Kindergeld: Studiengebühren vs. Werbungskosten

Hallo,

Eine Frage ohne konkreten Fall:
So weit ich bisher weiß, können (aus Sicht des Kindergeldes) die Studiengebühren (z. B. 500€)
als „besondere Ausbildungskosten“ abgezogen werden.

Gehören diese Studiengebühren nun in die Werbungskosten mit hinein, so dass sie in der WKPauschale von 920€ "verschwinden können,
oder sind sie unabhängig von den (pauschalen) Werbungskosten anzusetzen?

Gibt es dazu irgendwo etwas „amtliches“ zu lesen?

Gruß JoKu

Erststudium oder Folgestudium
Hi !

Gehören diese Studiengebühren nun in die Werbungskosten

Sämtliche Áufwendungen im Zusammenhang mit einem Erststudium sind lediglich als Sonderausgaben abziehbar.

Sollte es sich um ein Folgestudiu handeln, sind die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Sollte es sich um ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses handeln (Berufsakademie), handelt es sich bei den Aufwendungen um Werbungskosten.

BARUL76

Danke für Deine Antwort!

Aus Sicht der Einkommensteuer hast Du damit zweifellos recht.

Es ging aber um die Einkommensgrenze beim Kindergeld;
und da läuft die Sache, wie ich unzwischen klären konnte, etwas anders:
http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=92918

Gruß JK

Hi !

Auch in der verlinkten Seite wird eindeutig gesagt, dass die Aufwendungen für die Ermittelung des Grenzbetrages nur dann abgezogen werden dürfen, wenn es bei der eigenen Steuererklärung „Werbungskosten“ wären.

Bei den Aufwendungen für ein Erststudium handelt es sich aber seit 2005 (Beachte Rechtsstand des Schreibens 08/04!) nicht mehr um WK sondern nur noch um „Sonderausgaben“. In diesem Fall könnten diese Aufwendungen daher nicht angesetzt werden.

Einzige Ausnahme für den Abzug bilden die SV-Beiträge.

BARUL76

Hi !

Schau nochmal in jurathek rein, da gibt es inzwischen ein neues Argument zum Thema.
Was meinst Du dazu?

Schöne Grüße,
JoKu

Gesetz und Praxis
Hi !

Der Schreiber im Forum jurathek scheint offensichtlich aus der Praxis zu kommen.

Fakt ist, dass per Gesetz (inkl. Richtlinien) ein Abzug im Rahmen eines Erststudiums nicht zulässig ist.

Wenn es in der Praxis anders gehandhabt wird, weil die Bearbeiter in den Kindergeldstellen nicht mit der Primärquelle (Gesetz) sondern nur mit überalterten Dienstanweisungen arbeiten, ist es in diesem Fall doch für den Antragsteller vorteilhaft.

BARUL76

Wenn es in der Praxis anders gehandhabt wird, weil die
Bearbeiter in den Kindergeldstellen nicht mit der Primärquelle
(Gesetz) sondern nur mit überalterten Dienstanweisungen
arbeiten, ist es in diesem Fall doch für den Antragsteller
vorteilhaft.

Schon seltsam so was. Aber gut für die Betroffenen.

Gruß JK