Heißt meine Erachtens (hab´s noch nicht genau durchgeschaut): Rückwirkend wird in der Regel nichts zu machen sein, sofern die Festsetzung abgelehnt oder schon aufgehoben wurde.
Das ist das Urteil - das kenne ich schon.
Die Frage ist, nach welcher „Spielregel“ die Familienkassen künftig die Einkünfte der Kinder berechnen werden.
Ich bin schon sehr gespannt.
Ich kanne da nämlich jemanden, der in 2002 und 2003 - weil damals aussichtslos - kein Kindergeld für sein ‚Kind in der Lehre‘ beantragt hat.
Damit liegt jetzt auch kein bestandskräftiger Besched vor. )
Und man kann in solchen Fällen das KG bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen.
Danke für den Link!
Hoffentlich gibt es demnächst noch was gut Verständliches.
Heißt meine Erachtens (hab´s noch nicht genau durchgeschaut):
Rückwirkend wird in der Regel nichts zu machen sein, sofern
die Festsetzung abgelehnt oder schon aufgehoben wurde.
Ich kenne da jemanden, der in 2002 und 2003 - weil damals (knapp) aussichtslos - kein Kindergeld für sein ‚Kind in der Lehre‘ beantragt hat.
Damit liegt jetzt wohl auch kein bestandskräftiger Besched vor. )