Kindergeld und Eidesstattliche Versicherung!

Hallo,
jemand hat im jahr 2002 unberechtigt Kindergeld bezogen und dadurch entstand eine Summe von über 1500€ die zurückzuzahlen ist.
Der jenige hat schon einen kleinen Teil vom ALG2 abbezahlt.Der jenige leistete im Jahr 2005 die Eidesstattliche Versicherung,aufgrund anderer Schulden).Es wurde im Falle des Kindergeldes auch schon Vollstreckt-nichts Pfändbar gewesen…
Kann man in diesem Falle auch eine Eidesstattliche Versicherung leisten oder fällt die Forderrung eventuell sogar unter die bestehende?
Der Jenige bekommt nur Hartz 4 und kann keine Rate mehr zahlen.

Liebe Grüße

Hallo,

eine Eidesstattliche Versicherung gilt für alle Schulden. Man muss nicht pro Gläubiger einen neuen „Offenbarungseid“ ablegen.

Achtung: falls die Person überlegt eine Insolvenz mit Restschuldbefreiung durchzuziehen, sollte sie beachten, dass das Kindergeld evtl. als „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ angemeldet wird und dann nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

Gruß
Ingrid

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Hallo,

Achtung: falls die Person überlegt eine Insolvenz mit Restschuldbefreiung durchzuziehen, sollte sie beachten, dass das Kindergeld evtl. als „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ angemeldet wird und dann nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

wie kommst Du auf sowas?

Gruß,
Oskar

Hallo,

ist meine Lebenserfahrung und Erfahrung mit Insolvenzschuldner (nein ich bin keiner). Aber aus einem anderen familiären Grund, habe ich mir vor etwa fünf Jahren das gesamte Insolvenzrecht als Abendlektüre angetan.

War die trockenste Kost meines Lebens gewesen, einiges war total unverdaulich (musste mir ein Anwalt „übersetzen“), einiges ist schon wieder ausgeschieden (also vergessen) aber doch einiges ist hängen geblieben.

Gruß
Ingrid

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Hallo,

ist meine Lebenserfahrung und Erfahrung mit Insolvenzschuldner
(nein ich bin keiner). Aber aus einem anderen familiären
Grund, habe ich mir vor etwa fünf Jahren das gesamte
Insolvenzrecht als Abendlektüre angetan.

War die trockenste Kost meines Lebens gewesen, einiges war
total unverdaulich (musste mir ein Anwalt „übersetzen“),
einiges ist schon wieder ausgeschieden (also vergessen) aber
doch einiges ist hängen geblieben.

trockene Kost, das ist wahr. :smile: Es wird aber lebendig, wenn man damit arbeitet.

Zur vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vbuH):
Eine Anmeldung aus vbuH setzt Vorsatz voraus; selbst grobe Fahrlässigkeit genügt nicht. Dies gilt für alle Forderungen, egal ob Kindergeld, Unterhalt, Miete oder eine Arztrechnung. Also: Wenn das Kindergeld im beschriebenen Fall weitergezahlt wurde, weil jemand geänderte Umstände (z.B. Kind verdient gutes Geld) nicht gemeldet hat, kann eine vbuH nur dann in Frage kommen, wenn der Leistungserbringer (Familienkasse) nachweisen kann, dass die Meldung nicht etwa aus Schusseligkeit, sondern aus dem Vorsatz, unerlaubt Leistungen zu beziehen, unterblieben ist. Da es sich dabei eigentlich nur um einen vorsätzlich falsch ausgefüllten Fragebogen handeln kann (schriftliche Angaben), wäre außerdem § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html, zu prüfen. Das kann im Einzelfall möglich sein; erlebt habe ich es indes noch nicht.

Gruß,
Oskar