Kindergeld Rückzahlung-Verjährung

Guten Tag!

Wenn eine allein erziehende Mutter teilweise zu Unrecht Kindergeld bezogen hat, weil ihr-verrückterweise- ein Teil zu stünde aus dem Beschäftigungs- und Wohnland des Vaters- sagen wir mal Austria-
dann kriegt sie dieses zurück gezahlte Geld rückwirkend dann für max 5 Jahre aus Austria.

Nun würde ich gerne wissen, ob die selbe Verjährung in Deutschland gilt, 5 Jahre.
DAs ganze also am Ende und viel (EU- verdanktem) Stress lückenlos für alle fliesst.

Ich habe einiges gefunden zu Verjährung von Ansprüchen der Antragsteller, der Eltern, aber nicht eindeutig, dass hier tatsächlich auch in die andere Richtung die Verjährung von max 5 Jahren gilt.

Es darf vorrausgesetzt werden, dass es sich um keinen Betrugsfall handelt, sondern um mangelnde Information der Antragsteller.

Und wenn ich noch weiter fragen darf, wird das direkt zwischen den Ländern abgerechnet, oder kriegt der Empfänger von KG erst die Rechnung in Deutschland und kann dann sich das Fehlende in Austria selber holen?

Hoffe, es einigermaßen klar formuliert zu haben :smile:

Grüße,
Zahira

Hallo,

ds ist überhaupt nicht klar formuliert, aber generell muss in Deutschland zu Unrecht bezogenes Kindergeld zurück erstattet werden.

Was soll in Deutschland nach 5 Jahren verjähren?

Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Kindergeld verjähren nach 4 Jahren; hier gibt es allerdings Ausnahmen hinsichtlich des Steuerrechtes.

si

Hallo,

also 4 Jahre. Damit wäre diese Frage beantwortet.
Sind die Ausnahmen hinsichtlich des Steuerrechtes relevant, oder eher Sonderfälle?
Kann mir nichts Rechtes drunter vorstellen.

Vielen Dank!

Zahira

Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Kindergeld verjähren
nach 4 Jahren; hier gibt es allerdings Ausnahmen hinsichtlich
des Steuerrechtes.

Hallo noch einmal,

nun dreht sich meine spezielle Frage vermutlich um genau diese steuerlichen Ausnahmen, wie ich in Eigenrecherche herausgefunden habe.

Im hypothetischen Fall geht es um einen allein erziehenden Elternteil, der nicht steuerpflichtiger Beschäftigung nachgehen, sowie eine NV- Bescheinigung für sonstige Einkünfte besitzen würde.
Und selbstverständlich in der BRD leben würde.

Der andere Elternteil hätte in dieser Zeit Einkommen im Ausland gehabt.

In dieser Konstellation wäre ein Teil des Kindergeldes in Deutschland zu viel gezahlt, weil es im Ausland beantragt hätte werden müssen, was dort auch nachforderbar wäre für 5 Jahre.

Nun würde ich gerne wissen, unter welchen steuerrechtlichen Ausnahmen diese Rückforderungsfrist seitens der Familienkasse doch länger wäre, als 4 Jahre.
Es heisst, bis zu 10 Jahre.

Die Konsequenzen der Differenz zwischen 5 Jahre Nachzahlung im Ausland und aber 10 JAhren Rückforderung im Inland lassen sich unschwer errechnen, dies zur Erklärung, warum ich ins Detail gehe.

Wenn es zu viel Detail und Mühe wäre, ich wäre schon dankbar für Anregungen oder links, wo ich mich selber in dies „steuerrechtlichen
Ausnahmen“ einarbeiten könnte, um zu verstehen, was releavnt sein könnte in so einem Fall.

Vielen Dank für´s Hingucken& Grüße,
Zahira

Hallo,

der steuerliche Aspekt verlängert die Verjährungsfristen( und somit die Rückforderungsfristen) auf 5 bzw. 10 Jahren bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder bei Steuerhinterziehung.
Trifft hoffentlich nicht auf diesen fiktiven Fall vor.

si

1 Like

Hallo
und gleich einen hypothetischen Sternenregen für Dich für diese äusserst hilfreiche Nachricht in diesem hypothetischen Fall.

Jetzt hab ich erstens verstanden und zweitens die richtigen Stichworte bekommen um sogar dazugehörige Urteile zu finden.

Von fiktiver Steuerhinterziehung kann tatsächlich nicht die Rede sein, weil im Beispiel wohl offensichtlich weder ein finanzieller steuerlicher Vorteil zu Stande gekommen ist, noch wissentlich relevante Daten unterschlagen worden waren.
Dazu beruhigt dann auch der Satz aus dem gefundenen Urteil des Bundesfinanzhofs von 2006
„Auch bei einer unterlassenen Mitteilung verbleibt es für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kindergeld bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren.“

Beruhigt alles sehr, auch fiktive Fälle regen mich schnell auf bis zur Schlaflosigkeit-
vor diesem Hintergrund allerherzlichsten Dank für die Hilfe noch vor dem Schlafen gehen :wink:

Viele Grüße,
Zahira

der steuerliche Aspekt verlängert die Verjährungsfristen( und
somit die Rückforderungsfristen) auf 5 bzw. 10 Jahren bei
leichtfertiger Steuerverkürzung oder bei Steuerhinterziehung.
Trifft hoffentlich nicht auf diesen fiktiven Fall vor.

si