Kindergeld Rueckzahlungsforderung, Familienkasse

Titel: Rueckzahlungsforderung der Familienkasse
Nach Rueckkehr aus dem Ausland hat mein Freund etwas ueber 1,5 Jahre
Kindergeld fuer seine beiden Kinder bekommen. Er war
arbeitsuchend und nicht angestellt, also ohne Einkommen. Daer ueber
30 Jahre lang im Ausland taetig war und nach drei Besuchen bei Hartz
IV Behoerde klar war, dass er dort weder mit einer neuen Vermittlung noch mit
einer menschenwuerdigem Behandlung rechnen konnte, zog er seinen
Antrag auf Alg II zurueck und suchte selbst nach einer neuen
Taetigkeit. Mit 62 ist dies sehr schwer, fast unmoeglich.
Im Januar wurde ihm von einem Bekannten ein Job in Malaysia
versprochen. Er flog auf dessen Versprechen hin nach Kuala Lumpur
und meldete vorher seinen Wohnsitz in Deutschland ab. Seine Frau und zwei Kinder
blieben zunächst in Deutschland. Nach zwei Wochen flog er wieder
nach Deutschland zurück, da der Job erst im August realisiert werden
konnte. Seine Familie war in Deutschland und seine Frau hatte eine kleine Gaststaette.
Nach einem Besuch im Stadtbuero, das geschlossen war, vergass er,
sich wieder anzumelden. Deswegen fordert nun die Familienkasse das
für von Februar bis August gezahlte Kindergeld in Höhe von ueber
2.500 EUR von ihm zurueck obwohl er nur zwei Wochen im Ausland war uns sein gewoehnlicher Wohnsitz weiterhin in Deutschland war…

Inzwischen ist er mit Familie zurueck in Asien; seine Frau und sein
Sohn haben sich im August in Deutschland abgemeldet und sind mit ihm
zusammen abgereist.

Was kann er jetzt tun?
Denn die Leistung der sofort faelligen Zahlung ist ihm auf Grund
seiner finanziellen Lage unmoeglich - abgesehen davon, dass er
Einspruch erheben will.
Der Beamte schrieb ihm unter anderem: „Die Festsetzung des
Kindergeldes fuer xyz und yxz … wird laut § 70 Abs. 2 EStG ab
Februar 2010 augehoben. … Auch wenn Sie Einspruch erheben, muessen
Sie den Erstattungsbetrag laut § 37 Abs. 2 Abgabeordnung gleich
begleichen.“

Wer kann hier einen guten Rat fuer den Einspruch bzw. auch legale Maßnahmen geben? Danke

Hallo,

Ratenzahlung vereinbaren! Durchaus möglich.

Der Herr hat gegen ein Gesetz verstoßen, nämlich den Meldegesetz, nach dem er verpflichtet gewesen wäre sich anzumelden. Das das Bürgerbüro/Stadtbüro (wie auch immer) an einem Tag geschlossen war, ist keine Ausrede.

Das durch die fehlende Anmeldung und somit dem Tatbestand „kein Wohnsitz in Deutschland“ vorliegt, erlischt auch der Anspruch auf das Kindergeld.

Persönlich finde ich es schwierig selbst gegen Gesetze zu verstoßen, aber dann wiederum Einspruch für Rückzahlungen einzulegen (die eindeutig durch Eigenverschulden entstanden sind).

Eine Möglichkeit wäre noch gewesen sich Rückwirkend anzumelden und dies dann der Familienkasse mitzuteilen. Somit hätten die aller Wahrscheinlichkeit nach den Rückforderungsbescheid für nichtig erklärt.

Aber gut.

Viel Glück könnte man wünschen, ich würde mit professionelle Hilfe (Anwalt für Sozialrecht o. ä.) suchen für die Formulierung des Widerspruchbescheides.

MfG

Hallo,
diese Anfrage haben Sie bereits in der „Ich-Form“ am 13.11.2010 gestellt. Und ich habe bereits geantwortet.
Da kann man nicht viel tun…
Wenn man nicht in Deutschland gemeldet ist, hat man keinen ANspruch.
Gruß
juliatimlea

Titel: Rueckzahlungsforderung der Familienkasse

Nach Rueckkehr aus dem Ausland hat mein Freund etwas ueber 1,5
Jahre
Kindergeld fuer seine beiden Kinder bekommen. Er war
arbeitsuchend und nicht angestellt, also ohne Einkommen. Daer
ueber
30 Jahre lang im Ausland taetig war und nach drei Besuchen
bei Hartz
IV Behoerde klar war, dass er dort weder mit einer neuen
Vermittlung noch mit
einer menschenwuerdigem Behandlung rechnen konnte, zog er
seinen
Antrag auf Alg II zurueck und suchte selbst nach einer neuen
Taetigkeit. Mit 62 ist dies sehr schwer, fast unmoeglich.
Im Januar wurde ihm von einem Bekannten ein Job in Malaysia
versprochen. Er flog auf dessen Versprechen hin nach Kuala
Lumpur
und meldete vorher seinen Wohnsitz in Deutschland ab. Seine
Frau und zwei Kinder
blieben zunächst in Deutschland. Nach zwei Wochen flog er
wieder
nach Deutschland zurück, da der Job erst im August realisiert
werden
konnte. Seine Familie war in Deutschland und seine Frau hatte
eine kleine Gaststaette.
Nach einem Besuch im Stadtbuero, das geschlossen war, vergass
er,
sich wieder anzumelden. Deswegen fordert nun die Familienkasse
das
für von Februar bis August gezahlte Kindergeld in Höhe von
ueber
2.500 EUR von ihm zurueck obwohl er nur zwei Wochen im Ausland
war uns sein gewoehnlicher Wohnsitz weiterhin in Deutschland
war…

Inzwischen ist er mit Familie zurueck in Asien; seine Frau und
sein
Sohn haben sich im August in Deutschland abgemeldet und sind
mit ihm
zusammen abgereist.

Was kann er jetzt tun?
Denn die Leistung der sofort faelligen Zahlung ist ihm auf
Grund
seiner finanziellen Lage unmoeglich - abgesehen davon, dass er
Einspruch erheben will.
Der Beamte schrieb ihm unter anderem: „Die Festsetzung des
Kindergeldes fuer xyz und yxz … wird laut § 70 Abs. 2 EStG
ab
Februar 2010 augehoben. … Auch wenn Sie Einspruch erheben,
muessen
Sie den Erstattungsbetrag laut § 37 Abs. 2 Abgabeordnung
gleich
begleichen.“

Wer kann hier einen guten Rat fuer den Einspruch bzw. auch
legale Maßnahmen geben? Danke

Hallo, eine vollständige Antwort kann ich nicht geben, da hier vorallem verwaltungsrechtliche Regelungen wirken, wovon ich nur wenig kenne und auch wenig Verständnis für habe. Aber aus sozialer Sicht kann ich sagen: das Kindergeld ist ja für die Kinder gedacht. Eine Rückzahlung ist also nur sinnvoll, wenn die nicht in den Genuss von Leistungen aus diesem Geld gekommen sind. Eine Rückforderung von Geld für die Kinder in solcher Höhe kann niemals im Interesse der Behörde sein. Sollte kein Missbrauch des Geldes, z.B. für den Flug, vorliegen und kein Weg mit der Familienkasse zur Klärung führen gibt es 2 Möglichkeiten in diesem kinderfeindlichen Land - Klage vor dem Sozialgericht oder der Gang an die Öffentlichkeit. Viel Glück und viel Erfolg bei der Jobsuche.

Hallo Erich !
Also , an Deiner Stelle würde ich einen Rechtsanwalt konsultieren ( keine Angst - es gibt Prozesskostenhilfe - aber bitte vorher zum Amtsgericht > Rechtspfleger gehen, und kostenlos einen Beratungshilfe - Schein holen!)… die beratung beim rechtspfleger ist natürlich auch kostenlos …
Bitte an einen Einkommen - bzw. evtl. vorhandenen Beleg der Agentur für Arbeit denken…

Sehr prekäre Situation - ich hoffe , dass du dennoch Erfolg haben wirst…

Lieben Gruß , leider kann ich dir sonst nichts anderes empfehlen…

Halte Zugriff der deutschen Vollstreckungsbehörde für unwahrscheinlich… aber irgendwann will er ja mal wieder einreisen und dann schlagen die zu! Ratenzahlung anbieten oder -wenn nachweisbarer Sachverhalt- Einspruch einlegen, denke aber mal, dass es an der Abmeldung lag…