Hallo Alex,
das ist interessant - auch für mich und war mir seither
nicht bekannt.
In Deiner Anfrage war leider nicht erwähnt, dass es sich um Beihilfeberechtigte handelt. Hier ist einiges anders
als in der „normalen“ Vollversicherung, bzw. die Beihilfe
regelt eben vieles anders. Das ist also ein wesentliches Detail
.
Ich bin für den Beihilfebereich nicht wirklich kompetent,
da ich zu 99% Voll-KV für „nicht Beihilfeberechtigte“
mache (und da liegt dann natürlich auch der Schwerpunkt
und das wissen.
Meine Antwort bezog sich natürlich auch auf einen
„normal“ Vollversicherten, bei der Frage unter Angabe
„beihilfeberechtigt“ muss ich meine Antwort insofern
zurückziehen, da ich hier nicht Bescheid weiß.
Tut mir leid, dass ich da nicht helfen kann. Ich bin aber
gespannt auf die Sachlage, da ich das noch nie gehöhrt
habe und selbst sehr erstaunt bin darüber.
Liebe Grüße von
Hans-Günter
Hallo Hans-Guenter,
vielen Dank für Deine Antwort.
Die Sache sieht allerdings wohl doch ein wenig anders aus, wie
ich heute erfahren habe.
Hier ein Auszug der Dienstanweisung der Kindergeldkassen:
"DA 63.4.3.2 Versicherungsbeiträge des Kindes:
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage von den Einkünften und Bezügen des Kindes
abzuziehen:
-Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen
Kranken-und Pflegeversicherung (BFH vom 16.11.2006 – BStBl
2007 II S. 527),
-Beiträge des Kindes zu einer privaten Kranken-und
Pflegeversicherung, mit denen der von der Beihilfe nicht
freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für
ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung abgedeckt
wird (BFH vom 14.12.2006 – BStBl 2007 II S. 530),
- unvermeidbare Beiträge des Kindes zu einer privaten
Krankenversicherung, die eine Mindestvorsorge für den
Krankheitsfall nach sozialhilferechtlichen Vorschriften (§§ 47
ff. SGB XII) ermöglichen (BFH vom 26.9.2007 – BStBl 2008 II S.
738)."
Das bedeutet doch, dass die Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung von den Bezügen abgezogen werden,
allerdings verstehe ich den letzten Punkt nicht so ganz. Was
sind denn unvermeidbare Beiträge des Kindes zu einer PKV?
Wären dies auch Volltarife mit z.B. Leistungen wie
1-Bettzimmer mit Chefarztbehandlung, etc.? Wie sollten denn
Beiträge der Mindestvorsoge für den Krankheitsfall angesetzt
werden, wenn ich einen sehr leistungsstarken Tarif
abgeschlossen habe?
Hat jemand Erfahrung bzw. kennt sich damit im Detail aus oder
kann mir eine Anlaufstelle nennen?
Den Versuch über die Kindergeldkasse direkt Informationen zu
erhalten, habe ich schon getätigt, allerdings waren die nicht
gerade aufgeschlossen meinen Fragen gegenüber.
Viele Grüße
Alex