,
hier zunächst einen Übersicht:
Anrechnung von Einkommen des volljährigen Kindes
Neben der Voraussetzung der Ausbildung oder Arbeitslosigkeit des Kindes ist das Einkommen des volljährigen Kindes bei Bezug von Kindergeld ein ganz wichtiger Faktor.
Für das Kindergeld bei volljährigen Kindern gibt es eine Freigrenze von 8004 Euro (7.680 Euro bis 2009). Freigrenze bedeutet: Wird die Grenze von 8.004 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist an die Familienkasse zurückzuzahlen. Dieser Betrag gilt, wenn das volljährige Kind für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat.
Hat das volljährige Kind beispielsweise nur von Januar bis Juli die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so beträgt die Freigrenze 7/12 von 8.004 Euro = 4.669 Euro. Für das Einkommen zählt das Zuflussprinzip, also der Zeitpunkt, in welchem der Betrag/ Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand. Die Zeiten, in denen das Kind Vollzeitbeschäftigt war, werden nicht angerechnet. Es zählt nur das Einkommen aus dem Zeitraum, für welchen auch ein Kindergeldanspruch besteht (BFH: AZ III R 67/04 vom 15.09.2005).
Diese Freigrenze ist als Bruttobetrag anzusehen, jedoch werden noch Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sozialversicherung, etc. abgezogen.
Beispielrechnung
Befindet sich das volljährige Kind in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, kann es bis zu ca. 11.250 Euro verdienen, ohne die Freigrenze von 8.004 Euro zu gefährden.
11.250,00 € - 2.250 € (Sozialversicherung ca. 20%) - 1.000 € Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG ab 01.01.2011 (920,00 € bis zum 31.12.2010) = 8.000 € (