Hallo Liebe Gemeinde,
S hat das folgende Problem. Die Familienkasse fordert jährlich von S für das vergangene Jahr die Einkünfte und Bezüge seines Kindes darzulegen. S hat die notwendigen Unterlagen erstmalig nach Erhalt des Aufforderungsschreibens (05.05.2010) persönlich in den Fristenbriefkasten der Familienkasse (10.05.2010) eingeworfen.
Am 04. Oktober 2010 erhält S eine erneute Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen zum 20.10.2010, da bisher keine Unterlagen eingegangen sein sollen. Also verschickt S diese am 10.10.2010 per Einschreiben mit Rückschein an die Familienkasse. Den Rückschein erhält er am 15.10.2010 unterschrieben zurück.
Am 23.10.2010 erhält S einen Brief von der Familienkasse in dem steht, dass die Festsetzung des Kindergeldes für das Jahr 2009 gemäß § 70 Abs. 4 EStG komplett aufgehoben wird, da keine Unterlagen eingegangen sind.
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht geschrieben, dass er trotz Einspruchseinlegung den Erstattungsbetrag in Höhe von € 2068,00 sofort begleichen muss.
Was kann und sollte S als nächstes tun? Er ist Kindergeldberechtigt und hat die Unterlagen zum ersten Termin in den Fristenbriefkasten eingeworfen und beim zweiten mal fristgerecht per Einschreiben mit Rückschein verschickt. S hat weiterhin trotz Berufstätigkeit nicht die Möglichkeit den Betrag „vorerst“ zu begleichen.
Lg