Hallo,
es sei (von einem dualen Studenten) ein PC/Laptop mit netto unter 410€ angeschafft worden.
Die Familienkasse verteilt ihn trotzdem monatsgenau auf eine Nutzungsdauer von 36 Monaten.
Mit welchem Paragrafen oder Abschnitt aus der Dienstanweisung kann man die FK umstimmen?
Die Dienstanweisung DA 63.4.2.2 Satz 12 Nr. 12 10 klingt, als wenn alle PCs auf 3 Jahre verteilt werden müssen.
Also mit diesem Abschnitt der DA dann schonmal nicht.
Das widerspricht aber doch dem Einkommensteuergesetz?
Naja. Es geht ja hier nicht um die Steuererklärung sondern die Einkommensberechnung fürs Kindergeld. Das muss nicht deckungsgleich sein. Bei gleichen Sachverhalten können für die gesetzliche Krankenversicherung, die Steuererklärung, den ALG-2-Bezug und für das Wohngeld jeweils verschiedene Bemessungsgrundlagen rauskommen.
Wäre es also dann besser der FK zu schreiben, dass Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Nr. 6. und 7. EStG geregelt wird und dort deutlich auf § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EStG verwiesen wird, wo klar geregelt ist, dass ein Wirtschaftsgut mit netto unter 410€ im Jahr der Anschaffung komplett angesetzt wird.
Ohne jetzt nachzusehen, sage ich jetzt mal, dass das eine KANN-Bestimmung also ein Wahlrecht ist.
Hinzu käme wohl, dass im Zweifelsfall nicht die Dienstanweisung, sondern das Einkommensteuergesetz gilt?
Nö, fürs Kindergeld gilt erstmal das entsprechende Gesetz und darauf aufbauende Regelungen.
Um es mal kurz zu machen: Bei Sozialleistungen beschränkt der Staat oft solche Wahlrechte auf eine bestimmte Möglichkeit.
Das EStG gilt also zunächst mal nur für die Besteuerung und nicht automatisch für die Berechnung von Einkünften bei Sozialleistungen, auch wenn diverse Gesetze dort ansetzen.
Insofern könnte die Vorgehensweise der FK korrekt sein. Es wäre jedoch zunächst noch die Frage, um welches Jahr es sich dreht, da diese 410-Grenze zwischenzeitlich mal weggefallen war. Vielleicht hat man die Wiedereinführung bei der letzten DA auch nur vergessen. Denn zumindest nach den Angaben auf der aktuellen Homepage ist der Sofortabzug möglich: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/zentraler-Cont… (Unter Arbeitsmitteln ist das tatsächlich explizit so aufgeführt.)
Möglicherweise geht die FK jedoch auch von einem nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgut aus.
Insofern wäre der Bescheid nochmal zu prüfen, was dazu gesagt wird. Manchmal hilft auch ein freundliches!! Nachfragen, nach dem warum und wieso.
Grüße