Kindergeld und Unterhalt an über 18j. Kinder

Hallo liebe Wissende,
angenommen, ein Kind, was bei der Mutter wohnt wird 18 Jahre alt und hat im August eine Lehre angefangen, wo Lehrlingsgeld gezahlt wird. Muss der schon seit Jahren geschieden Ex an das Kind immernoch Unterhalt zahlen und wenn ja wieviel. Habe gehört, daß nun beide Elternteile unterhaltspflichtig sind. Wie wird es dann berechnet? Ist es besser, das Familiengericht aufzusuchen, um sich diesen Unterhalt dort bestätigen zu lassen? Wie geht es aus, wenn zum Lehrlingsgeld noch z.B. Fahrkostenzuschüsse und BAB vom Arbeitsamt oder so beantragt werden? Gibts es Unterschiede bei zu 20% behinderten Kindern? Wird bei der Berechnung das Einkommen der neuen Lebensgefährtin angerechnet? Ach so, es besteht auch noch eine Unterhaltspflicht an ein jüngeres Kind, was mit dem Vater des großen Kindes zusammenlebt.

Ich danke schon mal für die Auskünfte.
PS.: Der Vater will gerne noch sein Kind unterstützen.! Gibts heute auch noch!
Danke, danke, danke
C.

Hallo,

also freiwillig unterstützen kann der Vater sein Kind immer. Wird keiner was dagegen haben.

Aber tatsächlich ist ab der Volljährigkeit das Kind der Unterhaltsempfänger. Das Kind schriftlich (damit man im Zweifelsfall einen Nachweis hat) bitten, mitzuteilen, wohin in Zukunft der Unterhalt überwiesen werden soll - wenn er neu gerechnet worden ist. Die Mutter ist nur noch die Zahlungsempfängerin, wenn das Kind festlegt, dass sie es sein soll. Theoretisch kann das Kind bestimmen, dass der Unterhalt an ein Autohaus bezahlt wird um dort das erste Auto abzubezahlen.

Ab dem 18. Geburtstag ist auch der bisher nicht zahlungspflichtige Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet.

Mangels Zahlen kann man jetzt nicht sagen, wieviel der Vater in Zukunft Unterhalt bezahlen muss. Also kommt nur der Rechenweg.

Einkommen von Mutter und Vater addieren. Danach in der Düsseldorfer Tabelle nachsehen, wieviel Unterhalt von diesem addierten Einkommen bezahlt werden muss.

Von diesem Unterhalt das GANZE Kindergeld abziehen.
Dann das Einkommen des Kindes abziehen und danach den „Freibetrag“ für Fahrtkosten, Schulmaterial usw.(kann von OLG zu OLG unterschiedlich sein - meist aber 90 Euro) wieder dazuaddieren.

Was jetzt noch übrig bleibt wird nach der Quote des Einkommens des jeweiligen Elternteiles aufgeteilt.

Achtung: ab dem 18. Geburtstag gehen die minderjährigen Kinder vor. Der Selbstbehalt jeden Elternteiles ist (im Westen) 1.100 Euro (bisher 900,–) gegenüber dem volljährigen Kind. Volljähriges Kind bekommt nur das, was minderjährige bis zum Selbstbehalt übrig lassen - den minderjährigen Kindern steht jetzt der volle Unterhaltssatz zu (Kuchen wird nicht mehr gleichmässig aufgeteilt)

Das Einkommen der „Zweitfrau“ hat in der Berechnung nichts zu suchen. Macht sich höchstens bemerkbar, wenn der Vater an sie, weil sie kein -bzw. zu geringes - eigenes Einkommen hat, auch Unterhalt bezahlen muss.

Die Eltern unterliegen keiner erhöhten Erwerbsobliegenheit. Werden also nicht mehr fiktiv gerechnet wenn sie nicht arbeiten „wollen“.

Der obige Rechenweg gilt nur bis zum 01.01.2008. Auch gilt er nicht, wenn das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht UND bei einem Elternteil wohnt UND noch keine 21 Jahre alt ist. So ein Kind hat noch weitere Privilegien.

Gruß
Ingrid

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Hallo Ingrid,
danke der schnellen Beantwortung. Ich denke, das die Berechnung schon so erfolgen kann und hat mir auch geholfen, denn es ist bei dem vollj. Kind eine Berufsausbildung mit Lehrlingsentgelt. Nun habe ich ber doch noch eine Nachfrage: Die Mutter des volljährigen Kindes erhält auch noch Wohngeld, wird das auch als Einkommen gezählt und muss auf beide Löhne mit angerechnet werden? Das volljährige Kind lebt mit bei der Mutter und wird nun als "Bedarfsgemeinschaft " geführt - also Stkl.2 fällt auch weg. Kann die Mutter des vollj. Kindes den Unterhalt beim Gericht einklagen ( im Namen des Kindes )? Mit dem Anschreiben an das Kind hat der Vater bereits getan, da es auf mündlichem Wege nicht möglich ist.
Danke für Deine Hilfe
Carmen

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Hallo,

normalerweise ist Wohngeld kein Einkommen. Inwieweit es aber der Tochter - weil durch die Bedarfsgemeinschaft ja auch die Tochter einen Anteil an der Wohnung hat - zugerechnet wird, weiß ich nicht.

Da die Mutter aber Wohngeld erhält, nehme ich an, dass ihr Einkommen unterhalb der 1.100 Euro Selbstbehaltsgrenze liegt. Somit kann die Addition der Einkommen entfallen und der Vater zahlt nur nach seinem Einkommen. Hier bekommt das volljährige Kind sowieso nur etwas, wenn die minderjährigen Geschwister - nachdem diese ihren vollen Unterhalt bekommen haben - überhaupt noch was übrig lassen.

Im Namen des Kindes kann die Mutter nur klagen, wenn sie hierfür von der Tochter schriftlich bevollmächtigt wurde. Die Mutter muss dann eine Kopie dieser Vollmacht dem ersten Schreiben an dem Vater beilegen.

Ob diese Vollmacht dann noch bei Gericht gilt, wage ich aber zu bezweifeln. Könnte nur für das vorgerichtliche Verfahren (z. B. Auskunft) gelten.

Der Vater muss nicht akzeptieren, wenn die Mutter ohne Nachweis handelt.

Ach ja, was ich vorher vergessen habe: sollte es einen Titel (Urteil - auch Scheidungsurteil der Eltern, Jugendamtsurkunde o. ä.) über den Kindesunterhalt geben, der nicht auf den 18. Geburtstag befristet ist, nicht einfach den Unterhalt reduzieren.

Hier ist zwingend eine Klage des Vaters auf Abänderung notwendig - am Wohnort des Vaters (früher war immer der Wohnort des Kindes zuständig). Per einstweiliger Anordnung mit Verzicht auf Zwangsvollstreckung (Pfändugnsstopp) geht das recht schnell. Vorher aber das Kind schriftlich auffordern, dass das Kind schriftlich auf den „überschüssigen“ Betrag verzichtet - also aus dem alten Titel nur den jetzt richtigen Betrag pfänden würde.

Gruß
Ingrid

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