Kindergeld - Urteil v. Bundesverfassungsgericht

Hallo,
nachdem ich im Fernsehen vom einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gehört habe, habe ich mich mal ins www gestürzt.

Laut BVG (frei nach ZDF - heute - Nachrichten) ist es falsch, dass der Bruttoverdienst des Kindes als Bemessungsgrundlage genommen wird. Dieser Bruttoverdienst müsse um die Beiträge zur Sozialversicherung bereinigt werden.

Hier ist der Link zum Urteil:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050111_2bvr0…

So, nun hab ich mal folgende Frage:
Hab ich das Urteil und den Bericht in den Nachrichten richtig verstanden.
Wenn ja, kann man sich in einem Fall, in dem das Kind des Kindergeldberechtigten, mit seinem Verdienst knapp über der Freigrenze lag, durch Abzug der Beiträge zur Sozialversicherung aber darunter liegen würde, auf das Urteil berufen und gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen? Wenn ja, wie begründet man den Einspruch - wenn nein, warum geht es nicht?
Wir haben den Fall nämlich gerade selbst :wink:

Fragen über Fragen von einer ratlosen Molika …

Hallo,
auch mich interessiert dieses thema brennend.
ich student habe in den jahren 2003 und 2004 den entsprechenden freibetrag überschritten, so daß die familienkasse derzeit das gesamte kindergeld von 3698 euro zurückhaben möchte.

ich wohne an meinem studienort A und arbeite dort auch als werkstudent.
meine eltern wohnen in B. die entfernung zwischen A und B betragen 150 km.
erst letzte woche habe ich werbungskosten und dann sogar familienheimfahrten und zugleich doppelte haushaltsführungskosten auf deren formular angesetzt. aber ob die familienkasse das so akzeptiert, ist für mich fraglich?

was denkt ihr dazu?
muß die familienkasse meine 26 familienheimfahrten pro jahr mit dem eigenen pkw und meine in B gezahlte miete (unterkunftskosten) als werbungskosten akzeptieren? werbungskosten belaufen sich somit auf ca 3500 euro, so daß ich unter den freibetrag sinken würde.

durch das neue urteil scheint es, daß ich, die wegen meiner arbeit gezahlten rentenversicherungsbeiträge rückwirkend auch abziehen kann, oder?

und im falle einer ablehung der doppelten haushaltsführungskosten bliebe ich mit abzug der RV-Beiträge auch unter dem freibetrag?

wäre nett, wenn ihr meine fragen direkt unter den fragen beantworten könntet.

so kann ich endlich mal wieder in ruhe schlafen, ohne nachts im bett an die rückzahlung denken zu müssen!

viele grüße
bibip2k

Hi,

interessiert mich auch. Hier mal möglichst präzis gefragt:

a) Kann man gegen alte Bescheide Einspruch erheben? Wie lange zurück geht das?

b) Was ist mit Jahren, in denen man keinen Antrag gestellt hat, weil es aufGrund der damals gelteneden Regeln hoffnungslos war? Kann man nachträglich den Antrag stellen?

c) Kann man für dieses Jahr (2005) Kindergeld ab rückwirkend Jahresanfang beantragen (bisher nicht beantragt, weil aussichtslos)?

Gruß JoKu

Kann jemand weiteres zum Urteil sagen?
Würde mich freuen, wenn jemand, der das Urteil kennt und sich mit dem Thema auskennt, etwas dazu schreiben könnte …

Gruß
Molika

Hallo Wissende,

hat jemand weitere Infos ???

Scheint doch wirklich von Interesse zu sein !
(pers. betroffen)

Bescheid ist vom Januar diesen Jahres , Betragsüberschreitung 40EU/Monat

vorab schon besten Dank
AKU

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

das Urteil kenne ich. Ich habe jetzt keine Ahnung, ob man hier bei w-w-w den Volltext des Urteiles einsetzen darf. Wenn ja, kann ich das in einem nächsten Beitrag machen. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes hänge ich mal unten an meinen Beitrag dran.

Ob man aber inzwischen rechtskräftig gewordene (falsche) Bescheide nachträglich noch abändern kann bezweifle ich. Genau kann ich es nicht sagen, aber z. B. Steuerbescheide kann man auch nicht nachträglich abändern lassen, wenn man nicht rechtzeitig Rechtsmittel gegen den Bescheid (unter Umständen mit dem Hinweis auf ein anderes laufendes Gerichtsverfahren) eingelegt hat.

Wahrscheinlich kann man aber für die jetzt noch gültigen Bescheide einen neuen Antrag für die Zukunft - mit Hinweis auf das Urteil - stellen.

Gruß
Ingrid

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig

Der Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –

Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den
Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich
sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu
mindern. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtlicher Hindergrund und Sachverhalt:
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige
Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Im Streitjahr 1998 lautete
dessen Fassung wie folgt:

„Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es
Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;…“

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis 1997 für ihren Sohn Kindergeld.
Seit August 1997 ließ sich der Sohn zum Industriemechaniker ausbilden.
Im Jahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der
Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12.489,-- DM und
legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG zu Grunde. Da die Freigrenze überschritten war, setzte die
Familienkasse das Kindergeld ab 1. Januar 1998 auf 0,-- DM fest. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im
Streitjahr Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 3.078,38 DM zahlen
musste. Die Bf klagte vor dem Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH)
erfolglos gegen die Versagung des Kindergelds. Auf ihre
Verfassungsbeschwerde (Vb) hin hob das Bundesverfassungsgericht die
Entscheidung des BFH auf, da sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Das Verfahren wurde an
den BFH zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG benachteiligt unterhaltsverpflichtete Eltern von
Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der
Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber
Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern,
deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der
Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei
sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst
nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Für eine
Benachteiligung dieser Gruppe unterhaltspflichtiger Eltern fehlen
hinreichende Gründe:

Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es,
diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und
Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge
in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen.
In diesen Fällen entfällt oder mindert sich zugleich die
Unterhaltspflicht der Eltern. Folglich entscheidet für die Einbeziehung
von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel
bei den Eltern. Denn auf deren Leistungsfähigkeit kommt es für die
Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an.

Stellt man beim Jahresgrenzbetrag auf Mittel ab, die eine effektive
Entlastung der Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe
von Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig verweigert. Dies ist
der Fall bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie werden vom
Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder
dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb können sie keine Entlastung bei
den Eltern bewirken.

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass
sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den
Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder
der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.

Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –

Karlsruhe, den 13. Mai 2005

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]