Nehmen wir an, ein Geschiedener ist unterhaltspflichtig für ein Kind, und kommt dieser Pflicht auch gerne nach. Das Kind lebt bei seiner Mutter im EU Ausland, und die Mutter (zu der kein Kontakt mehr besteht) wird vermutlich in ihrem Heimatland Kindergeld beziehen, das in der Höhe in etwa dem Deutschen entstpricht. Dann darf der Vater in Deutschland m.W. kein Kindergeld beantragen.
In seiner Einkommensteuererklärung macht der Vater daher folgende Angaben: Kindergeld 0, Kinderfreibetrag Höchstsatz.
Nun bekommt der Vater einen Bescheid zur Einkommensteuer. Darin wird der Höchstsatz anerkannt, es werden aber knapp 2000 Euro Kindergeld zum Einkommen hinzugerechnet, welches der Vater aber ja nie bekommen hat.
Ein Anruf beim Sachbearbeiter im FA ergibt leider keine Klärung: das sei so richtig, weil der Vater „Anspruch gehabt hätte“ auf Kindergeld in dieser Höhe. Ob er es tatsächlich abgehoben hat oder nicht sei unerheblich. Er hätte ja abgehoben, aber er bekommt keins, weil das ja seine Ex bekommt, ergo hat er - im landläufigen Sinne - ja wohl „keinen Anspruch“.
Wer kann mich da erhellen, wie genau man diese erst mal ziemlich absurd anmutenden Regelungen verstehen kann? Müsste der Vater etwa Kindergeld beantragen, dabei darauf hinweisen dass die Mutter es schon bekommt, und der Antrag würde dann „offiziell“ abgelehnt, woraufhin dann das FA erkennen würde, dass er tatsächlich „keinen Anspruch“ hat?
HG, Armin.