Kindergeld im Ausland

Kindergeld für Tochter bei Wohnsitz im Inland und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Hallo, ich habe seit einigen Jahren einen französischen Lebenspartner und wir haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 4 und 2 Jahren. Da ich derzeit noch in Elternzeit für den Allerjüngsten bin, halten wir uns recht häufig in Frankreich auf. Die beiden Kleinen sind dort bei ihrem Vater gemeldet. Ich selbst habe eine vierzehnjährige Tochter und bin mit ihr noch in Deutschland gemeldet. Aus „familien- und schulorganisatorischen“ Gründen ist meine große Tochter seit 3 Jahren in einer französischen Schule im Internat. Wir haben unseren Wohnsitz in Deutschland bei meinen Eltern, ich habe dort auch ein kleines Gewerbe angemeldet, welches jedoch momentan ruht. Ich stehe gleichzeitig noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem deutschen Unternehmen, welches aber während der Elternzeit (bis 2011) ebenfalls ruht.

Ich hatte mich am Anfang unserer „deutsch-französischen Beziehung“ bei der Familienkasse zwecks weiterem Anspruch auf Kindergeld für meine Tochter erkundigt und mir wurde gesagt, solange ich einen Wohnsitz in Deutschland habe bzw. in Deutschland uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig bin, ist das kein Problem.

Vor kurzem wurde mir jetzt ein „Fragebogen zur Prüfung des Wohnsitzes gemäß § 8 Abgabenordnung (AO)“ zugesandt und ich bin da jetzt leicht verunsichert, zum einen durch die verschiedensten Informationen im Internet und zum anderen, weil die Fragen in dem Fragebogen nicht recht zu unserer Situation passen :
Gilt es auch als Mietwohnung, wenn wir in der Mietwohnung meiner Eltern mitwohnen ? Oder kann es beispielsweise Probleme geben, wenn wir bei meinen Eltern wohnen ?
Ich habe gelesen, dass das Kind einen Wohnsitz in Deutschland haben kann, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland und Anspruch auf Kindergeld behalten kann, stimmt das ?
Was ist der entscheidende Unterschied zwischen „Wohnsitz“ und „gewöhnlichem Aufenthalt“ ?
Habe ich es richtig verstanden, dass ich - solange ich einen Wohnsitz in Deutschland habe - automatisch in Deutschland als uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werde und somit den magischen Antrag, als uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt zu werden, gar nicht stellen kann bzw. muss ?

Vielen Dank für eine Antwort.

Hallo,

Man hat in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn man sich mindestens 6 Monate im Jahr in Deutschland aufhält. Für den gewöhnlichen Aufenthalt reicht es aus, wenn man ein (z. B. möbliertes, Hotelzimmer usw.) Zimmer und keine Wohnung hat.

Kein Wohnsitz im Inland: siehe Urteile als Anlage
Urteile am Ende
FG München v. 01.08.2008 - 10 K 3316/07 Ein Kindergeldanspruchs scheidet mangels Wohnsitz im Inland aus, wenn der Antragsteller dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt und sich im Inland nur für verhältnismäßig kurze Zeit in unentgeltlich überlassenen Wohnräumen eines Angehörigen aufhält.

Wenn außerdem für die beiden jüngeren Kinder von Frankreich das Kindergeld gezahlt wird, steht Ihnen für die Tochter grundsätzlich in Deutschland kein Kindergeld zu. Es gibt nur die Möglichkeit für alle 3 Kinder von Frankreich oder von Deutschland Kindergeld zu erhalten.

Im Übrigen geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, ob das Internat sich in Frankreich oder Deutschland befindet.

Da eine Wohnung aus Küche, Bad und Wohnräumen besteht, erfüllen Sie diese Voraussetzungen für eine Wohnung nicht.

Ich habe ernste Zweifel, dass Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG sind. Eine umfangreiche Prüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG wurde bisher von keiner Finanzbehörde durchgeführt.

Ist die Wohnung Ihrer Eltern so groß, dass Ihr Mann und die 3 Kinder in der Wohnung mitwohnen können?

Wie oft halten Sie sich mit Ihrem Mann und den 3 Kindern in der Wohnung Ihrer Eltern auf?
Wenn der Aufenthalt von Ihnen, Ihrem Mann und den 3 Kindern überwiegend in Frankreich ist, habe ich ernste Zweifel, dass Sie Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben.

Ein ruhendes Gewerbe und die Elternzeit bis 2011 sind kein Indiz für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.

Da Sie mit Ihrem französischen Lebenspartner, von dem Sie 2 Kinder haben in Frankreich leben, spricht einiges dafür, dass Sie über das Jahr 2011 in Frankreich bleiben.

Ob in Ihrem Falle noch die Voraussetzung zur Zahlung des Elterngeldes vorliegen, kann ich nicht beurteilen.

Leider fehlen wichtige Grundlagen in Ihrem Sachverhalt, sodass eine zutreffende Beurteilung nicht möglich ist. Nach meiner Auffassung besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Man müsste die Wohnung Ihrer Eltern in Augenschein nehmen. Die Zeiträume Ihres Aufenthaltes in der elterlichen Wohnung kennen usw.

Mit freundlichen Grüßen

Urteil zum Wohnsitz im Inland

FG München v. 01.08.2008 - 10 K 3316/07
Kein Wohnsitz im Inland bei nur gelegentlichem Inlandsaufenthalt in unentgeltlich von Angehörigen zur Verfügung gestellten Wohnräumen

Leitsatz
Ein Kindergeldanspruchs scheidet mangels Wohnsitz im Inland aus, wenn der Antragsteller dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt und sich im Inland nur für verhältnismäßig kurze Zeit in unentgeltlich überlassenen Wohnräumen eines Angehörigen aufhält.

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG § 63 Abs. 1 S. 3 AO § 8 AO § 9
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Gründe
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am … 05.2005 in …, USA geborenen E. Mit Formblattantrag vom 26.08.2005 begehrte die Klin für E Kindergeld. Bis zur Geburt des E arbeitete die Klin bei Z. als …, seither ist sie in der Erziehungszeit. Auf Nachfrage der Beklagten (die Familienkasse – FK –) gab die Klin an, dass sie neben dem Wohnsitz in den USA einen Wohnsitz im Anwesen S, dem Haus der Schwiegermutter der Klin habe. Dafür bestehe zwar kein Mietvertrag, die Nebenkosten seien aber von der Klin und ihrem Ehemann bezahlt worden. Ferner gab sie an, dass der Ehemann bei der X-GmbH im Rahmen eines Minijobs angestellt sei und dort für die Finanzen der X-Gruppe verantwortlich sei. Die Aufenthalte in Deutschland variierten zwischen 10 Tagen und 6 Wochen. Des Weiteren reichte die Klin eine Bescheinigung des Finanzamts W vom 20.06.2006 ein, worin die Steuerpflichtigkeit der Klin für 2005 und 2006 bescheinigt wird.
Die FK lehnte die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 03.08.2006 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.2007 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Klin habe einen Wohnsitz in Deutschland. Im Anwesen S wohne die Familie der Klin im Dachgeschoss. Dort stehe ein großer Aufenthaltsraum, 1 Küche, 1 Schlafraum und 1 Bad zur Verfügung. Die Wohnfläche betrage 80 m². Für die Klin komme eine Aufgabe des Wohnsitzes nicht in Betracht, weil sie ihre Tätigkeit bei Z wieder aufnehmen wolle. Das Erdgeschoss werde von einem anderen Familienmitglied, die Wohnung im 1. Obergeschoss von der Schwiegermutter der Klin bewohnt. Der derzeitige Aufenthalt in den USA beruhe auf der beruflichen Abordnung des Ehemanns der Klin zum dortigen Werk. Daneben sei der Ehemann Prokurist bei der in Deutschland ansässigen Firma.
Ferner sei die Klin uneingeschränkt steuerpflichtig, so dass sich hieraus ein Kindergeldanspruch ergebe und es sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, für ein Kind von zwei deutschen Staatsangehörigen Kindergeld zu gewähren.
Die Klin beantragt,
die FK unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 03.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2007 zu verpflichten, Kindergeld von Mai 2005 bis August 2007 festzusetzen.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht nachgewiesen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf …. Bezug genommen.
Auf die gerichtliche Anordnung vom 07.03.2008 legte die Klin eine Aufstellung vom 03.04.2008 über ihre Aufenthalte in Deutschland sowie Passkopien vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.07.2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Gründe

II.

  1. Die Klage ist unbegründet.
    a) Die Klin hat für den streitigen Zeitraum Mai 2005 bis August 2007 nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
    aa) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Was unter Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Sinne zu verstehen ist, beurteilt sich nach den §§ 8, 9 Abgabenordnung – AO –. Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind für die Auslegung dieser Vorschriften unmaßgeblich (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17.05.1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl 1996 II S. 2). Der Wohnsitzbegriff des § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteile vom 26.01.2001 VI R 89/00, BFH/NV 2001, 1018; 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; und vom 23.11.2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl 2001 II S. 294 jeweils m.w.N.). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl 2001 II S. 294 m.w.N.). Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen im Wege einer Prognoseentscheidung Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl 2001 II S. 294 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die Person sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl 1997 II S. 447). Ebenso wenig setzt der Wohnsitzbegriff voraus, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (BFH-Urteil in BFHE 182, 296, BStBl 1997 II S. 447). Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 S. 2 AO), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl 2001 II S. 294 m.w.N.). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland ist vollzogen, sobald Umstände eingetreten sind, die erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird. Bei einer Auslandsreise kann dies der Zeitpunkt der Ausreise oder ein späterer Zeitpunkt sein, wenn sich der Steuerpflichtige zunächst nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat. Bei einem ursprünglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist dann entscheidend, in welchem Zeitpunkt Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigten, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird (BFH-Urteil vom 19.03.2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 m.w.N.).
    Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 S. 1 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen (§ 9 S. 2 1. Halbsatz AO).
    Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland trägt derjenige der einen Anspruch auf das Kindergeld geltend macht.
    bb) Im vorliegenden Fall kann zwar mit dem von der FK nicht bestrittenen Vortrag der Klin davon ausgegangen werden, dass der Klin und ihrer Familie im Dachgeschoss des Wohnhauses der Schwiegermutter geeignete Wohnräume zur Verfügung standen, die sie jederzeit nutzen konnten.
    Die Klin hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie diese Wohnräume im streitigen Zeitraum auch als ständige Bleibe nutzte. Denn nach der Rechtsprechung ist es nicht genügend, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder in Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten, z.B. von den Eltern, zur Verfügung gestellt werden. In einem solchen Fall nutzt er die zur Verfügung gestellten Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1231).
    Im vorliegenden Fall ist nach den Umständen von einem dauerhaften und langfristigen Aufenthalt der Familie der Klin im Ausland auszugehen. Der Ehemann der Klin leitet in den USA eine der Auslandsgesellschaften der X-Gruppe und ist nach eigenem Vortrag der Klin dort bereits seit Anfang 2002 tätig. Für deutsche Gruppengesellschaften ist der Ehemann im streitigen Zeitraum nach eigenem Vortrag der Klin nur noch geringfügig tätig. Die Klin befand sich nach ihrer eigenen Aufstellung bereits vor Geburt des Kindes seit mindestens vier Monaten in den USA. Einen Inlandsaufenthalt hat sie insoweit nur für den Zeitraum vom 22.12.2004 bis 03.01.2005 (13 Tage) angegeben. Auch hat sie das Kind E in den USA zur Welt gebracht. Nach eigenem Vortrag war die Klin jedenfalls ab Geburt des E nicht mehr in Deutschland berufstätig. Nach der Geburt des Kindes befand sich die Klin im Streitzeitraum nur jeweils zweimal pro Jahr in Deutschland und zwar einmal im Sommer und einmal über die Weihnachtszeit. Die Inlandsaufenthalte beliefen sich auf 55 Tage in 2005, 73 Tage in 2006 und 48 Tage in 2007. Umstände, die den USA-Aufenhalt im Streitzeitraum als nur vorübergehend erscheinen lassen und für eine absehbare dauerhafte Rückkehr nach Deutschland sprechen, wurden weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Auch im Schriftsatz vom 01.08.2008 wurde eine im Jahr 2010 oder 2011 anstehende Rückkehr lediglich behauptet, ohne dass dargelegt wurde, wann und aus welchen Gründen der Rückkehrentschluss erfolgte. Zudem kann ein mindestens sechsjähriger Auslandsaufenthalt unter den gegebenen Umständen nicht mehr als nur vorübergehend eingestuft werden. Insbesondere hat die Klin auch im Hinblick auf eine Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nicht dargelegt, dass dies in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Dies gilt umso mehr als bei der Klin auch eine Berufsausübung … in den USA denkbar ist. Bei der Wohnung in S handelt es sich – wie in dem vom BFH entschiedenen Fall (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1231)– um eine unentgeltlich durch einen Familienangehörigen (hier Schwiegermutter) überlassene Wohnung. Zu dem – trotz der mit Anordnung vom 07.03.2008 unter Ausschlussfristsetzung angeforderten Nachweise über den Inlandsaufenthalt –erstmals mit Schriftsatz vom 01.08.2008 vorgetragenen weiteren Wohnsitz in P, fehlt es bereits an substantiierter Darlegung, wann und aufgrund welcher tatsächlicher Umstände dieser bestanden haben soll. Daher deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass spätestens ab Geburt des E der Familienwohnsitz in den USA war und die Klin und E die Wohnräume in S nur zu Besuchs- bzw. Ferienzwecken nutzten. Die Voraussetzung einer ständigen Bleibe im Sinne des Wohnsitzbegriffes ist danach nicht erfüllt.
    cc) Ebenso fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Inlandsaufenthalte waren nur vorübergehender Natur. Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer wurde auch von der Klin nicht behauptet.
    b) Die Klin erfüllte auch nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG. Denn weder die Klin noch ihr Ehemann standen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dienstverhältnisse zu einem privaten Unternehmen werden hiervon nicht erfasst.
    c) Ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG scheitert jedenfalls daran, dass er nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG nur für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der EU, des EWR oder einem Abkommensstaat begründet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen bei E nicht vor. E wurde in den USA geboren. Durch die nur zu Besuchs- bzw. Ferienzwecken erfolgten Aufenthalte in Deutschland begründete er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der in den USA begründete Wohnsitz ist nicht ausreichend, da die USA nicht zu den in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG genannten Staaten gehören.
    d) Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht lässt sich ein Kindergeldanspruch nicht allein aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Klin und ihres Ehemannes begründen. Die kindergeldrechtliche Anspruchsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnlandprinzip. Dieser Anknüpfungspunkt ist nicht als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu werten. Denn eine solche Differenzierung stellt sich als Ausprägung des im Einkommensteuerrecht allgemein geltenden Territorialitäts-Prinzips (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) dar und ist daher nicht als sachwidrig zu erachten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 23.11.2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl 2001 II S. 279; und vom 26.02.2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912 m.w.N.).
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

FG München v. 24.05.2007 - 5 K 1084/06
Kindergeldberechtigung
Wohnsitz

Leitsatz
Keinen inländischen Wohnsitz und damit keine Kindergeldberechtigung hat, wer eine Wohnung nur gelegentlich zu Besuchszwecken und nicht ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit nutzt, auch wenn er anläßlich der kurzen Aufenthalte im Inland Ärzte aufsucht.

Gesetze: AO 1977 § 8

Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren am 18.12.2004 geborenen Sohn xxx.
Die beklagte Familienkasse wies den Antrag der Klägerin auf Kindergeld mit Bescheid vom 24.04.2005 zurück. Die Klägerin lebe seit 2002, zunächst allein und dann mit Ehemann und Kind, in Spanien. Sie nutze zwar eine Wohnung im Hause ihrer Eltern in Ottobrunn unentgeltlich. Ihre dortigen Aufenthalte seien jedoch nur besuchsweise erfolgt und könnten keinen Wohnsitz in Deutschland begründen; sie habe auch nicht nachgewiesen, dass sie in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Die Klägerin erhob hiergegen Einspruch. Im Laufe des Einspruchsverfahrens nahm ein Mitarbeiter der Beklagten die Wohnung im Elternhaus der Klägerin in Augenschein. Er berichtete, die Eltern der Klägerin hätten ihm mitgeteilt, dass sich die Klägerin noch bis circa zehn Tage vor dem Augenschein für einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufgehalten habe; er habe jedoch den Eindruck gewonnen, dass die Wohnung seit längerem nicht benutzt worden sei. Zudem handele es sich bei der Küche lediglich um eine sog. Singleküche mit zwei elektrischen Kochplatten, die den Eindruck einer Abstellkammer erweckt habe (Aktenvermerk vom 09.02.2006, Blatt 48 der Kindergeldakte). Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2006 zurück.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses ihrer Eltern bestehe aus einem Zimmer, Flur, Küche und Bad mit insgesamt 37,4 qm. Sie nutze die Wohnung aufgrund eines unentgeltlichen Überlassungsvertrags mit ihrem Vater seit dem Jahr 2001. Sie habe sich vom 19.6. bis 17.7.2005, 17.12.2005 bis 31.01.2006, 31.07.2006 bis 27.08.2006 und vom 01.10.2006 bis 28.10.2006 in der Wohnung aufgehalten. Dabei sei sie jeweils von ihrem Sohn und ihrem Mann, der seit 30.06.2005 beschäftigungslos sei und sich im Dezember 2005 in Ottobrunn mit alleinigem Wohnsitz angemeldet habe, begleitet worden. Die Wohnung in Madrid bestehe seit 2004 bis heute unverändert fort. Ihr Wohnsitz befinde sich jedoch – zumindest auch – in Deutschland, da sie dort neben ihrer Wohnung auch Freunde und Bekannte habe. Ihr Sohn sei deutscher Staatsbürger und solle seine Heimatsprache in Deutschland lernen. Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen vorgelegt, insbesondere Bestätigungen über Arztbesuche, auf die Bezug genommen wird, ferner eine Negativauskunft des Finanzamts München IV bezüglich der Zuteilung einer Steuernummer vom 10.03.2005 und die Kopie ihres Antrags auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung für 2006.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 24.05.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Dezember 2004 Kindergeld für ihren Sohn xxx auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei kein Wohnsitz im Inland nachgewiesen, die Aufenthalte erfolgten nur besuchsweise. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2002 aufgegeben. Das bloße Vorhalten einer Wohnung zu Besuchszwecken und eine vage Absicht, eventuell später in diese Wohnung zurückzukehren, reichten nicht aus. Die Klägerin sei auch weder nach § 1 Abs. 1 noch nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuersteuerpflichtig.
Im Übrigen wird auf die Kindergeldakte, die Aufklärungsanordnung nach § 79 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 17.01.2007 sowie die im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Gründe

II.
Die Klage ist unbegründet.

  1. Nach § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen – nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht gegeben.
    a) Die Klägerin hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    aa) Hierzu hat der Bundesfinanzhof in Fortführung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum früheren Bundeskindergeldgesetz ausgeführt (BFH-Urteil vom 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231):
    „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert. Er stellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab und knüpft in erster Linie an äußere Merkmale, nicht an subjektive Momente oder Absichten an. Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung innehaben und benutzen wird. Das setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten vorhanden ist, die der Steuerpflichtige innehat, d.h. über die er tatsächlich verfügen kann (…). Die Würdigung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Das Revisionsgericht ist in Ermangelung erhobener Verfahrensrügen an die Beurteilung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Es kann die Beurteilung des FG nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze hin überprüfen (…). Bei Anlegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs sind die Feststellungen des FG, der Klägerin hätten in dem ihren Eltern gehörenden Einfamilienhaus Wohnräume zur Verfügung gestanden, die sie jederzeit nutzen konnte, nicht zu beanstanden. Zulässige und begründete Verfahrensrügen in Bezug auf diese Feststellungen sind nicht erhoben.
    Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin habe diese Wohnräume auch als ständige Bleibe genutzt. Nach der Rechtsprechung des BFH muss dem Steuerpflichtigen die Wohnung dadurch als Bleibe dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 (…). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar nicht voraus, dass die Wohnung dauernd durch ihren Inhaber genutzt wird oder der Steuerpflichtige sich dort während einer Mindestzeit aufhält. Die Wohnung im Inland muss auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bilden. Er kann deshalb mehrere Wohnsitze haben (…). Nicht genügend ist jedoch, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder in Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten, z.B. von den Eltern, zur Verfügung gestellt werden. In einem solchen Fall nutzt er die zur Verfügung gestellten Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. vor 1996 an, der von dem gleichen Wohnsitzbegriff ausging, wie er in § 8 AO 1977 umschrieben ist (…).
    Im Streitfall hat sich die Klägerin nach den Feststellungen des FG mit ihren Söhnen nur zu Ostern und in den Sommerferien sowie gelegentlich über Weihnachten in dem Gebäude in D aufgehalten. Ein solcher kurzfristiger Aufenthalt –nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie seit 1995 ihre Eltern regelmäßig im April zwei Wochen sowie im August drei Wochen besucht und hält sich dort gelegentlich in den Weihnachtsferien auf–genügt nicht, um einen Wohnsitz zu begründen oder beizubehalten. Dass die Klägerin während der kurzfristigen Aufenthalte im Inland Ärzte aufgesucht oder ihren Eltern im Betrieb geholfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.”
    Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Wohnsitz in Deutschland. Sie hat diesen Wohnsitz spätestens im Jahr 2002 mit der Aufnahme einer Beschäftigung als selbständige Messebauerin in Spanien aufgegeben und die inländische Wohnung nur noch zu Besuchszwecken vorgehalten. Die nicht konkretisierte Absicht, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wieder den Wohnsitz nach Deutschland zurückzuverlegen, ändert bei diesem langfristigen und dauerhaften Wegzug nichts.
    bb) Die Klägerin ist auch nicht im Jahr 2005 dauerhaft in die Ottobrunner Wohnung zurückgekehrt. Hierfür spricht zwar die für sie und ihre Familie vorgelegte Meldebescheinigung, wonach nunmehr der alleinige Wohnsitz nach Ottobrunn verlegt worden sein soll. Demgegenüber hat die Klägerin aber zuletzt im Schreiben vom 06.02.2007 gegenüber dem Gericht erklärt, sich mit ihrer Familie im Jahr 2005 nur einmal und im Jahr 2006 dreimal in Ottobrunn aufgehalten zu haben. Daneben hat sie in diesem Schreiben ausgeführt: „Wir (mein Mann, ich und mein Sohn) wohnen in Spanien seit 2004 …”. Die tatsächlichen Verhältnisse widersprechen daher den melderechtlichen Angaben und gehen diesen bei der rechtlichen Würdigung vor. Die Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass die Wohnung im Elternhaus der Klägerin mit nur einem Wohnraum für drei Personen und insgesamt 37,4 qm sehr klein erscheint und für eine dauerhafte Haushaltsführung nicht ausreichend ausgestattet ist. Einen Vergleich des Wohnstandards in Ottobrunn mit den Wohnverhältnissen in Spanien hat die Klägerin nicht ermöglicht, da sie trotz Anfrage in der Aufklärungsanordnung vom 17.01.2007 zu den Wohnverhältnissen in Spanien keine Angaben gemacht hat. Dies geht zu ihren Lasten (§ 90 Abs. 2 Abgabenordnung – AO 1977 – i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO), begrenzt die Sachaufklärungspflicht des Gerichts und führt zu einer Minderung des Beweismaßes (BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl 1989 II S. 462).
    b) Die Klägerin gilt auch nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
    Entgegen ihren Angaben bei der Beantragung des Kindergeldes bezieht die Klägerin nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht auch aus Vermietung und Verpachtung. Sie war bislang beim für sie zuständigen Finanzamt München IV nicht steuerlich erfasst und hat auch nicht nachgewiesen, dass sie für den Veranlagungszeitraum 2005 eine Steuernummer zugeteilt erhalten und eine Einkommensteuererklärung abgegeben hätte, die zu einer Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG geführt hätte. Auch für den Veranlagungszeitraum 2006 liegt keine solche Einkommensteuerveranlagung vor. Die von der Klägerin in ihrem Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für 2006 aufgeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen machen betragsmäßig eine solche Veranlagung auch nicht erforderlich. Selbst wenn das Finanzamt eine solche Bescheinigung erteilt hätte, würde diese keine Entscheidung über die Einkommensteuerpflicht der Klägerin nach § 1 Abs. 3 EStG beinhalten. Denn diese Entscheidung kann erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums anhand der konkret erzielten Einkünfte bei der Veranlagung getroffen werden.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO.

Vielen Dank für die Antwort und die Anlagen.
Meine Eltern haben einen Nebenwohnsitz in Brandenburg und halten sich dort von ca. April bis Oktober auf.
Meine Tochter ist in einem französischen Internat.
Wir sind in Deutschland jährlich im April/Mai, Juli/August, Oktober und Dezember, meistens für einen längeren Zeitraum (zwischen 3 und 8 Wochen).
Ich gebe jährlich eine Steuererklärung in Deutschland ab, da ich ja Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse erhalten habe und auch noch kleine Einkünfte im Gewerbe habe. Das Finanzamt meinte, dass ich einen Antrag auf unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht erst dann stellen kann, wenn ich ausschliesslich einen Wohnsitz im Ausland habe.
Da ich nach Beendigung der Elternzeit ja wieder arbeiten gehen muss (und möchte), ist es durchaus möglich, dass wir nach Deutschland zurückkehren.

Mit dankbaren Grüßen

Hallo,

Im Steuerrecht ist es immer besser, wenn man vorher abklärt, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um das Kindergeld weiter zu erhalten. Danach müssen Sie Ihr gesamten Vorhaben mit den gesetzlichen Vorschriften abstimmen. Dann verbleibt Ihnen auch das Kindergeld für Ihre älteste Tochter.

Jetzt kommt mir noch eine Idee. Ob diese umsetzbar ist, kann ich nicht beurteilen.

DA 63.2.4 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel
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Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines leiblichen Kindes (Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu DA 63.2.2.2.
2
Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen Anspruch auf Kindergeld.
(2)
1
Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt.
2
Deshalb
müssen beim Zusammenleben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder hierzu geprüft werden.
3
Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.

Die Unterbringung im Internat ist dann nicht steuerschädlich, wenn das Kind während den gesamten Schulferien sich bei den Großeltern aufhält.

Im Übrigen ist auch dann das Kindergeld nicht mehr von Ihrem Wohnsitz im Inland abhängig.

Dann erhält ein Großelternteil das Kindergeld.

Ich hoffe, dass Ihnen das Kindergeld erhalten bleibt. Im Übrigen können Sie mich jederzeit wieder anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert

Hallo,
sofern die Familienkasse das Kindergeld zurückfordert, weil Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, würde ich versuchen mit einem Neuantrag über die Großeltern das Kindergeld zu erhalten. Sie müssen dann die Rechtslage zu gestalten, dass der Sachverhalt jeder rechtlichen Überprüfung stand hält. Dann würde für die Zukunft das Kindergeld an die Großeltern gezahlt. Beispiel: Hebt die Familienkasse mit Bescheid vom 15. November 2009 die Kindergeldfestsetzung auf, könnte Ihr Vater, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ab dem 1.12.2009 das Kindergeld beziehen.

Eine große Schwierigkeit sehe ich noch, wenn Ihr Kind in Frankreich die Schule (Internat) besucht. Dies könnte wiederum schädlich für das Kindergeld sein. Es gibt diverse Fälle, wo Kinder von Türken in der Türkei bzw. Kinder von Deutschen in den USA ein Schule besuchten, dass dazu führte, dass der Kindergeldanspruch fortgefallen ist. Wie die Familienkasse in Ihrem Fall entscheiden würde, kann ich nicht beurteilen. Ein Schulbesuch von kurzer Dauer ist nicht schädlich (z. B. Austauschschüler).

Ihr Fall hängt auf jeden Fall von dem Ermessen des Sachbearbeiters von der Familienkasse ab.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert

Sorry, aber da kenne ich mich leider nicht so aus.

LG Uwe