Kindergeld vs. Kinderfreibetrag vs. Finanzamt

Nehmen wir an, ein Geschiedener ist unterhaltspflichtig für ein Kind, und kommt dieser Pflicht auch gerne nach. Das Kind lebt bei seiner Mutter im EU Ausland, und die Mutter (zu der kein Kontakt mehr besteht) wird vermutlich in ihrem Heimatland Kindergeld beziehen, das in der Höhe in etwa dem Deutschen entstpricht. Dann darf der Vater in Deutschland m.W. kein Kindergeld beantragen.

In seiner Einkommensteuererklärung macht der Vater daher folgende Angaben: Kindergeld 0, Kinderfreibetrag Höchstsatz.

Nun bekommt der Vater einen Bescheid zur Einkommensteuer. Darin wird der Höchstsatz anerkannt, es werden aber knapp 2000 Euro Kindergeld zum Einkommen hinzugerechnet, welches der Vater aber ja nie bekommen hat.

Ein Anruf beim Sachbearbeiter im FA ergibt leider keine Klärung: das sei so richtig, weil der Vater „Anspruch gehabt hätte“ auf Kindergeld in dieser Höhe. Ob er es tatsächlich abgehoben hat oder nicht sei unerheblich. Er hätte ja abgehoben, aber er bekommt keins, weil das ja seine Ex bekommt, ergo hat er - im landläufigen Sinne - ja wohl „keinen Anspruch“.

Wer kann mich da erhellen, wie genau man diese erst mal ziemlich absurd anmutenden Regelungen verstehen kann? Müsste der Vater etwa Kindergeld beantragen, dabei darauf hinweisen dass die Mutter es schon bekommt, und der Antrag würde dann „offiziell“ abgelehnt, woraufhin dann das FA erkennen würde, dass er tatsächlich „keinen Anspruch“ hat?

HG, Armin.

In der Düsseldorfer Tabelle werden die Kindergeldansprüche berücksichtigt, die der unterhaltzahlende Elternteil nicht erhält. - Insofern hat er seinen Kindergeldanteil doch erhalten, denn sonst hätte er höheren Unterhalt zahlen müssen. - So habe ich das jedenfalls immer verstanden.

Die Frage wäre jetzt, wonach sich die Höhe des Unterhaltes gerichtet hat.

Hallo!

Das Kindergeld wird (wenn keine Besonderheiten vorliegen) beiden Elternteilen angerechnet. Es kommmt nicht darauf an, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird, für den Familienleistungsausgleich (so heißt das im Einkommensteuergesetz) kommt es nur auf die Kindergeldberechtigung an, und kindergeldberechtigt sind beide Elternteile.

Das Kindergeld, dass direkt der Mutter zufließt, wird als im abgekürzten Zahlungsweg gezahlter Unterhalt betrachtet.

Schöne Grüße!

Auch wenn alle beteiligten in Deutschland leben, wird das Kindergeld in der Regel dem Elternteil ausgezahlt, bei dem die Kinder leben.

Danke euch für die Klarstellung, so wird tatsächlich ein Schuh draus.

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.