Hallo,
es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld, wenn man im Ausland lebt. Sie leben mit Ihrem Mann in Spanien. Der Sachverhalt enthält keine Angaben über die Länge des Aufenthaltes in Spanien. Ich unterstelle, dass der Aufenthalt mehrere Jahre dauern wird.
Ihr Fall wird durch die EU-Richtlinien geregelt. Danach besteht in Ihrem Falle ein Kindergeldanspruch in Spanien. Siehe Dienstanweisung.
Die Dienstanweisung finden Sie:
www.bzst.bund.de
Kindergeld (Fachaufsicht)
Familienkassen (bitte nicht Kindergeldberechtigte anklicken)
Dienstanweisung
Ggf.
Dienstanweisung (DA-FamEStG 2004) bitte herunterladen
Achtung: nach DA 62.4.3 hat ein Spanier der in Deutschland arbeitet und lebt, einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.
Umgekehrt hat ein Deutscher danach Anspruch auf Kindergeld in Spanien.
DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EWR- oder Vertragsstaat
1
Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsberech-tigung oder Aufenthaltserlaubnis gilt nicht für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die sie begleitenden Familienangehörigen sowie ggf. für Angehörige bestimmter Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht.
2 Nach den Rechtsvorschriften der EU i. V. m. dem EWR-Abkommen, dem Abkommen der EU mit der Schweiz bzw. des entsprechenden Sozialabkommens haben diese Personen unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld.
3 Entsprechendes gilt für türkische Arbeitnehmer i. S. des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 sowie für türkische und bis zum 30. 4. 2004 für tschechische, zyprische, estnische, lettische und litauische Staatsangehörige, auf die das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. 12. 1953 (BGBl. II 1956 S. 507) anzuwenden ist.
4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und ab 1. 5. 2004 die Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 5 Vertragsstaaten im Sinne von Satz 1 sind: Bosnien und Herzegowina, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Türkei sowie Tunesien. 6 Die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit – Familienkassen – in diesen Fällen (vgl. DA 72.3 Abs. 1) ist zu beachten.
Die EU-Richtlinien im Kindergeld finden Sie im Internet. Ich kenne jemanden, der sich mit dieser EU-Richtlinie beschäftigt hat. Ich werde mich mit ihm telefonisch in Verbindung setzen und das Ergebnis Ihnen mitteilen. Bitte schicke mir eine Mail mit der Anfrage, um zu anworten. In Outlook finde ich Ihre Mail nicht mehr.
Soviel mir bekannt ist, wurde die Zuständigkeit für Kindergeld von im Ausland lebenden Deutschen zentralisiert. In der Regel sind die Entscheidungen der Familienkassen in diesen Fällen richtig.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass Ihr Fall unter die EU-Richtlinie fällt.
Sollte dies nicht der Fall sein, sende ich Ihnen die Definition zum Wohnsitz.
Es kommt immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Bezeichnungen Haupt- und Zweitwohnsitz lösen in Deutschland nicht automatisch die unbeschränkte Steuerpflicht aus.
Wohnsitz:
§ 8 Wohnsitz (Abgabenordnung)
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Zu § 8 Wohnsitz: (Anwendungserlass zur AO 2008 (AEAO)
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Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen.
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Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.
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Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben,10) d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom 24.4.1964 - VI 236/62 U -BStBl III, S. 462, und vom 6.3.1968 - I 38/65 -BStBl II, S. 439). Es genügt, dass die Wohnung z.B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird (BFH-Urteil vom 23.11.1988 - II R 139/87 - BStBl 1989 II S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.3.1997 - I R 69/96 -BStBl II, S. 447). Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 30.8.1989 - I R 215/85 -BStBl II, S. 956). Wer sich – auch in regelmäßigen Abständen – in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 - BStBl 1970 II S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.
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Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz i.S.v. § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 - I R 250/73 -BStBl II, S. 708). Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen.
Ich melde mich wieder.
Viele Grüße
Werner Hulbert