Hallo,
da Sie den Familienzuschlag beantragen möchten, unterstelle ich, dass Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Um den Familienzuschlag zu erhalten, muss Ihnen ein Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld vorliegen. Sofern Ihnen kein Bescheid vorliegt, müsste Ihr Arbeitgeber (nur öffentlicher Dienst) auch Kenntnis von der Festsetzung haben. Mit der Festsetzung des Kindergeldes erhalten Sie automatisch auch den Familienzuschlag ausgezahlt.
Wenn Sie schon sehr lange Kindergeld erhalten, ist es möglich, dass mit der Auszahlung des Kindergeldes die Festsetzung ohne Kindergeldbescheid bekanntgegeben wurde. Dann haben Sie auch nach alter Rechtslage kein Aktenzeichen.
Der Sachverhalt gibt nicht her, welche Stelle Ihnen das Kindergeld auszahlt. Wenn Sie mir mitteilen, wer Ihnen das Kindergeld auszahlt, kann ich Ihnen besser weiter helfen. Zahlt Ihnen oder Ihrer Ehefrau die Agentur für Arbeit das Kindergeld aus, weil Sie bei der Antragstellung noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, dann stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Kindergeld. Der Arbeitgeber regelt alles für Sie dann. Sofern Sie von der Agentur für Arbeit (Familienkasse) das Kindergeld ausgezahlt bekommen, ist diese nicht mehr für Sie zuständig, weil Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Es handelt sich nicht um den Kinderzuschlag, sondern und den Familienzuschlag für Beamte!!!
Grundlagen:
www.bzst.bund.de
klicken Sie Kindergeld an
klicken Sie Familienkassen an
klicken Sie Dienstanweisung an
laden Sie nach Möglichkeit die Dienstanwweisung herunter
DA 72.3.2 Bearbeitung von Veränderungsanzeigen
Werden der Familienkasse Veränderungen angezeigt, die sich auch auf besoldungs-, tarif- oder
versorgungsrechtliche Bereiche auswirken können, ist dies der Bezügefestsetzungsstelle nach
§ 68 Abs. 4 EStG von Amts wegen durch Übersendung einer Ablichtung der Veränderungsanzeige
mitzuteilen.
VIII. Besondere Mitwirkungspflichten
§ 68 EStG hat folgenden Wortlaut:
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine
Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen
Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.“
Mit freundlichen Grüßen
Werner Hulbert