Kindergeld Während Ausbildung und 18 Jahre

Kind wird am 8.2.12 18 Jahre alt.
Im November 2011 eine Ausbildung begonnen.
Es verdient Brutto 752,00 Euro/Monat dementsprechend wären dies 9.024,00 im Jahr. Ich habe jetzt im Info-Heft gelesen, dass vom Brutto 920,00 Euro als Werbungskostenpauschale angerechnet werden können. Dann wären es noch 8.104,00 Euro im Jahr. Dementprechend weil ja die Grenze lt. Info-Heft bei 8.004,00 liegt würde kein Kinergeld zustehen, weil um 100 ,-- Euro drüber wären. Ist dies so die richtige Errechnug oder werden die Sozielversicherungsbeiträge auch mit abgezogen ?
Fahrtkosten sind 400,00 im Jahr, darf man für einen Berufschultag an den man mehr als 8 Std abwesend ist die Verpflegungspauschale von 8,–Euro berechnen ?

Das Info-Heft lügt (oder wurde falsch verstanden…), 2012 darf das Kind so viel verdienen wie es will.

muss wohl ein veraltetes Info-Heft sein -

Auch hier noch einmal eine Information der Oberfinanzdirektion Koblenz:

Änderungen beim Kindergeld
Durch das am 04.11.2011 verkündete Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl. 2011, Teil I, Nr. 55 Seite 2131) ergeben sich für das Kindergeldrecht folgende Neuerungen:

Der von 920 Euro auf 1000 Euro erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bereits bei der Prüfung der Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder für das Jahr in 2011 zu berücksichtigen.
Ab dem 01.01.2012 entfällt für über 18 Jahre alte Kinder die Prüfung der Einkünfte und Bezüge.
Hiervon nicht berührt ist die Prüfung der dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen Mittel. Ob bei verheirateten Kindern weiterhin das Fortbestehen der Unterhaltsverpflichtung (Mangelfallprüfung) zu prüfen ist, ist zurzeit noch nicht geklärt.

Soweit bis zum 31.12.2011 das Kindergeld wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zugestanden hat, kann bei Fortdauer der Ausbildungsmaß­nahme ab dem 01.01.2012 wieder Kindergeld zustehen. Dieses muss jedoch erneut beantragt werden. Dazu stehen die Vordrucke ZBV13_KG_01 und ZBV13_KG_010_2012 im Bereich Kindergeld zur Verfügung.

Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind unverändert geblieben.
Weiterhin besteht ein Kindergeldanspruch für Kinder, wenn sie
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sind oder
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und
a) für einen Beruf ausgebildet werden oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstensvier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegen, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
d) einen freiwilligen sozialen Dienst, einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (Abl. EG Nr. L 327 S.30 vom 24.11.2006) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01. August 2007 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leisten.
§ 32 Abs. 4 Sätze 2 - 10 EStG wurden gestrichen. Die hierfür neu eingefügten Sätze 2 und 3 EStG haben folgende Fassung erhalten:

„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt wenn das Kind keiner Erwerbs­tätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchent­licher Arbeitszeit, ein Ausbil­dungs­dienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäfti­gungs­verhältnis i.S. von §§ 8 und 8a SGB IV („Mini-Job“) sind unschädlich.“

Sofern das Kind nach einer vorausgegangenen erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudi­um eine weitere Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert oder andere Kindergeldanspruchsgründe i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt, führt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit während eines gesamten Kalendermonats dazu, dass für diesen Monat kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden ist dagegen unschädlich.

Wurde für ein solches Kind bereits nach der bis zum 31.12.2011 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuerge­setzes Kindergeld für einen Zeitraum über den 01.01.2012 hinaus festgesetzt, besteht für Kindergeldempfänger die Verpflichtung, diese Er­werbs­tätigkeit des Kindes unver­züglich der Familienkasse mitzuteilen.

Der Begriff der Berufsausbildung ist für die Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG neu und enger gefasst worden. Eine erstmalige Berufsausbildung liegt demnach vor, wenn ein Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kennt­nisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abge­schlos­sen wird. Hierdurch wird erreicht, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme zum Verbrauch der Erstausbildung führt.
Hieraus ergibt sich beispielhaft, dass
der Besuch von allgemein bildenden Schulen nicht als erstmalige Berufsausbildung gilt.
als berufsqualifizierender Studienabschluss auch der Abschluss eines Studiengangs gilt, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst (Referendariat) oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang daher als weiteres Studium anzusehen ist.
dem Promotionsstudium der Abschluss eines Studiums vorausgeht und der Umfang einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit an der Universität anspruchsschädlich sein kann.
Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme (eine Berufsausbildung oder ein Studium) Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.