Dass man zur Berechnung der Einkünfte-Grenze beim KG
von den Kapitalerträgen den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag abziehen kann, war mir bisher klar.
du musst hier zwei verschiedene Betrachtungsweisen beachten:
Wieviel Einkommensteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Da sind der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag nunmal steuerfrei.
Ob man allerdings Kindergeld bekommt, richtet sich unter anderem nach der Höhe der Einkünfte und (!) Bezüge des Kindes.
Die Einkünfte sind klar im Einkommensteuergesetz geregelt.
Bezüge hingegen können allerdings alles mögliche sein, unter anderem eben auch der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag, da das Kind ja tatsächlich diese Beträge als Zinseinnahmen erhalten hat und damit dem Lebensunterhalt des Kindes dienen.
Hier ist mal eine Übersicht:
Zu den Einkünften zählen insbesondere:
Ausbildungsvergütungen einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Einnahmen aus einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld; bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden,
Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages (s. jedoch unter Bezüge),
vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder der Teilnahme am Aktionsprogramm „Jugend” der EU abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 EUR,
Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungs-Freibetrages (s. jedoch unter Bezüge) und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages,
Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal abgezogen werden. Sofern höhere Werbungskosten geltend gemacht werden sollen, kann ein spezieller Vordruck bei den Familienkassen angefordert werden.
Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn.
der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen Leistungen zur Bestreitung eines durch Körperschaden bedingten Mehrbedarfs),
Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld,
die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz,
die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland,
nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungs-Freibetrages.
Als Bezüge sind auch alle Leistungen anzusehen, die einem in Ausbildung befindlichen Kind hierfür gewährt werden (z.B. BAföG, soweit als Zuschuss gezahlt). Gleiches gilt für Auszubildende sowie für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden. Von der Summe der Bezüge ist eine Kostenpauschale von 180 EUR pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen.
Nicht zu den Bezügen zählen vor allem:
Unterhaltsleistungen der Eltern,
Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde,
Leistungen der Pflegeversicherung.
Ich hoffe, das diese noch aktuell ist, auch hier gibt es andauernd Änderungen.
Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert,
die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter
Arbeitslohn.
…
nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des
Sparer-Freibetrages und des Versorgungs-Freibetrages.
Hmm,
im dem Beispiel von http://www.begger.de/index.php?id=119 wird aber der Sparer-Freibetrag noch zu den ‚nicht zu versteuernden Einkünften‘ addiert.
Das will mir nicht in den Kopf.
Nicht zu den Bezügen zählen vor allem:
…
Was ist mit dem steuerfreien Geld, das Trainer in einem Verein bekommen?