Kindergeld im ausland

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe Hauptwohnsitz in DE, lebe aber mit meinem Mann (Deutscher)in Spanien (zweitwohnsitz) und hier führe ich eine kleine einzehl Firma.
Bald bekomme ich ein Kind und würde gerne wissen ob ich Antrag auf Kindergeld in DE stellen kann (das Kind kommt in Spanien zur Welt und hier wird auch angemeldet)
(stellen kann man alles aber ob ich es bekomme?)

Ich habe im Net schon rescherchiert und die Meinungen sind unterschidlich. Viele sagen, es gibt kein Geld für Personen die im Ausland leben und dort tätig sind.
Ich weiss, es gibt auch Formular auf Kindergeld im Ausland.

Wie ist das eigentlich!

Vielen Dank für Ihre Antwort

Hallo,

soviel ich weiss, wird Kindergeld dort gezahlt wo man leben tut, und das ist in diesem fall Spanien.

LG S. KIrscht

Hallo, ich meine du hast Anspruch auf Kindergeld.
100% sicher bin ich mir allerdings nicht. Sorry.

MfG
Mustafa aus Krefeld

Hallo,
tut mir Leid aber in dieser Sache kann ich leider nicht weiterhelfen.

MFG Pitcher

Ich denke nicht, dass der Antrag erfolg haben wird, da das Kind nicht in Deutschland gemeldet sein wird. Trotzdem viel Glück für den Versuch. Genau weiß ich es ja auch nicht :wink:

Hallo Karolina,
puuuh…so pauschal kann man jetzt nicht sagen, ob Sie Anspruch haben oder nicht. Aber wie Sie schon selber schreiben, man kann ja mal beantragen. Mehr als ablehnen geht nicht.

Fakt ist aber, dass es nicht allein darauf ankommt, dass Sie noch in Deutschland gemeldet sind. Sie müssen auch einen Wohnsitz haben. Haben Sie diesen noch oder nur bei Eltern etc. angemeldet?

Es kommt im Grunde auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ an, ihren Lebensmittelpunkt usw… Und der ist, wie ich Sie verstanden habe, ja wohl in Spanien. Das würde bedeuten, Sie haben in Deutschland auch keinen Anspruch auf Kindergeld.

Sind Sie denn in Deutschland Einkommenssteuerpflichtig? Werden Sie hier veranlagt?
Dann könnte evtl. doch ein Anspruch bestehen…
Aber 100 % kann ich Ihnen da leider auch keine Auskunft geben.

Am besten wird sein, dass Sie dann zu gegebener Zeit einfach einen Antrag stellen und dann mal sehen.

Das geht in Kürze, oder es geht sogar schon, über das Internet. Das Programm heißt „Kino“ oder so…und Sie werden es vermutlich über die HP www.familienkasse.de finden.

Viele Grüße und alles Gute für die Zukunft
juliatimlea

Hallo,

es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld, wenn man im Ausland lebt. Sie leben mit Ihrem Mann in Spanien. Der Sachverhalt enthält keine Angaben über die Länge des Aufenthaltes in Spanien. Ich unterstelle, dass der Aufenthalt mehrere Jahre dauern wird.

Ihr Fall wird durch die EU-Richtlinien geregelt. Danach besteht in Ihrem Falle ein Kindergeldanspruch in Spanien. Siehe Dienstanweisung.

Die Dienstanweisung finden Sie:

www.bzst.bund.de
Kindergeld (Fachaufsicht)
Familienkassen (bitte nicht Kindergeldberechtigte anklicken)
Dienstanweisung
Ggf.
Dienstanweisung (DA-FamEStG 2004) bitte herunterladen

Achtung: nach DA 62.4.3 hat ein Spanier der in Deutschland arbeitet und lebt, einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.
Umgekehrt hat ein Deutscher danach Anspruch auf Kindergeld in Spanien.

DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EWR- oder Vertragsstaat
1
Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsberech-tigung oder Aufenthaltserlaubnis gilt nicht für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die sie begleitenden Familienangehörigen sowie ggf. für Angehörige bestimmter Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht.
2 Nach den Rechtsvorschriften der EU i. V. m. dem EWR-Abkommen, dem Abkommen der EU mit der Schweiz bzw. des entsprechenden Sozialabkommens haben diese Personen unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld.
3 Entsprechendes gilt für türkische Arbeitnehmer i. S. des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 sowie für türkische und bis zum 30. 4. 2004 für tschechische, zyprische, estnische, lettische und litauische Staatsangehörige, auf die das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. 12. 1953 (BGBl. II 1956 S. 507) anzuwenden ist.
4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und ab 1. 5. 2004 die Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 5 Vertragsstaaten im Sinne von Satz 1 sind: Bosnien und Herzegowina, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Türkei sowie Tunesien. 6 Die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit – Familienkassen – in diesen Fällen (vgl. DA 72.3 Abs. 1) ist zu beachten.

Die EU-Richtlinien im Kindergeld finden Sie im Internet. Ich kenne jemanden, der sich mit dieser EU-Richtlinie beschäftigt hat. Ich werde mich mit ihm telefonisch in Verbindung setzen und das Ergebnis Ihnen mitteilen. Bitte schicke mir eine Mail mit der Anfrage, um zu anworten. In Outlook finde ich Ihre Mail nicht mehr.

Soviel mir bekannt ist, wurde die Zuständigkeit für Kindergeld von im Ausland lebenden Deutschen zentralisiert. In der Regel sind die Entscheidungen der Familienkassen in diesen Fällen richtig.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass Ihr Fall unter die EU-Richtlinie fällt.

Sollte dies nicht der Fall sein, sende ich Ihnen die Definition zum Wohnsitz.

Es kommt immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Bezeichnungen Haupt- und Zweitwohnsitz lösen in Deutschland nicht automatisch die unbeschränkte Steuerpflicht aus.

Wohnsitz:
§ 8 Wohnsitz (Abgabenordnung)

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Zu § 8 Wohnsitz: (Anwendungserlass zur AO 2008 (AEAO)

  1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen.

  2. Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.

  3. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben,10) d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom 24.4.1964 - VI 236/62 U -BStBl III, S. 462, und vom 6.3.1968 - I 38/65 -BStBl II, S. 439). Es genügt, dass die Wohnung z.B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird (BFH-Urteil vom 23.11.1988 - II R 139/87 - BStBl 1989 II S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.3.1997 - I R 69/96 -BStBl II, S. 447). Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 30.8.1989 - I R 215/85 -BStBl II, S. 956). Wer sich – auch in regelmäßigen Abständen – in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 - BStBl 1970 II S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.

  4. Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz i.S.v. § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 - I R 250/73 -BStBl II, S. 708). Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen.

Ich melde mich wieder.

Viele Grüße
Werner Hulbert

Hallo - sorry die späte Meldung - aber wir hatten einen Wasserschaden.
Beantragen können sie es ja mal, aber ob es wirklich funktioniert - ist fraglich.
Wie sie sagten wird das Kind in Spanien angemeldet und ist somit auch spanischer Nationalbürger - und von daher glaube ich nicht das sie Kindergeld aus Deutschland für das Kind bekommen werden.
Wünschen ihnen alles gute vor allem für das ungeborene Kind. Schönen abend noch.

Hallo,

ich habe mit dem Bekannten gesprochen. Er kannte sich mit Kindergeldproblemen bezüglich Polen aus. Lt. seiner Aussage bestehen bezüglich des Kindergeldes unterschiedliche Regelungen zwischen den einzelnen EU-Ländern. Sie müssen nach den EU-Regelungen im Internet suchen. Leider kenne ich mich mit dem EU-Recht nicht aus, weil ich mich nie mit solchen Fällen befassen musste.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert

Hallo,

es gibt eine neue Dienstanweisung 2009.

Fundstelle:
www.bzst.bund.de
Kindergeld (Fachaufsicht) anklicken
Familienkassen anklicken
Dienstanweisung anklicken
Dienstanweisung (DA-FamEStG 2009) anschauen oder herunterladen (Achtung: wie ich gerade sehe ist die Dienstanweisung auf den neusten Stand gebracht worden)

Beim flüchtigen Durchsehen ist mir aufgefallen, dass in dieser auch einiges über den Anspruch auf Kindergeld innerhalb EU enthalten ist. Auf die schnelle kann ich hierzu nichts sagen.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert