Hallo,
also freiwillig unterstützen kann der Vater sein Kind immer. Wird keiner was dagegen haben.
Aber tatsächlich ist ab der Volljährigkeit das Kind der Unterhaltsempfänger. Das Kind schriftlich (damit man im Zweifelsfall einen Nachweis hat) bitten, mitzuteilen, wohin in Zukunft der Unterhalt überwiesen werden soll - wenn er neu gerechnet worden ist. Die Mutter ist nur noch die Zahlungsempfängerin, wenn das Kind festlegt, dass sie es sein soll. Theoretisch kann das Kind bestimmen, dass der Unterhalt an ein Autohaus bezahlt wird um dort das erste Auto abzubezahlen.
Ab dem 18. Geburtstag ist auch der bisher nicht zahlungspflichtige Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet.
Mangels Zahlen kann man jetzt nicht sagen, wieviel der Vater in Zukunft Unterhalt bezahlen muss. Also kommt nur der Rechenweg.
Einkommen von Mutter und Vater addieren. Danach in der Düsseldorfer Tabelle nachsehen, wieviel Unterhalt von diesem addierten Einkommen bezahlt werden muss.
Von diesem Unterhalt das GANZE Kindergeld abziehen.
Dann das Einkommen des Kindes abziehen und danach den „Freibetrag“ für Fahrtkosten, Schulmaterial usw.(kann von OLG zu OLG unterschiedlich sein - meist aber 90 Euro) wieder dazuaddieren.
Was jetzt noch übrig bleibt wird nach der Quote des Einkommens des jeweiligen Elternteiles aufgeteilt.
Achtung: ab dem 18. Geburtstag gehen die minderjährigen Kinder vor. Der Selbstbehalt jeden Elternteiles ist (im Westen) 1.100 Euro (bisher 900,–) gegenüber dem volljährigen Kind. Volljähriges Kind bekommt nur das, was minderjährige bis zum Selbstbehalt übrig lassen - den minderjährigen Kindern steht jetzt der volle Unterhaltssatz zu (Kuchen wird nicht mehr gleichmässig aufgeteilt)
Das Einkommen der „Zweitfrau“ hat in der Berechnung nichts zu suchen. Macht sich höchstens bemerkbar, wenn der Vater an sie, weil sie kein -bzw. zu geringes - eigenes Einkommen hat, auch Unterhalt bezahlen muss.
Die Eltern unterliegen keiner erhöhten Erwerbsobliegenheit. Werden also nicht mehr fiktiv gerechnet wenn sie nicht arbeiten „wollen“.
Der obige Rechenweg gilt nur bis zum 01.01.2008. Auch gilt er nicht, wenn das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht UND bei einem Elternteil wohnt UND noch keine 21 Jahre alt ist. So ein Kind hat noch weitere Privilegien.
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]