Kindergeld - PC als Werbungskosten

Hallo zusammen,

es sei (von einem dualen Studenten) ein PC/Laptop mit netto unter 410€ angeschafft worden.
Die Familienkasse verteilt ihn trotzdem monatsgenau auf eine Nutzungsdauer von 36 Monaten.

Das ist wohl nicht korrekt.

Mit welchem Paragrafen oder Abschnitt aus der Dienstanweisung kann man die FK umstimmen?

Die Dienstanweisung DA 63.4.2.2 Satz 12 Nr. 12 10 klingt, als ob alle PCs auf 3 Jahre verteilt werden müssen.
Das widerspricht aber doch dem Einkommensteuergesetz?

Wäre es also dann besser der FK zu schreiben, dass Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Nr. 6. und 7. EStG geregelt wird und dort deutlich auf § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EStG verwiesen wird, wo klar geregelt ist, dass ein Wirtschaftsgut mit netto unter 410€ im Jahr der Anschaffung komplett angesetzt wird.

Hinzu käme wohl, dass im Zweifelsfall nicht die Dienstanweisung, sondern das Einkommensteuergesetz gilt?

Grüße von
JoKu

Was hat die Familienkasse mit der Einkommensteuer zu tun ?

Was hat die Familienkasse mit der Einkommensteuer zu tun ?

a) Ein großer Teil der §§, die das Kindergeld betreffen, steht im EStG.

b) Für die Kinder ab 18 gibt es eine Einkunftsgrente. Vom Gesamtbrutto des Kindes können aber dessen Werbungskosten bzw. die 920€ WK-Pauschale abgezogen werden.

Gruß JK

Bin durch Ihre Antwort immer noch nicht schlauer geworden!

Erklären Sie bitte einmal nachfolgenden Text:

„Die Familienkasse verteilt ihn trotzdem monatsgenau auf eine Nutzungsdauer von 36 Monaten.“

Solches kenne ich nur von Finanzämtern, aber nicht von der Familienkasse!

Hallo,

es sei (von einem dualen Studenten) ein PC/Laptop mit netto unter 410€ angeschafft worden.
Die Familienkasse verteilt ihn trotzdem monatsgenau auf eine Nutzungsdauer von 36 Monaten.
Mit welchem Paragrafen oder Abschnitt aus der Dienstanweisung kann man die FK umstimmen?
Die Dienstanweisung DA 63.4.2.2 Satz 12 Nr. 12 10 klingt, als wenn alle PCs auf 3 Jahre verteilt werden müssen.

Also mit diesem Abschnitt der DA dann schonmal nicht.

Das widerspricht aber doch dem Einkommensteuergesetz?

Naja. Es geht ja hier nicht um die Steuererklärung sondern die Einkommensberechnung fürs Kindergeld. Das muss nicht deckungsgleich sein. Bei gleichen Sachverhalten können für die gesetzliche Krankenversicherung, die Steuererklärung, den ALG-2-Bezug und für das Wohngeld jeweils verschiedene Bemessungsgrundlagen rauskommen.

Wäre es also dann besser der FK zu schreiben, dass Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Nr. 6. und 7. EStG geregelt wird und dort deutlich auf § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EStG verwiesen wird, wo klar geregelt ist, dass ein Wirtschaftsgut mit netto unter 410€ im Jahr der Anschaffung komplett angesetzt wird.

Ohne jetzt nachzusehen, sage ich jetzt mal, dass das eine KANN-Bestimmung also ein Wahlrecht ist.

Hinzu käme wohl, dass im Zweifelsfall nicht die Dienstanweisung, sondern das Einkommensteuergesetz gilt?

Nö, fürs Kindergeld gilt erstmal das entsprechende Gesetz und darauf aufbauende Regelungen.
Um es mal kurz zu machen: Bei Sozialleistungen beschränkt der Staat oft solche Wahlrechte auf eine bestimmte Möglichkeit.
Das EStG gilt also zunächst mal nur für die Besteuerung und nicht automatisch für die Berechnung von Einkünften bei Sozialleistungen, auch wenn diverse Gesetze dort ansetzen.
Insofern könnte die Vorgehensweise der FK korrekt sein. Es wäre jedoch zunächst noch die Frage, um welches Jahr es sich dreht, da diese 410-Grenze zwischenzeitlich mal weggefallen war. Vielleicht hat man die Wiedereinführung bei der letzten DA auch nur vergessen. Denn zumindest nach den Angaben auf der aktuellen Homepage ist der Sofortabzug möglich: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/zentraler-Cont… (Unter Arbeitsmitteln ist das tatsächlich explizit so aufgeführt.)
Möglicherweise geht die FK jedoch auch von einem nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgut aus.
Insofern wäre der Bescheid nochmal zu prüfen, was dazu gesagt wird. Manchmal hilft auch ein freundliches!! Nachfragen, nach dem warum und wieso.

Grüße

Erklären Sie bitte einmal nachfolgenden Text:

„Die Familienkasse verteilt ihn trotzdem monatsgenau auf eine
Nutzungsdauer von 36 Monaten.“

Normalerweise müssen Wirtschaftsgüter über x Jahre abgesetzt (PCs: 3 Jahre = 36 Monate) werden. Das gilt auch, wenn man den PC für die Arbeit verwebdet (Werbungskosten).
Wenn das Ding aber Netto unter 410€ kostet, wird es im Jahr der Anschaffung komplett abgesetzt.

Solches kenne ich nur von Finanzämtern, aber nicht von der
Familienkasse!

Werbungskosten gibt es auch bei den Einküften von Kindern.

Gruß JK

Es wäre jedoch zunächst noch die Frage, um welches Jahr es sich
dreht, da diese 410-Grenze zwischenzeitlich mal weggefallen war.

Es hat sich nur für Gewinneinkunftsarten geändert.
Bei Überschusseinkünften gab es keine Änderung. Werbungskosten gehören zu letzterem.

Vielleicht hat man die Wiedereinführung bei der letzten
DA auch nur vergessen.

Es scheint überhaupt dort vergessen zu sein.

Link …Unter Arbeitsmitteln ist das tatsächlich explizit so
aufgeführt.)

Danke für den Link - Super!!

Möglicherweise geht die FK jedoch auch von einem nicht
selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgut aus.

Na, da träumen sie aber! :wink:

Insofern wäre der Bescheid nochmal zu prüfen, was dazu gesagt
wird.

Dazu reicht die verbleibende Einspruchsfrist nicht.
Außerdem enthalten manche Bescheide so viele seltsamkeiten auf einmal, dass man so einen nur schriftlich und Punkt für Punkt zerlegen kann.

Mündliches ist gegenüber der Familienkasse auch sehr wenig wirksam oder gar rechtskräftig. - Ganz anders als bei einem kooperativen Finanzamt.

Grüße JK

Es wäre jedoch zunächst noch die Frage, um welches Jahr es sich dreht, da diese 410-Grenze zwischenzeitlich mal weggefallen war.

Es hat sich nur für Gewinneinkunftsarten geändert.
Bei Überschusseinkünften gab es keine Änderung. Werbungskosten gehören zu letzterem.

Achja Scheiße. Ausnahme von der Ausnahme und Änderung der Änderung. Sorry, da verliert man gelegentlich den Überblick. Scheint ja auch Behörden so zu gehen ;o)

Möglicherweise geht die FK jedoch auch von einem nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgut aus.

Na, da träumen sie aber! :wink:

Das kommt vom Büroschlaf.

Mündliches ist gegenüber der Familienkasse auch sehr wenig wirksam oder gar rechtskräftig.

Letzteres ist natürlich richtig. Ansonsten hängen solche Reaktionen wohl auch stark von den Personen und Tagesformen ab. Ich habe auch schon mal einen neuen Bescheid bekommen, der den alten aufhob, nachdem ich einfach mal nachgefragt habe, warum das nun so und nicht so gehandhabt wurde. Es gibt Menschen, die dann durchaus in der Lage sind Fehler einzugestehn und dann eben so einen Bescheid ändern. Das dürfen auch Beamte.
Also dann Widerspruch. Der muss ja nicht juristisch ausformuliert sein. Es reicht, wenn auf den falschen Ansatz hingewiesen wird.

Grüße