Kindergeld - Kind verdient zu viel ?

Hallo.

Folgender abstrakter Fall:
Eine Studentin, 23 Jahre, arbeitet seit Jan. 2009 als Werkstudentin und verdient 1.150€ brutto.

Die Kindergeldstelle will von ihr nun eine Bescheinigung über ihre Einkünfte.

Kann ihr das Kindergeld gestrichen werden? Bzw. das schon ausgezahlte zurückgefordert werden?

Da die Studentin in München lebt (nicht mehr bei Ihren Eltern) und hohe Ausgaben für Miete und Studiengebühren (Studium an privater Hochschule) hat, kann Sie diese Ausgaben ihren Einnahmen gegen rechnen?

Danke und LG

Ja, es gibt Einkommensgrenzen für das Kindergeld. Die genaue Höhe weiss ich nicht, dürfte mit über 1000 Euro Verdienst im Monat aber überschritten sein. Zuviel bezahltes Kindergeld muss auch zurückgezahlt werden, was auch logisch erscheint. Es können aber Fahrtkosten und andere Belastungen abgezogen werden. Die Kindergeldzahlende Stelle sollte da Auskunft geben können.
Gruß elmore

Hallo,

Folgender abstrakter Fall:
Eine Studentin, 23 Jahre, arbeitet seit Jan. 2009 als
Werkstudentin und verdient 1.150€ brutto.

Die Kindergeldstelle will von ihr nun eine Bescheinigung über
ihre Einkünfte.
Kann ihr das Kindergeld gestrichen werden? Bzw. das schon
ausgezahlte zurückgefordert werden?

Die Höhe der Einkünfte darf 8004 Euro nicht übersteigen, sonst entfällt der KIndergeldanspruch und bereits für den Zeitraum gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden

Da die Studentin in München lebt (nicht mehr bei Ihren Eltern)
und hohe Ausgaben für Miete und Studiengebühren (Studium an
privater Hochschule) hat, kann Sie diese Ausgaben ihren
Einnahmen gegen rechnen?

Nein.
Vom genannten Bruttoeinkommen können SV-Beiträge, Steuern und Werbungskosten (Pauschalbetrag oder tatsächliche Kosten, wenn diese mehr sind, dazu gehören z.B. Fahrkosten, aber nicht die Miete!).
Hier steht es recht gut erklärt:
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/kindergeld…

Beatrix

Von dem Bruttoeinkommen sind Sozialabgaben und Werbungskosten abzuziehen. Zu den Werbungskosten gehören alle Kosten, die für das Studium erforderlich sind, also Bücher, Fahrtkosten, etc. Studiengebühren gehören auch zu den Werbungskosten!

Siehe Entscheidung des BFH 2000 VI R 62/97
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2001/XX010491.HTM